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Freitag, 13. Mai 2022 MONTFORT BOTE 6 13. die Hinzuziehung sachkundiger Einwohner der Verbandsmitglieder und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Verband; 14. die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen Mitglieder der Verbandsversammlung oder andere ehrenamtlich tätige Personen. § 9 Verbandsverwaltung (1) Die Aufgaben der Verbandsverwaltung werden von der Gemeinde Kressbronn a. B. wahrgenommen, soweit der Verband nicht eigene Bedienstete einstellt. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband Beamte mit der Befähigung zum Gemeindefachbediensteten und sonstige Bedienstete nach Maßgabe des Stellenplanes einstellen. (3) Der Verband kann sich zur Erfüllung bestimmter einzelner Aufgaben auch geeigneter Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel der Verbandsmitglieder bedienen. Bedient sich der Verband Bediensteter anderer Verbandsmitglieder, ist das Nähere durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen dem Verband und dem jeweiligen Verbandsmitglied zu regeln. (4) Verletzt ein Bediensteter eines Verbandsmitglieds oder ein Bediensteter des Verbandes in Ausübung einer Verbandsaufgabe die einem Dritten gegenüber obliegende Verpflichtung, so haftet der Verband. (5) Der Verband kann zur Aufgabenerfüllung ein Verwaltungs- und Dienstleistungszentrum auch außerhalb der Sitzgemeinde Kressbronn a. B. betreiben. V. Finanzierung § 10 Finanzierung (1) Der dem Verband entstandene nicht anderweitig gedeckte Aufwand wird auf die Verbandsmitglieder wie folgt umgelegt: 1. bei der Aufgabe nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 werden die Kosten im folgenden Verhältnis aufgeteilt: a) Gemeinde Kressbronn a. B.: 33 vom Hundert; b) Gemeinde Langenargen: 50 vom Hundert; c) Gemeinde Eriskirch: 17 vom Hundert; 2. bei der Aufgabe nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 nach dem für die einzelnen Verbandsmitglieder tatsächlich entstandenen Aufwand; 3. bei allen übrigen vom Verband wahrgenommenen Aufgaben nach dem Verhältnis der Steuerkraftsummen der Verbandsmitglieder. (2) Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden gesondert nach vorheriger Vereinbarung umgelegt, wobei Leistungen und Gegenleistungen zwischen Verbandsmitgliedern und Verband in einem angemessenen Verhältnis zu stehen haben. (3) Die Umlage ist mit je einem Viertel in der Mitte des Vierteljahres fällig. Solange ihre Höhe noch nicht festgelegt ist, haben die Verbandsmitglieder zu diesen Terminen Vorauszahlungen auf der Grundlage der Vorjahresumlage zu leisten. Abweichende Anforderungen von Vorauszahlungen sind nach Kassenlage der Verbandskasse möglich. VI. Öffentliche Bekanntmachungen § 11 Öffentliche Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes haben bei allen Verbandsmitgliedern nach der jeweils geltenden Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen zu erfolgen. VII. Schlussbestimmungen § 12 Auflösung (1) Bei der Auflösung werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbandes auf die ihm bei der Auflösung angehörigen Verbandsmitglieder aufgeteilt, soweit sie nicht auf andere Rechtsträger, die die Verbandsaufgaben ganz oder teilweise übernehmen, übertragen oder von diesen übernommen werden. Maßstab für die Aufteilung ist der Fünf-Jahres-Durchschnitt der letzten Verbandsumlage. (2) Sonderregelungen bei der Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind mit dem bei der Beschaffung angewandten Finanzierungsschlüssel aufzuteilen. (3) Für die Verpflichtungen des Verbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und die über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe des Verbandsmitgliedes, in dem sich der Sitz des Verbandes befindet. Die übrigen Verbandsmitglieder haben ihren Anteil nach dem Maßstab des Absatzes 2 zu erstatten. § 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verbandssatzung vom 29. Juni 2017, einschließlich aller Änderungen, außer Kraft. Ausgefertigt: Kressbronn a. B., 2. Mai 2022 gez. Arman Aigner Verbandsvorsitzender Heilungsvorschriften: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 5 Abs. 2 S. 1 GKZ in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gemeindenachrichten Saisoneröffnung am 14. Mai 2022 im Strandbad Langenargen Das wunderschön am Ufer des Bodensees gelegene Strandbad in Langenargen öffnet ab Samstag, 14. Mai 2022 wieder seine Tore. Mit einem beheizten Schwimmerbecken, einem Freizeitbecken mit Wasserpilz und Wasserrutsche, sowie einem direkten Seezugang ist Badespaß für die ganze Familie vorprogrammiert. Selbstverständlich ist der Kiosk, der in diesem Jahr wieder durch PVM selbst betrieben wird, bereit, für das leibliche Wohl der Badegäste zu sorgen. Anders als im letzten Jahr hat nun auch wieder der Innenraum geöffnet und es wird eine zweite digitale Bestellmöglichkeit eingerichtet. „Das Strandbad ist für unsere Bürger und Gäste ein wichtiges und unverzichtbares Angebot in Langenargen“ so Bürgermeister Ole Münder, der sich im Vorfeld von einer passenden Wassertemperatur im Schwimmerbecken überzeugen konnte.
Freitag, 13. Mai 2022 MONTFORT BOTE 7 Auch in diesem Jahr können Sie sich wieder auf viele attraktive Aktionen freuen. Gestartet wird am 14. Mai ab 10:00 Uhr mit der Saisoneröffnung und Hüpfburg. Die allgemeinen Öffnungszeiten im Mai sind von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Speziell am Eröffnungstag gibt es ein „Schnupperangebot“ in der beliebten Fasssauna (Textilsauna). Von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr ist diese für jeden zugänglich. Jahreskarten können online unter www.pvm-service.de erworben werden, Jahreskartenverlängerungen mit PVM Card gibt es an der Strandbadkasse. Sämtliche Informationen rund ums Bad können Sie jederzeit über www.pvm-service.de/langenargen abrufen. Das PVM Team freut sich darauf, Sie, liebe Strandbadbesucher bald wieder herzlich begrüßen zu dürfen. von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammenhang das Lebensjahr bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information von Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden (§2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz). Die betroffenen Personen haben das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Altersjubilaren und Ehejubilaren an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Jeder Einwohner hat gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht zu verlangen, dass die Veröffentlichung dieser Daten unterbleibt. Wer von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird gebeten, spätestens zwei Wochen vor dem Tag des Jubiläums eine entsprechende Erklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben. Eine neue Erklärung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine solche Erklärung abgegeben worden ist. Tobias Kubenz Geschäftsführer von PVM , Bürgermeister Ole Münder und Amtsleiter Alexander Trauthwein testen die Wassertemperatur Bürgerservice Plus nicht besetzt Aufgrund einer Fortbildung ist der Bürgerservice Plus am Montag, 16.05.2022 ganztägig nicht besetzt. Die Gemeindeverwaltung bittet um Beachtung. Widerspruchsrecht für die Datenübermittlung Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Datenübermittlung an Religionsgesellschaften Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren sowie Sterbedatum. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Ende des Amtlichen Teils
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