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Freitag, 13. Mai 2022 MONTFORT BOTE 4 1 Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes des Eriskirch-Kressbronn am Bodensee-Langenargen Auf Grund von §§ 59, 60 und 61 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Fassung der Bekanntmachung in vom der 24. Fassung Juli 2000 (GBl. der 2000, Bekanntmachung 581), in Verbindung mit § vom 6 des 24. Auf Grund von §§ 59, 60 und 61 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Juli Gesetzes 2000 über (GBl. die kommunale 2000, Zusammenarbeit 581), in Verbindung für Baden-Württemberg, mit § in 6 der des Fassung Gesetzes vom 16. September 1974 (GBl. 1974, 408), hat die Verbandsversammlung des über die kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg, Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch-Kressbronn am Bodensee-Langenargen am 2. Mai in 2022 der folgende Fassung Neufassung vom der Verbandssatzung 16. September beschlossen. 1974 (GBl. 1974, 408), hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch-Kressbronn am Bodensee-Langenargen Inhalt am 2. Mai 2022 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen. I. Verbandsverfassung ................................................................................................................ 2 § 1 Mitglieder, Name und Sitz ................................................................................................ 2 II. Aufgaben und Verwaltungsorgane ........................................................................................ Inhalt 2 § 2 Verbandsaufgaben ........................................................................................................... 2 § 3 Verwaltungsorgane .......................................................................................................... 3 III. Verbandsversammlung ......................................................................................................... 3 § 41 Rechtsstellung, Mitglieder, Aufgaben Name und und Zuständigkeit Sitz. ................................................................... 3 § 5 Zusammensetzung ............................................................................................................ 4 6 Geschäftsgang .................................................................................................................. 4 IV. § Verbandsvorsitzender 2 Verbandsaufgaben. und Verbandsverwaltung ................................................................. 5 § 73 Rechtsstellung Verwaltungsorgane. und Wahl .................................................................................................. 5 § 8 Zuständigkeit .................................................................................................................... 5 § 9 Verbandsverwaltung ........................................................................................................ 6 V. § Finanzierung 4 Rechtsstellung, ........................................................................................................................... Aufgaben und Zuständigkeit 7 10 Finanzierung ................................................................................................................... 7 VI. § Öffentliche 5 Zusammensetzung. Bekanntmachungen ........................................................................................... 7 § 11 6 Öffentliche Geschäftsgang. Bekanntmachungen .................................................................................... 7 VII. Schlussbestimmungen ......................................................................................................... 8 § 12 Auflösung ........................................................................................................................ 8 § 13 Inkrafttreten ................................................................................................................... 8 I. Verbandsverfassung. II. Aufgaben und Verwaltungsorgane. III. Verbandsversammlung. IV. Verbandsvorsitzender und Verbandsverwaltung. § 7 Rechtsstellung und Wahl § 8 Zuständigkeit § 9 Verbandsverwaltung. V. Finanzierung. § 10 Finanzierung. VI. Öffentliche Bekanntmachungen. § 11 Öffentliche Bekanntmachungen. VII. Schlussbestimmungen. § 12 Auflösung. § 13 Inkrafttreten. I. Verbandsverfassung § 1 Mitglieder, Name und Sitz (1) Die Gemeinden Eriskirch, Kressbronn am Bodensee und Langenargen schließen sich zu einem Gemeindeverwaltungsverband zusammen. Der Gemeindeverwaltungsverband trägt den Namen „Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn am Bodensee-Langenargen“. (2) Der Gemeindeverwaltungsverband hat seinen Sitz in der Gemeinde Kressbronn a. B. II. Aufgaben und Verwaltungsorgane § 2 Verbandsaufgaben (1) Der Verband berät die Verbandsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei Angelegenheiten, die andere Verbandsmitglieder berühren und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, haben sich die Verbandsmitglieder der Beratung durch den Verband zu bedienen. (2) Der Verband erledigt für die Verbandsmitglieder in deren Namen die folgenden Angelegenheiten und Geschäfte der Gemeindeverwaltung nach den Beschlüssen und Anordnungen der Gemeindeorgane (Erledigungsaufgaben): 1. die Aufgaben der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen; 2. die Straßenreinigung im Rahmen des vereinbarten Kehrplanes; 3. die Zurverfügungstellung einer mobilen Hubarbeitsbühne (Ruthmannsteiger) zur Unterhaltung der Straßenbeleuchtung und anderer Arbeiten im öffentlichen Raum; 4. die Unterstützung und Begleitung von Maßnahmen der Mitgliedsgemeinden im Feuerlöschwesen; 5. die Veranlagung von Beiträgen nach dem KAG und BauGB, einschließlich Globalberechnung und Kalkulation in den Bereichen Abwasser und Wasser; 6. vorbereitende Bearbeitung von Abschlüssen und Steuererklärungen für die wirtschaftlichen Unternehmen und Betriebe gewerblicher Art, Vorbereitung von Steuererklärungen der Umsatzsteuer und der Ertragssteuern; 7. die technische und rechtliche Betreuung sowie Beratung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung. Die technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung und der Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem BauGB, die Planung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus, die Unterhaltung und der Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung sowie die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte verbleiben bei den einzelnen Verbandsmitgliedern. (3) Der Verband erfüllt anstelle der Verbandsmitglieder in eigener Zuständigkeit die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben): 1. die vorbereitende Bauleitplanung; 2. die soziale Beratung und Betreuung von Personen, die sich nach dem FlüAG in der Anschlussunterbringung befinden; Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen verbleiben bei den einzelnen Verbandsmitgliedern. (4) Die Straßenreinigung nach Absatz 2 Nr. 2 kann auch für Gemeinden, die nicht im Verband Mitglied sind, insbesondere für die Gemeinden Nonnenhorn und Wasserburg (Bodensee), übernommen werden. (5) Der Verband übernimmt ferner die ihm übertragenen Aufgaben einer unteren Baurechtsbehörde. § 3 Verwaltungsorgane Verwaltungsorgane des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. III. Verbandsversammlung § 4 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeit (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Hauptorgan des Verbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Verbandes fest. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht der Verband dem Verbandsvorsitzenden bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes zuständig ist. Die Verbandsversammlung überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Verbandsverwaltung für deren Beseitigung durch den Verbandsvorsitzenden. (3) Ergeben sich Zweifel über die Zuständigkeit der Verbandsversammlung im Verhältnis zum Verbandsvorsitzenden, so entscheidet über die Zuständigkeit die Verbandsversammlung.
Freitag, 13. Mai 2022 MONTFORT BOTE 5 § 5 Zusammensetzung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern kraft Amtes der Verbandsmitglieder und zwölf weiteren Vertretern, von denen vier auf die Gemeinde Eriskirch, vier auf die Gemeinde Kressbronn a. B. und vier auf die Gemeinde Langenargen entfallen. Die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder werden nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte von dem neu gebildeten Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt. Scheidet ein weiterer Vertreter aus dem Gemeinderat oder der Verbandsversammlung aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neuer Vertreter gewählt. (2) Für jeden weiteren Vertreter ist von jedem Verbandsmitglied mindestens ein Stellvertreter zu bestellen, der diesen im Verhinderungsfall vertritt. § 6 Geschäftsgang (1) Auf die Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der GemO über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem GKZ und dieser Verbandssatzung nichts anderes ergibt. (2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, sie soll jedoch mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Verbandsmitglied unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. (3) Die Bürgermeister, im Verhinderungsfalle die zur Vertretung berufenen Personen, sind in der Verbandsversammlung Stimmführer für das jeweilige Verbandsmitglied. (4) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Aufnahme einer weiteren Gemeinde in den Verband oder über das Ausscheiden einer Mitgliedsgemeinde aus dem Verband sowie über die Auflösung des Verbandes und über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen der Zustimmung aller Verbandsmitglieder, ebenso der Beschluss über die Auflösung des Verbandes. (5) Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung ist vom Verbandsvorsitzenden, vom Schriftführer und mindestens von einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung jedes Verbandsmitgliedes zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern der Verbandsversammlung in der nächsten Verbandssitzung, spätestens jedoch innerhalb von zehn Monaten, zur Kenntnis zu bringen. Jedem Verbandsmitglied ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übersenden. IV. Verbandsvorsitzender und Verbandsverwaltung § 7 Rechtsstellung und Wahl (1) Soweit das GKZ und diese Verbandssatzung keine Bestimmungen über den Verbandsvorsitzenden enthalten, finden auf diesen die Vorschriften der GemO über den Bürgermeister entsprechende Anwendung. (2) Der Verbandsvorsitzende, der erste und der zweite Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet der Verbandsvorsitzende vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, findet eine Neuwahl des Verbandsvorsitzenden und der Stellvertreter statt. Scheidet ein Stellvertreter vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. (3) Die Verbandsmitglieder stellen möglichst abwechselnd den Verbandsvorsitzenden. Verbandsvorsitzender muss ein Bürgermeister eines Verbandsmitglieds sein. § 8 Zuständigkeit (1) Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung, er leitet die Verbandsverwaltung und vertritt den Verband. Der Verbandsvorsitzende ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Verbandsverwaltung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder die Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Soweit Weisungsaufgaben zu erledigen sind, erledigt der Verbandsvorsitzende diese in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn der Verband in einer Angelegenheit angehört wird, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist. (2) Dem Verbandsvorsitzenden werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 50.000 Euro; 2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von bis zu 15.000 Euro im Einzelfall; 3. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12, von Angestellten der TVöD-Entgeltgruppen bis einschließlich EG 12 sowie bis einschließlich S 16, Elternzeitvertretungen und Aushilfsangestellten, Honorarkräften, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Bundesfreiwilligendienstleistenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen sowie ehrenamtlich Tätigen; 4. die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen befristet auf ein Jahr an die Bediensteten im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Möglichkeiten; 5. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen bis 10.000 Euro, Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Richtlinien; 6. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freiwilligkeitsleistungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall; 7. die Stundung von Forderungen in unbeschränkter Höhe; 8. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Verbandes im Einzelfall nicht mehr als 10.000 Euro beträgt; 9. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 50.000 Euro im Einzelfall; 10. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 25.000 Euro; 11. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 35.000 Euro; 12. die Bestellung von Bürgern der Verbandsmitglieder zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
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