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Montfort-Bote 11.06.2021

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Freitag, 11. Juni 2021

Freitag, 11. Juni 2021 MONTFORT BOTE 2 Amtliche Bekanntmachungen Amtlicher Teil Haushaltssatzung der Gemeinde Langenargen für das Haushaltsjahr 2021 Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. 2000, 581), hat der Gemeinderat der Gemeinde am 22.02.2021 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt Im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 25.736.300 € 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 25.645.400 € 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 90.900 € 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 € 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 € 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 € 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 90.900 € Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 18.792.800 € 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 18.035.000 € 2.3 Zahlungsmittelüberschuss / -bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 757.800 € 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.584.200 € 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.467.500 € 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von - 883.300 € 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf (Summe, Saldo aus 2.3 und 2.6) von - 125.500 € 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 2.900 € 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 81.800 € 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von - 78.900 € 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von - 204.400 € § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 € davon für Ablösung von inneren Darlehen 0 € § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 3.400.000 € § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 € § 5 Realsteuerhebesätze Die Hebesätze werden festgelegt: 1. für die Grundsteuer a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 340 v.H. der Steuermessbeträge b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 360 v.H. der Steuermessbeträge 2. für die Gewerbesteuer auf 355 v.H. der Steuermessbeträge Das Landratsamt Bodenseekreis hat mit Erlass vom 13.04.2021 die Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes gemäß § 121 Abs. 2 GemO bestätigt bzw. die genehmigungspflichtigen Teile genehmigt. Der Haushaltsplan liegt in der Zeit von Montag, 21.06.2021 bis Dienstag, 29.06.2021, jeweils einschließlich, im Rathaus Zimmer 23 während der üblichen Sprechzeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Ausgefertigt: Langenargen, den 07.06.2021 Ole Münder Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Freitag, 11. Juni 2021 MONTFORT BOTE 3 WIRTSCHAFTSPLAN DER WASSERVERSORGUNG LANGENARGEN für das Wirtschaftsjahr 2021 Aufgrund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert am 04.05.2009 (GBl. S. 185, 191) in Verbindung mit § 96 der GemO für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S.581), zuletzt geändert am 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), hat der Gemeinderat am 22.02.2021 den Wirtschaftsplan 2021 für den Wasserversorgungsbetrieb wie folgt festgestellt: § 1 Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2021 wird - im Erfolgsplan auf einen Jahresgewinn in Höhe von 14.300 € Die Summe der Erträge beträgt 650.000 € Die Summe der Aufwendungen beträgt 635.700 € - im Vermögensplan in Finanzierungsmittel und Finanzierungsbedarf auf je 153.000 € festgesetzt. § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Wirtschaftsjahr 2021 auf 0 € festgesetzt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird für das Wirtschaftsjahr 2021 auf 0 € festgesetzt. § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 400.000 € festgesetzt. Das Landratsamt Bodenseekreis hat mit Erlass vom 13.04.2021 die Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes gemäß § 121 Abs. 2 GemO bestätigt bzw. die genehmigungspflichtigen Teile genehmigt. Der Wirtschaftsplan liegt in der Zeit von Montag, 21.06.2021 bis Dienstag, 29.06.2021, jeweils einschließlich, im Rathaus Zimmer 23 während der üblichen Sprechzeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Ausgefertigt: Langenargen, den 07.06.2021 WIRTSCHAFTSPLAN DER ABWASSERBESEITIGUNG LANGENARGEN für das Wirtschaftsjahr 2021 Aufgrund von § 14 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 18.01.1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert am 04.05.2009 (GBl. S. 185, 191), in Verbindung mit § 96 der GemO für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S.581), zuletzt geändert am 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), hat der Gemeinderat am 22.02.2021 den Wirtschaftsplan 2021 für den Abwasserbeseitigungsbetrieb wie folgt festgestellt: § 1 Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2021 wird - im Erfolgsplan auf einen Jahresgewinn in Höhe von 146.300 € Die Summe der Erträge beträgt 1.649.000 € Die Summe der Aufwendungen beträgt 1.502.700 € - im Vermögensplan in Finanzierungsmittel und Finanzierungsbedarf auf je 999.800 € festgesetzt. § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Wirtschaftsjahr 2021 auf 250.000 € festgesetzt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird für das Wirtschaftsjahr 2021 auf 0 € festgesetzt. § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 800.000 € festgesetzt. Das Landratsamt Bodenseekreis hat mit Erlass vom 13.04.2021 die Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes gemäß § 121 Abs. 2 GemO bestätigt bzw. die genehmigungspflichtigen Teile genehmigt. Der Wirtschaftsplan liegt in der Zeit von Montag, 21.06.2021 bis Dienstag, 29.06.2021, jeweils einschließlich, im Rathaus Zimmer 23 während der üblichen Sprechzeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Ausgefertigt: Langenargen, den 07.06.2021 Ole Münder Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ole Münder Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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