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Mitteilungsblatt Riedlingen 04.07.2019

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Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 27 /19 Mittwoch, 3. Juli 2019 | 4 II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte § 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Je nach Größe der Räume ist eine Mehrfachbelegung durch die Verwaltung anzustreben. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Zuweisung. Mit der Zuweisung erkennt der Benutzer die Bestimmungen dieser Satzung an und verpflichtet sich zur Einhaltung. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch eine Verfügung der Stadt Riedlingen. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung des Wohnraums Durch die Nutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus, wird kein Benutzungsverhältnis oder -recht begründet. Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere: 1. der Eingewiesene beschafft sich eine andere Unterkunft; 2. Abschluss eines privat-rechtlichen Mietvertrages; 3. Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten; 4. das Mietverhältnis zwischen der Stadt und einem Dritten für eine angemietete Unterkunft wird beendet. 5. der Eingewiesene bewohnt seine Unterkunft nicht mehr selbst oder sie nur zur Aufbewahrung des Hausrats nutzt; 6. Unterbelegung durch eingetretenen Todesfall oder Auszug eines Eingewiesene; 7. Die Beeinträchtigung / Gefährdung von Hausbewohnern durch das Verhalten der Eingewiesenen. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Jede anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume einschließlich dem überlassenem Zubehör pfleglich zu behandeln. Die Räume sind Ihrem Zweck entsprechend instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. (3) Das Halten von Tieren ist in der zugewiesenen Unterkunft grundsätzlich untersagt. (4) Veränderungen an den nach § 1 Abs. 2 und 3 genannten Unterkünften sind verboten. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Riedlingen unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (5) Mit Rücksicht auf die besonderen Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Gesamtheit der Hausbewohner und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke und Unterkünfte bedarf der Benutzer der schriftlichen Zustimmung der Stadt, wenn er: 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will; auch sind Besuchsaufenthalte von länger als einem Tag vorher mit der Stadt Riedlingen abzustimmen. 2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will; 3. außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will; 4. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (6) Die Zustimmung nach Abs. 5 erfolgt nach Einzelfallprüfung im Ausnahmefall durch die Stadt Riedlingen. Die aus Abs. 5 möglichen ergebenden Schäden werden durch den Benutzer ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernommen. (7) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Riedlingen diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (9) Die Obdachlosen sind verpflichtet sich laufend um anderweitige Unterkünfte zu bemühen. Die Bemühungen sind auf Verlangen der Stadt Riedlingen durch Vorlage geeigneter Belege (Telefonnotizen, Bestätigung Vermieter etc.) schriftlich nachzuweisen. (10) Die Beauftragten der Stadt Riedlingen sind berechtigt, die Unterkünfte Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck behält die Stadt Riedlingen einen Schlüssel zur Unterkunft zurück. § 5 Benutzungseinschränkungen (1) Die Stadt Riedlingen kann jederzeit das Benutzungsrecht einschränken oder in sonstiger Weise Belegungsänderungen innerhalb der Unterkunft vornehmen. Jederzeit kann die Verlegung von einer Unterkunft in eine andere oder der Entzug einzelner Räume angeordnet und ggf. gegen den Willen des Benutzers durchgeführt werden, insbesondere wenn a) dies zur besseren Auslastung der Belegungskapazitäten oder aus anderen organisatorischen Gründen notwendig ist, b) wiederholt Störungen anderer Benutzer oder Unterkunftsoder Grundstücknachbarn erfolgt sind, c) eine Unterbelegung der Unterkunft eingetreten ist d) die Räumung für Bau- und Renovierungsarbeiten erforderlich ist, e) die Gebühren nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, f) eine nicht genehmigte Benutzung dadurch unterbunden werden kann, g) eine nachgewiesene zumutbare Wohnung nicht angenommen wird. Angemessen ist eine Wohnung, die nach Größe und Ausstattung im Einzelfall zumutbar ist. § 6 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, die Unterkunft und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmter Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. Schäden und Verunreinigungen sind grundsätzlich zu vermeiden. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt Riedlingen unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, beheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt Riedlingen auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme). (4) Die Stadt Riedlingen wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Riedlingen selbst zu beseitigen oder Dritte für die Beseitigung zu beauftragen. § 7 Räum- und Streupflicht Der Stadt Riedlingen als Mieterin des Gebäudes obliegen die Aufgaben nach der Räum- und Streupflichtsatzung der Stadt Riedlingen. Diese Aufgaben können im Rahmen einer Verfügung an die Bewohner der Unterkünfte deligiert werden.

Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 27/19 Mittwoch, 3. Juli 2019 | 5 § 8 Hausordnungen (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. (3) Der Benutzer hat Anordnungen der Stadt und ihren Beauftragten, die sich im Rahmen der Satzung bewegen, Folge zu leisten. (4) Vernachlässigt ein Benutzer die ihm nach der Benutzungsordnung obliegenden Pflichten, so kann die Stadt diese, soweit möglich, selbst erfüllen. Die dabei anfallenden Kosten sind vom Benutzer zu ersetzen. (5) In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ist jede Tätigkeit und jedes Verhalten zu unterlassen, welches geeignet ist, die Nachtruhe Anderer zu stören. (6) Die Benutzer sind verpflichtet, sämtliche Handlungen zu unterlassen, durch die gegen die Brandschutzbestimmungen verstoßen wird und durch die ein Brand in der Unterkunft, den Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf den dazugehörigen Freiflächen entstehen kann. In den Unterkünften, den Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf Freiflächen darf nicht mit offenem Feuer hantiert werden. (7) Entstehen durch die Nichtbeachtung der Brandschutzbestimmungen und der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen Schäden an und in der Unterkunft, den Gemeinschaftseinrichtungen sowie auf den dazugehörigen Freiflächen, so haben die Benutzer hierfür Ersatz zu leisten. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon unberührt. (8) Die ausgehändigten Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen weder an Dritte weitergegeben werden, noch dürfen hiervon Duplikate angefertigt werden. Bei Verlust und widerrechtlichem Handeln ist eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro/ Schlüssel zu entrichten. (9) Die Lagerung von Müll und Abfällen sonstiger Art in der Unterkunft, den Gemeinschaftseinrichtungen und auf den Grundstücken ist verboten. Eine evtl. Entsorgung seitens der Stadt Riedlingen erfolgt auf Kosten des Verursachers. § 9 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer seinen Hausrat vollständig zu entfernen und die Unterkunft besenrein zu übergeben. Alle Schlüssel sind der Stadt Riedlingen bzw. ihren Beauftragten unverzüglich zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Riedlingen oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Die Gegenstände, die im Eigentum der Stadt stehen, sind in der Unterkunft zu belassen. (3) Kommt der Benutzer den Pflichten aus Absatz 1 nicht nach oder ist sein Aufenthalt nicht bekannt, kann die Stadt Riedlingen die Unterkunft / das Zimmer innerhalb von 3 Tagen räumen. Gegenstände von Wert werden an das Fundamt übergeben und in die Türen können neue Schlösser eingebaut werden. § 10 Haftung und Haftungsausschluss (1) Der Benutzer haftet vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihm verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Stadt Riedlingen, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber dem Benutzer und Besucher wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich der Benutzer einer Unterkunft bzw. der Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Riedlingen keine Haftung. § 11 Personenmehrheit als Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner. (2) Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 12 Verwaltungszwang Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte § 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. § 14 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Gebührenkalkulation der Stadt Riedlingen. In der Anlage ist die Übersicht über die Zusammensetzung der Benutzungsgebühren beigefügt. Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus der Größe des jeweiligen Wohnraums sowie der Anzahl der darin eingewiesenen Personen. (2) Die neu kalkulierten Gebühren gelten ab 01.04.2019, bis dahin werden noch die bisher angewandten Gebührensätze herangezogen. (3) Bei Ein- oder Auszug im Laufe eines Kalendermonats werden die Benutzungsgebühren Tag genau berechnet. Hierbei wird für jeden Kalendertag 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt. § 15 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzugs in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung. (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend der Absätze 1 und 2 vollständig zu entrichten. § 16 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr entsprechend § 14 Abs. 2 dieser Satzung festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2. IV. Schlussbestimmungen § 17 Ordnungswidrigkeiten Nach § 142 Absatz 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt:

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