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Jeden Mittwoch kostenlos mit einer Auflage von 12.885 Exemplaren Mittwoch, 18. März 2020 Die Wochenzeitung der Schwäbischen Zeitung für Laichingen, Berghülen, Merklingen, Nellingen, Heroldstatt, Hohenstadt, Römerstein, Westerheim, Oberdrackenstein, Ingstetten und Justingen Die Woche in der SZ WESTERHEIM (sz) - Dritter Einbruch beim SVW. Dort ist man stinksauer und verwandelt das Vereinsheim in „Fort Knox“. LAICHINGEN (sz) - Arbeitsrechtliche Folgen der Schulschließung. Der Laichinger Rechtsanwalt Bernhard Schweizer gibt eine Einschätzung ab. REGION (sz) - „Jeder hat Eigenverantwortung“ Landrat Heiner Scheffold spricht über das Coronavirus und die Situation im Alb-Donau-Kreis. Heute in der SZ LAICHINGEN (sz) - Coronavirus: Stadt richtet Krisenstab ein. Einschränkungen im öffentlichen Leben. Mehr Informationen finden Sie jeden Morgen in der Schwäbischen Zeitung. Sie können ein 14-tägiges Probeabonnement anfordern unter der Telefonnummer 0751 / 2955 5555. LAICHINGEN - Seit Dienstag sind die Schulen sowie Kindergärten und -tagesstätten in Baden-Württemberg bis zum Ende der Osterferien geschlossen. Was bedeutet das aus arbeitsrechtlicher Sicht für Lehrer und Angestellte von Kitas? Und was müssen Eltern jetzt wissen, die nun ihre Kinder betreuen? Antworten auf diese Fragen gibt der Laichinger Rechtsanwalt Bernhard Schweizer. Redakteur Christoph Schneider hat mit ihm gesprochen. Arbeitsrechtliche Folgen der Schulschließung Der Laichinger Rechtsanwalt Bernhard Schweizer gibt eine Einschätzung ab Bernhard Schweizer. FOTO: CS Herr Schweizer, Lehrer und Erzieher werden früher in die Ferien geschickt. Müssen sie um ihren Lohn oder ihr Gehalt fürchten? Nein, wenn der Dienstherr oder der Arbeitgeber anordnet „Bleib zuhause!“, ist er zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dann kann man es sich daheim ja mal richtig gemütlich machen ... Beim normalen Arbeitsverhältnis im produzierenden Gewerbe beispielsweise produziert der Mitarbeiter ja im Betrieb. Zuhause fehlen ihm aber die für seine Arbeit notwendigen Produktionsmittel. Hiervon zu unterscheiden sind die Möglichkeiten des Homeoffice’ oder sogar des „Fernunterrichts“. Aus diesen Möglichkeiten ergeben sich verschiedene rechtliche Konsequenzen. Welche Konsequenzen sind das? Der Dienstherr könnte Lehrer dazu verpflichten, mithilfe von entsprechenden elektronischen Geräten „Fernunterricht“ zu geben. Beim Homeoffice entfällt die Arbeit nicht durchs Heimschicken. Man erledigt sie eben von zuhause aus. Wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, muss ich ja meine Kinder betreuen. Wie ist das arbeitsrechtlich geregelt? Für diesen Fall gibt es keine gesetzliche Regelung. Deswegen empfehle ich dringend, eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber anzustreben. Welche Möglichkeiten der Einigung gibt es? Denkbar wäre, dass man für den fraglichen Zeitraum unbezahlten Urlaub nimmt. Oder man zieht vorhandene Urlaubstage vor, um die Schließungszeit zu überbrücken. Gelten diese Regeln für alle? Möglicherweise gibt es davon abweichende tarifvertragliche Regelungen. Für alle anderen gilt die genannte Regelung. (GEKÜRZTE FASSUNG) VERKAUFEN SIE JETZT So buchen Sie: Online: schwäbische.de/anzeigen Telefon: 0751 29 555 444 schwäbische.de/kleinanzeigen von privat für privat
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