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Laichinger Anzeiger 17.02.2021

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Laichinger Anzeiger

Jeden Mittwoch kostenlos mit einer Auflage von 12.850 Exemplaren Mittwoch, 17. Februar 2021 Die Wochenzeitung der Schwäbischen Zeitung für Laichingen, Berghülen, Merklingen, Nellingen, Heroldstatt, Hohenstadt, Römerstein, Westerheim, Oberdrackenstein, Ingstetten und Justingen Die Woche in der SZ ALB DONAU KREIS (sz) - Landrat zum möglichen Erlass von Ausgangsbeschränkungen. Einschätzung der Lage im Alb- Donau-Kreis und im Stadtkreis Ulm dauert an. WESTERHEIM (sz) - IGF muss sich um Nachwuchs keine Sorgen machen. Kinder wachsen in Westerheimer Fasnet quasi hinein. NELLINGEN (sz) - Blutspende in Coronazeiten läuft gut. 150 Spendetermine in Nellingen. Heute in der SZ LAICHINGEN (sz) - Die Planungen laufen – unter Vorbehalt. Flugplatzfest in Ergänzung mit Oldtimertreffen könnte am 12. September steigen. Mehr Informationen finden Sie jeden Morgen in der Schwäbischen Zeitung. Sie können ein kostenloses 14-tägiges Probeabonnement anfordern unter der Telefonnummer 0751 / 2955 5555. Fällen und Schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern Arbeiten sind noch bis zum 28. Februar möglich Rücksicht nehmen auf Vögel, die in Hecken brüten. Hier bringt eine Amsel ihrem Nachwuchs Futter. DPA-FOTO: JULIAN STRATENSCHULTE LAICHINGEN/REGION (la) - Bäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräume mit hoher ökologischer Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere. Zu deren Schutz enthält das Bundesnaturschutzgesetz Regeln für das Schneiden und Fällen. Außerhalb des eigenen Gartens und des Waldes ist das Fällen von Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich verboten. Für die Entfernung von Hecken und Sträuchern gilt das Verbot überall. Sollten beispielsweise Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, ist ein Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt zu stellen. Sollte der Baum Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöcher von Käfern und ähnliches) muss immer die Untere Naturschutzbehörde informiert werden. Sie prüft, ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderlich ist. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Als Pflegemaßnahmen zu jeder Zeit erlaubt sind: • Pflegeschnitt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja) • Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern • Sommerschnitt an Obstbäumen • Rückschnitt von Gehölzen aus Verkehrssicherheitsgründen beziehungsweise zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (drei Meter freie Höhe über Geh- und Radwegen; 4,50 Meter freie Höhe über Fahrbahnen) • Rodungen und Fällen bei geringfügigem Gehölzbewuchs, die bei zulässigen Baumaßnahmen notwendig werden. Bei Fragen zu diesem Thema stehen die Naturschutzfachleute des Landratsamts Alb-Donau-Kreis unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung: 0731 / 185-1295, -1280 und -1645). ANZEIGEN BEI UNS SIND IHRE UHR UND IHR SCHMUCK IN BESTEN HÄNDEN Beachten Sie unsere Meisterbetrieb Marktplatz 8, Blaustein, 07304-3418 Karlstraße 16, Blaubeuren, 07344-7672 www.schwaibold.de | info@schwaibold.de Mehr Info´s auf unserer Website Ihre Vermittlungsagentur für die · Sehr persönlich & individuell · 100% transparent und fair · 100% legal und seriös Rufen Sie uns gerne an: wir freuen uns auf Sie!

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