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Isny Aktuell 24.10.2018

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Amtsblatt

Amtsblatt Isny Isny aktuell 24. Oktober 2018 6 1. Änderung des Bebauungsplanes „Herrenbergweg“ in Isny im Allgäu - Satzungsbeschluss - Der Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.09.2018 die 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Herrenbergweg“ in Isny auf der Grundlage des zeichnerischen Teils, des Textteils und der Begründung des Büros Sieber, Lindau, jeweils mit Stand vom 06.08.2018, als Satzung beschlossen. Gegenstand dieser 1. Änderung ist die Ausweisung einer Zufahrtsstraße im Bereich des bestehenden Kinderspielplatzes vom Herrenbergweg zur vorgesehenen Baufläche im Herrenbergpark für das Einzelvorhaben „Betreutes Wohnen“ sowie die Erhöhung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten bei Einzelhäusern von bisher 2 Wohneinheiten auf künftig 4 Wohneinheiten und bei Doppelhaushälften von bisher 1 Wohneinheit auf künftig 2 Wohneinheiten. Der Geltungsbereich des zu ändernden Bebauungsplanes befindet sich östlich der Innenstadt von Isny im Allgäu, nördlich der Kemptener Straße und südlich des Herrenparks. Im Osten schließen sich landwirtschaftliche Flächen an. Die Lage des zu ändernden Bebauungsplanes ist aus nebenstehendem Übersichtsbild ersichtlich. Der als Satzung beschlossene, geänderte Bebauungsplan mit seinen Bestandteilen und der Begründung sowie die als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden beim Stadtbauamt Isny im Allgäu, Wassertorstraße 1 - 3, eingesehen werden. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da die Bebauungsplanänderung aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Mit dieser Bekanntmachung werden der geänderte Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann diesen Plan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem sind die in Kraft getretene Bebauungsplanänderung mit Begründung sowie die als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften im Internet unter www.stadt.isny.de/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder die Mängel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Isny im Allgäu, den 24.10.2018 Rainer Magenreuter, Bürgermeister 5. Änderung des Bebauungsplanes „Am Dreifingerbach IV“ in Isny im Allgäu - Satzungsbeschluss - Der Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.06.2018 die 5. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Am Dreifingerbach IV“ in Isny auf der Grundlage des zeichnerischen Teils, des Textteils und der Begründung des Büros Sieber, Lindau, jeweils mit Stand vom 22.05.2018, als Satzung beschlossen. Gegenstand dieser 5. Änderung soll die Vergrößerung der im dortigen Bereich ausgewiesenen Kindergartenfläche zu Lasten der ebenfalls ausgewiesenen Grünfläche und damit die Schaffung eines vergrößerten Bauquartiers zur Erweiterung des vorhandenen Kindergartens sein. Der zu ändernde Bereich des Bebauungsplanes befindet sich an der Ecke Mühlbachstr. / Stockachstraße / Ammannstraße am südöstlichen Rand des Bebauungsplangebietes „Am Dreifingerbach IV“ in Isny im Allgäu und ist aus nebenstehendem Übersichtsbild ersichtlich. Der als Satzung beschlossene, geänderte Bebauungsplan mit seinen Bestandteilen und der Begründung sowie die als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden beim Stadtbauamt Isny im Allgäu, Wassertorstraße 1 - 3, eingesehen werden. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da die Bebauungsplanänderung aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Mit dieser Bekanntmachung werden der geänderte Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann diesen Plan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem sind die in Kraft getretene Bebauungsplanänderung mit Begründung sowie die als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften im Internet unter www.stadt.isny.de/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder die Mängel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Isny im Allgäu, den 24.10.2018 Rainer Magenreuter, Bürgermeister

7 Isny aktuell 24. Oktober 2018 Isny aktuell Bebauungsplan „Bolsternang-Siegelhof“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in Isny – Großholzleute sowie entsprechende Berichtigung des Flächennutzungsplanes - Aufhebung des früheren Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses und Änderungsbeschlusses für den Flächennutzungsplan sowie erneuter Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung des Entwurfs - Der Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu hatte in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2016 beschlossen, für den Bereich südöstlich der Kreisstraße K 8019 (Talstraße) und nordwestlich des Bolsternanger Bachs am südwestlichen Ortseingang von Großholzleute-Bolsternang, Stadt Isny im Allgäu, bestehend aus den Grundstücken Flst. Nrn. 29/1 teilweise, 30 teilweise (K 8019, Talstraße), 30/1 teilweise, 31 und 55/2, jeweils Gemarkung Großholzleute, Flur 1, einen Bebauungsplan „Bolsternang-Siegelhof“ aufzustellen und als Folge den wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Isny im Allgäu im so genannten Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) entsprechend zu ändern. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bolsternang-Siegelhof“ sollte im so genannten Regelverfahren nach EAGBau erfolgen. Der seinerzeitige Bebauungsplanaufstellungsbeschluss sowie der Änderungsbeschluss für den Flächennutzungsplan wurden in der Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Isny im Allgäu vom 09.11.2016 öffentlich bekanntgemacht. In seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2018 hat nunmehr der Gemeinderat beschlossen, den Aufstellungsbeschluss sowie den Änderungsbeschluss für den Flächennutzungsplan jeweils vom 26.09.2016 wegen der Umstellung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens auf die Verfahrensgrundlage des § 13b BauGB wiederum aufzuheben. Die Aufhebung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses nach EAGBau sowie des Änderungsbeschlusses für den Flächennutzungsplan jeweils vom 26.09.2016 werden hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig hat der Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2018 beschlossen, für den Bereich südöstlich der Kreisstraße K 8019 (Talstraße) und nordwestlich des Bolsternanger Bachs am südwestlichen Ortseingang von Großholzleute-Bolsternang, Stadt Isny im Allgäu, bestehend aus den Grundstücken Flst. Nrn. 30 teilweise (K 8019, Talstraße), 30/1 teilweise, 31 und 55/2, jeweils Gemarkung Großholzleute, Flur 1, einen Bebauungsplan „Bolsternang-Siegelhof“ zur Vorbereitung einer Wohnbebauung im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufzustellen und als Folge den wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Isny im Allgäu entsprechend zu berichtigen. Das Bebauungsplangebiet soll als Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen werden. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Isny im Allgäu ist für das geplante Baugebiet eine landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Infolge der Änderung der landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche besteht ein Anpassungsbedarf für den Flächennutzungsplan. Diese Anpassung des Flächennutzungsplanes erfolgt gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 2 BauGB im Wege der Berichtigung. Der Aufstellungsbeschluss nach § 13b BauGB vom 24.09.2018 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes „Bolsternang-Siegelhof“ und der örtlichen Bauvorschriften hierzu wurde vom Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2018 auf der Grundlage des zeichnerischen Teils, des Textteils und der Begründung des Planungsbüros Sieber, Lindau, jeweils mit Stand v. 08.08.2018 gebilligt. Der vom Gemeinderat gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes „Bolsternang-Siegelhof“ und der örtlichen Bauvorschriften hierzu mit zeichnerischem Teil, Textteil und Begründung liegt nunmehr in der Zeit vom 05.11.2018 bis 05.12.2018, je einschließlich, im Treppenhaus-Foyer der Stadtverwaltung Isny im Allgäu, Fachbereich III - Bauen, Immobilien und Wirtschaft -, Wassertorstraße 1 - 3, 2. Obergeschoss, während der Dienstzeiten öffentlich aus. Zudem ist der Bebauungsplan „Bolsternang-Siegelhof“ mit Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu im Internet unter www.stadt.isny.de/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar. Zusätzlich kann sich die Öffentlichkeit vor dem Beginn der öffentlichen Auslegung in der Zeit von 25.10.2018 bis 02.11.2018, je einschließlich, bei der Stadtverwaltung Isny im Allgäu, Fachbereich III, 1. Obergeschoß, Zimmer 102, Wassertorstraße 1 - 3, 88316 Isny im Allgäu, über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten; Gelegenheit zur Äußerung zur Planung besteht während der öffentlichen Auslegung von 05.11.2018 bis 05.12.2018, je einschließlich. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht gemäß § 2a Ziffer 2. BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, und von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Während der Auslegungsfrist kann jedermann die ausgelegten Unterlagen einsehen, über den Inhalt Auskunft verlangen und Stellungnahmen schriftlich einreichen oder mündlich zur Niederschrift erklären. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu. Da das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Isny im Allgäu, den 24.10.2018 Rainer Magenreuter, Bürgermeister Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Herrenbergpark“ in Isny im Allgäu - Satzungsbeschluss - Der Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.07.2018 für den Bereich des ehemaligen fürstlichen Parks südlich der Kastellstraße, östlich des Schloßgrabens, nördlich des bestehenden Baugebietes „Herrenbergweg“ und westlich der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich des Gewanns Feuerschwanden am östlichen Ortsrand von Isny im Allgäu, bestehend aus den Grundstücken Flst. Nrn. 397/1, 397/4 teilw., 397/5 teilw., 398 und 1193/9, jeweils Gemarkung Isny, den Bebauungsplan „Herrenbergpark“ mit Begründung und örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 08.07.2018 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplangebiet ist als Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan mit seinen Bestandteilen und der Begründung sowie die als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden beim Stadtbauamt Isny im Allgäu, Wassertorstraße 1 - 3, 88316 Isny im Allgäu, eingesehen werden. Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst wurde. Der berichtigte Flächennutzungsplan kann am gleichen Ort und zu den gleichen Zeiten eingesehen werden wie der Bebauungsplan. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Flächennutzungsplan der Stadt Isny im Allgäu gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 2 BauGB im Wege der Berichtigung an den Bebauungsplan angepasst wurde. Mit dieser Bekanntmachung werden der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann diesen Plan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem sind der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung sowie die als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften im Internet unter www.stadt.isny.de/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder die Mängel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Isny im Allgäu, den 24.10.2018 Rainer Magenreuter, Bürgermeister

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