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Isny Aktuell 11.11.2020

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Amtsblatt Isny Isny aktuell 11. November 2020 6 IsnyRundschau Wer löscht, wenn die Seele brennt? Stadt Isny (rau) – Feuerwehrleute sind im Dienst für den Nächsten im Einsatz und müssen dabei manche schwierige auch belastende Situation meistern. Damit werden sie nicht allein gelassen. Feuerwehr-Seelsorger Andreas Lehenberger ist für seine Kameradinnen und Kameraden nicht nur in Isny da. „Wir kommen nicht, wenn es allen gut geht – mal abgesehen von Täuschungsalarmen“, bringen es die Feuerwehrleute auf den Punkt. Aber nach so einem Einsatz, geht es da allen Feuerwehrleuten noch gut? Darüber hat sich früher kaum jemand Gedanken gemacht hat. Glücklicherweise hat sich das geändert. Und so gibt es Menschen wie Andreas Lehenberger, der sich nun schon im sechsten Jahr darum kümmert, wenn bei Feuerwehrleuten die Seele brennt. Andreas Lehenberger ist selbst Feuerwehrmann und weiß, was zum Dienst dazugehört, was einen im Einsatz erwarten kann und auch, welche Sprache die Kameradinnen und Kameraden sprechen. Mit zwölf weiteren Kameraden ist er im Landkreis in Sachen Feuerwehrseelsorge unterwegs. Das Verständnis dafür, dass auch Feuerwehrleute seelischen Beistand brauchen, ist in den letzten Jahren Feuerwehrseelsorger Andreas Lehenberger. Foto: Feuerwehr Isny gewachsen. „Es gibt noch weiße Flecken im Landkreis, manche meinen noch, das brauche es nicht, aber es wandelt sich“, weiß Lehenberger zu berichten. Er hat eine „Ausbildung in Stressbewältigung nach belastenden Einsätzen“ (SBE) gemacht, die aus vier Bausteinen besteht. Hinzu kam eine weitere Ausbildung über ein Jahr in Bruchsal, die von den christlichen Kirchen organisiert wird. Supervisionen sind dabei eingeschlossen. Natürlich gibt es viele Einsätze, die nicht belastend sind, beim zigsten Brandmelder geht der Puls nicht hoch. Die Extremsituationen halten sich in Grenzen, aber Einsätze, die unter die Haut gehen, gibt es oft genug und auf dem Weg zum Einsatz stehen die Feuerwehrleute immer unter Hochspannung. Insbesondere Autounfälle können für die Einsatzkräfte hart sein. „Die Ungewissheit auf dem Weg zu einem Autounfall macht schon nervös. Der erste Blick fällt aufs Auto, kenne ich es?“, erzählt einer der Männer. „Wenn Menschen betroffen sind, ist die Nacht meist gelaufen.“ Besonders hart sind Einsätze, bei denen Kinder, Jugendliche oder Bekannte betroffen sind. „Vor Ort sind die Kameradinnen und Kameraden mit der Tragik der Unfallopfer konfrontiert“, erläutert Lehenberger. „Da ist es gut, wenn jemand da ist, der sie professionell auffängt.“ Es sei wichtig, dass bei der Feuerwehr die Kultur des Aufgehobenseins gepflegt werde. „Anfangs hat keiner eine Vorstellung, was so ein Einsatz mit ihm macht.“ Jeder sollte zudem die Gewissheit haben, dass es keine Schande ist, zu sagen, „das kann ich heute nicht“. Ist von vornherein klar, dass es ein schwerer Einsatz wird, werden die jungen Leute nicht gleich nach vorne geschickt. Aber auch langgediente Feuerwehrleute sind nicht jeden Tag gleich belastbar. Die Notfallseelsorger werden von den Kommandanten angefordert. Sie sind entweder am Einsatzort tätig, wo bei Bedarf der Kriseninterventionsdienst (KIT) hinzugeholt wird - in der psychosozialen Notfallversorgung arbeitet man zusammen – oder man setzt sich zum Gruppengespräch zusammen, wenn alle ins Feuerwehrhaus zurückgekommen sind. Über Belastendes zu sprechen sei sehr wichtig. „Ich sage allen, sprecht mit euren Partnern, mit der Familie, mit Kameraden. Nur wenn es fließt, kann es sich nicht festsetzen, nicht einbrennen“, ist der Rat des Seelsorgers. Keiner sollte denken, er müsse es alleine schaffen. Mit psychischen Belastungen, wie sie ein Einsatz möglicherweise bedeutet, umzugehen, muss man lernen. Lange Zeit wurde unterschätzt, welche Folgen nicht verarbeitete Erlebnisse haben können. Belastungsstörungen können sich unter Umständen erst nach einem Jahr äußern, durch Rückzug, Suchtverhalten bis zum Zerbrechen von Beziehungen. Wenn der Kommandant es für angebracht hält, kommen die Notfallseelsorger, die grundsätzlich zu zweit im Einsatz sind, nach einer Woche zu einem Nachgespräch. Wer etwas gar nicht verkraftet, sollte sich spätestens nach vier Wochen professionelle Hilfe holen, betont Lehenberger. Das Bild von den harten Kerlen, die alles aushalten (müssen), an denen alles abprallt, hat sich glücklicherweise geändert. Das liegt auch am Generationswechsel, der gerade stattfindet und am gewandelten Führungsstil. So wird heute nicht nur auf eine gute Ausbildung der Feuerwehrleute geachtet - an ihre Seele wird auch gedacht. AmtlicheBekanntmachung Landkreis Ravensburg Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu am 02.11.2020 beschlossen: § 1 § 3 wird wie folgt ergänzt: Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag für Kurtaxepflichtige a) im Kernort Isny und von der Ortschaft Neutrauchburg in den Ortsteilen Neutrauchburg, Achen, Alpenblickweg, Auhof, Dengeltshofen, Schweinebach und Zell sowie von der Ortschaft Großholzleute in den Ortsteilen Kleinhaslach, Burkwang und Ziegelstadel 1,50 EUR; b) in den Ortschaften Beuren, Großholzleute (ausgenommen die Ortsteile Kleinhaslach, Burkwang, und Ziegelstadel), in der Ortschaft Neutrauchburg (ausgenommen die Ort-

7 Isny aktuell 11. November 2020 Amtsblatt Isny steile Neutrauchburg Achen, Alpenblickweg, Auhof, Dengeltshofen, Schweinebach und Zell), in der Ortschaft Rohrdorf 0,90 EUR Die räumliche Abgrenzung der Kurzonen ergibt sich aus dem Lageplan „räumlicher Geltungsbereich der Kurzone gem. § 3 Abs. 1 a) Kurtaxesatzung“. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 § 5 wird wie folgt ergänzt: neuer Abs. 2: Für kurtaxepflichtige Dauercamper gem. § 2 Abs. 2 ermäßigt sich die pauschale Jahreskurtaxe gem. § 3 Abs. 3 wegen der saisonbedingt eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten um 50 v.H. Abs. 2 wird zu Abs. 3. § 3 § 8 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: neuer Abs. 3: Kurtaxepflichtige nach § 2 Absatz 2 Satz 1 haben die Einrichtung bzw. Aufgabe ihrer Nebenwohnung innerhalb von einer Woche bei der Gemeinde anzuzeigen. neuer Abs. 4: Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden. bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 5 und wie folgt geändert: Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden. bisheriger Abs. 4 entfällt; neuer Abs. 6: Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten des Kurtaxepflichtigen, welche durch den Meldepflichtigen nach § 8 Abs. 1 und 2 vom Kurtaxepflichtigen erhoben und der Gemeinde übermittelt werden, sind: a) Name, Vorname, b) Adresse, c) Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit d) An- und Abreisetag, e) Begleitpersonen mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum f) Anzahl der begleitenden Kinder - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr - vom 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, - über 18 Jahre g) Grad der Behinderung (falls Antrag auf Ermäßigung nach § 5 Abs. 1 a)), h) Ort der Berufstätigkeit während des Aufenthalts (falls Antrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 2) neuer Abs. 7: Für die Meldung ist das von der Gemeinde unentgeltlich bereitgestellte elektronische Meldeverfahren zu verwenden. Die Übertragung der Daten erfolgt über eine gesicherte Verbindung. Die Gemeinde stellt den Meldepflichtigen die zur elektronischen Meldung erforderlichen individuellen Zugangsdaten zur Verfügung. neuer Abs. 8: Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Meldung durch Datenfernübertragung verzichten und einzelne Meldepflichtige von dieser Nutzungspflicht befreien. Eine unbillige Härte liegt immer dann vor, wenn eine elektronische Meldung für den Meldepflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung der Meldung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Meldepflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. § 4 § 9 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: Abs. 2: Satz 2 „Die Meldepflichtigen sind auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, die abgeführten Beträge nach einem Formblatt aufzuschlüsseln, das die Gemeinde zur Verfügung stellt.“ entfällt ersatzlos. Abs. 3: Die Gemeinde beauftragt die Isny Marketing GmbH, die Kurtaxe zu berechnen, die Bescheide auszufertigen und zu versenden, die Kurtaxe entgegenzunehmen und an die Gemeinde abzuführen, Nachweise darüber für die Gemeinde zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Gemeinde mitzuteilen. § 5 § 10 wird wie folgt geändert: Ordnungswidrig i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt; b) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt; c) entgegen § 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet. § 6 Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Isny im Allgäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Isny im Allgäu, 11.11.2020 Rainer Magenreuter, Bürgermeister Landkreis Ravensburg Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Sondergebiet Familien Lifte Isny-Felderhalde“ in Isny im Allgäu - erneute Bekanntmachung Satzungsbeschluss - Der Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.09.2019 den Bebauungsplan „Sondergebiet Familien Lifte Isny-Felderhalde“ mit Begründung und Umweltbericht sowie den örtlichen Bauvorschriften hierzu auf der Grundlage des zeichnerischen Teils sowie Textteils des Planungsbüros LARS consult Gesellschaft für Planung und Projektentwicklung GmbH, Memmingen, in der Fassung vom 16.09.2019 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplangebiet ist als Sondergebiet im Sinne des § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Flächennutzungsplan der Stadt Isny im Allgäu im sogenannten Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) geändert worden ist. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan mit seinen Bestandteilen und der Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und die als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften können bei der Stadt Isny im Allgäu, Wassertorstraße 1 - 3, 1.OG, Zimmer 104, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung werden der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann diesen Plan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem sind der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung sowie die als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften im Internet unter www.isny.de/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Isny im Allgäu, 11.11.2020 Rainer Magenreuter, Bürgermeister

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