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Der Kisslegger 31.08.2022

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Der Kißlegger 6 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) KISSLEGG (ra) - Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg am 03.08.2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines Die Gemeinde Kißlegg erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. § 2 Steuergegenstand (1) Zweitwohnung im Sinne des § 1 ist jede Wohnung, die jemand als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat. (2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (3) Die Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für das Innehaben einer ausschließlich aus beruflichen Gründen vorgehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Einwohners, der seiner Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kann. § 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldner. (3) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 und sind dabei nicht alle Inhaber einer Zweitwohnung, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Zweitwohnung dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret errechnen, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt. § 4 Steuerbefreiungen Von den in § 2 Abs. 1 genannten Zweitwohnungen sind steuerfrei 1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erziehung als Jugendhilfemaßnahme zur Verfügung gestellt werden; 2. Wohnungen, in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen; 3. Wohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung/Studium befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem der beiden Elternteile innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind und soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet. § 5 Steuermaßstab (1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. (2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresnettokaltmiete). (3) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 v. H. verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 v. H. verminderte Bruttowarmmiete. (4) Statt des Betrages nach Abs. 2 und 3 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. § 6 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 5). (2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. § 7 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar; erstmals am 01.01.2023. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass die Steuerfestsetzung auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner die Zweitwohnung nicht mehr innehat. (3) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung zu entrichten. (4) In den Fällen des Abs. 2 ist die zu viel bezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten. § 8 Anzeigepflichten (1) Wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung bezieht, hat der Gemeindeverwaltung dies innerhalb einer Woche nach dem Einzug anzuzeigen. (2) Endet die Wohnungshaltung, so gilt die Vorschrift des Abs. 1 entsprechend. (3) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

7 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Fortsetzung Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) § 9 Steuererklärung (1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Kißlegg aufgefordert wird. (2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 5 eine Steuererklärung abzugeben. (3) Die von dem Steuerpflichtigen abzugebende Steuererklärung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift), 2. allgemeinen Angaben zur Zweitwohnung (Anschrift, Stockwerk, Wohnungsnummer, Tag des Einzuges, Wohnfläche), 3. zur Anzahl der Personen in der Zweitwohnung inkl. zum Bestehen einer Wohngemeinschaft oder Familien-/Lebensgemeinschaft und zur persönlich bzw. gemeinschaftlich genutzten Wohnfläche. 4. zur Miete, Pacht, Entgelt, etc. für die Zweitwohnung, oder zur Eigentümereigenschaft, unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung, Ausstattung der Wohnung (einfach, mittel oder gehoben), 5. zur Hauptwohnung (bei den Eltern, Untermietverhältnis), 6. die nach dem Formblatt der Gemeinde zu erstellende Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. (4) Die Gemeinde kann zum Nachweis der Angaben geeignete Unterlagen, insbesondere Mietverträge, Mietänderungsverträge und Vergleichsmieten anfordern. § 10 Mitwirkungspflichten Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitbenutzung gestatten, z.B. Vermieter, Grundstücks- oder Wohnungseigentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung – ergeben sich aus § 93 AO in der bei Beschlussfassung über die Einführung dieser Satzung geltenden Fassung. § 11 Datenübermittlung von der Meldebehörde Der Steuerbehörde dürfen von der Meldebehörde für den Vollzug der Zweitwohnungssteuer die nachstehenden Daten derjenigen Bewohner, die in der Gemeinde Kißlegg mit Nebenwohnung gemeldet sind, weitergegeben oder zur Einsicht bereitgestellt werden: 1. Familienname 2. Vorname 3. Doktorgrad 4. Anschriften 5. Tag des Einzugs bzw. Tag des Auszugs 6. Sterbetag § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 7 bis 8 dieser Satzung nicht nachkommt. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. II-9/968.3 Kißlegg, den 04.08.2022 gez. Dieter Krattenmacher Bürgermeister Hinweis zur Gültigkeit der Satzung: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Aus Kißlegg Kißlegger FC Bayern-Fanclub „Stern des Südens“ richtete sein Sommerfest aus KISSLEGG (dk) - Der FC Bayern-Fanclub „Stern des Südens“ aus Kißlegg konnte nach fast drei Jahren wieder einmal sein Sommerfest ausrichten. Von den 120 Mitgliedern, die der Verein mittlerweile hat, kamen etwa 45, um einen gemütlichen Abend zu verbringen. Das Wetter spielte mit und die Anwesenden wurden mit verschiedenen Grillspezialitäten und Getränken verwöhnt. Es war ein sehr schöner und kurzweiliger Abend. Hauptthemen waren, wie man unschwer raushören konnte, der äußerst gelungene Auftritt unserer Frauen-Nationalmannschaft in England sowie natürlich viele Belange, die den FC Bayern betrafen. Am 10. September besucht der Fanclub das Bundesligaspiel des FCB gegen den VfB Stuttgart, alle 35 Karten waren im Nu vergriffen. Auch für das Heimspiel gegen Leverkusen haben wir bereits wieder 35 Karten erhalten. Wer sich über den Kißlegger Fanclub sowie seine Veranstaltungen informieren will, kann das gerne über unsere Webseite www.fanclub-sds-kisslegg.de tun. Auch Aufnahmeanträge können über diese runtergeladen werden. Jedes neue Mitglied ist herzlichst willkommen. Der Vorstand des Fanclubs bedankt sich darüber hinaus bei allen, die an dieser Veranstaltung teilgenommen haben. Vor allem auch bei sämtlichen Helfern und Organisatoren.

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