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Der Kisslegger 29.09.2021

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Der

Der Kißlegger 10 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg am 15.09.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 09.10.2013 beschlossen: § 1 § 30 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst: (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete, besondere Wohngebiete (WB) und dörfliche Wohngebiete (MDW) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI), Urbane Gebiete (MU) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete, besondere Wohngebiete (WB) und dörfliche Wohngebiete (MDW) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI), Urbane Gebiete (MU) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 2 § 34 Abs. 1 Ziffer 7 wird wie folgt neu gefasst: 7. in den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 3. Hinweis: § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.10.2021 in Kraft. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Kißlegg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt! Kißlegg, den 15.09.2021 gez. Dieter Krattenmacher, Bürgermeister Wichtige Kontaktdaten auf einen Blick Gemeindeverwaltung Kißlegg Schlossstraße 5 88353 Kißlegg Bürgermeisteramt Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr Donnerstag 14 bis 17 Uhr Telefon: Zentrale 07563/936-0 Standesamt 07563/936-127 Bauamt 07563/936-118 Finanzverwaltung 07563/936-123 Gäste- und Bürgerbüro (im Neuen Schloß) Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8 bis 12.30 Uhr Mo., Di., Do., Fr., 14 bis 17 Uhr Samstag 9.30 bis 12 Uhr Telefon 07563/936-142 und 07563/936-117 Bahnschalter Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr Ortschaftsverwaltung Waltershofen Am Dorfplatz 1 88353 Kißlegg-Waltershofen Öffnungszeiten: Dienstag 9 bis 12 Uhr Donnerstag 15 bis 18 Uhr Telefon 07563/92110 Die Sprechstunde von Ortsvorsteher Bachmann ist donnerstags von 17 bis 18 Uhr und nach Terminvereinbarung Ortschaftsverwaltung Immenried St. Ursula-Straße 3 88353 Kißlegg-Immenried Öffnungszeiten: Ortsvorsteher Armin Notz Donnerstag 17 bis 19 Uhr und nach Vereinbarung Telefon 07563/92368 Sekretariat Agnes Würzer Mo., Mi., Do., 9 bis 11 Uhr Telefon 07563/92367 Notrufnummern: Polizeiposten Vogt Mo. – Fr 7 bis 19 Uhr Telefon 07529/971560 Außerhalb der Dienstzeiten Polizeirevier Wangen Telefon 07522/984-0 Feuerwehr und Rettungsdienst Telefon 112 Bauhof: 07563/913031 Allgemeine Störung der Wasserversorgung: 0171/3037573

11 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 2, 26 Abs.1 S.3, 34, 38 Abs.1 S.2 i.V.m. § 31 Abs.2 und § 38 Abs.4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg am 15.09.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Fassung vom 14.12.2005 zuletzt geändert durch Änderungssatzungen vom 11.06.2008 und 22.06.2009 beschlossen: §1 § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete, besondere Wohngebiete (WB) und dörfliche Wohngebiete (MDW) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI), Urbane Gebiete (MU) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete, besondere Wohngebiete (WB) und dörfliche Wohngebiete (MDW) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI), Urbane Gebiete (MU) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. § 3 In-Kraft-Treten § 2 § 2 Abs. 4 Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst: 2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen unter Einschluss von Kreisverkehren, auch wenn die Kreisverkehrsanlagen selbständige Verkehrsanlagen darstellen. § 2 § 10 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch Hinweis: Diese Satzung tritt am 01.10.2021 in Kraft. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Kißlegg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt! Kißlegg, den 15.09.2021 gez. Dieter Krattenmacher, Bürgermeister

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