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Der Kisslegger 29.09.2011

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Der

Der Kißlegger 8 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hofgut Farny, Dürren“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.09.2011 den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Hofgut Farny, Dürren" mit Begründung jeweils in der Fassung vom 14.09.2011 gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Plangebiet liegt im südöstlichen Gemeindegebiet zwischen der Bundes-Autobahn 96 im Nordwesten und der Unteren Argen im Südosten und umfasst folgende Grundstücke: Fl.-Nrn. 501 (Teilfläche), 501/1 (Teilfläche) 501/7 (Teilfläche), 501/8, 505 (Teilfläche), 505/1 (Teilfläche), 508 (Teilfläche) und 508/1. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 14.09.2011 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 07.10.2011 bis 07.11.2011 im Rathaus der Gemeinde Kißlegg, Schlossstraße 5, 88353 Kißlegg, Bau- und Umweltamt während der Dienstzeiten jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. §2 Abs.4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. §2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Es liegen Informationen zum Immissionsschutz, zum Artenschutz, zum Naturschutz und zum Baugrund / Boden vor, die mit ausgelegt werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß §3 Abs.2 BauGB bzw. §4a Abs.6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Gemäß §3 Abs.2 BauGB ist ein Antrag nach §47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig, soweit der Antragsteller mit ihm Einwendungen geltend macht, die im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Gleichzeitig mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs.2 BauGB auf Grund von §4a Abs.2 BauGB statt. Kißlegg, den 29.09.2011 Dieter Krattenmacher, Bürgermeister

9 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Kißlegg im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ferienhofanlage Frick, Sigrazhofen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ferienhofanlage Frick, Sigrazhofen“ (früher Campingsplatz Sigrazhofen) mit örtlichen Bauvorschriften hierzu “Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.07.2011 die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Kißlegg im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Ferienhofanlage Frick, Sigrazhofen" beschlossen und bestimmt, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Der Änderungsbereich beschränkt sich auf eine Teilfläche der Grundstücke Nr. 602 und 604 (Waltershofen). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Sonderbaufläche (SO) für die Errichtung einer Ferienhofanlage geschaffen werden. Als wesentliche umweltbezogene Information liegt bereits ein Entwurf des Umweltberichts als gesonderter Teil der Begründung zum Planentwurf vor. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Änderungsentwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 13.07.2011 vom 07.10.2011 bis 07.11.2011 im Rathaus der Gemeinde Kißlegg, Schlossstraße 5, 88353 Kißlegg, Bau- und Umweltamt, während der Dienstzeiten jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Planoffenlage besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Kißlegg, den 29.09.2011 Dieter Krattenmacher, Bürgermeister Der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.05.2011 den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Ferienhofanlage Frick, Sigrazhofen" (früher Campingplatz Sigrazhofen) mit Begründung jeweils in der Fassung vom 30.04.2011 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Planbereich beschränkt sich auf eine Teilfläche der Grundstücke Flurstück-Nr. 602 und 604 (Waltershofen). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 30.04.2011 liegen in der Zeit vom 07.10.2011 bis 07.11.2011 im Rathaus der Gemeinde Kißlegg, Schlossstraße 5, 88353 Kißlegg, Bau- und Umweltamt während der Dienstzeiten jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Das Ergebnis wird im Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB mit Grünordnungsplanung und Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung vom 27.04.2011 dargelegt. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Folgende Arten umweltbezogener Informationen werden mit ausgelegt: -Umweltbericht mit Grünordnungsplanung und Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung vom 27.04.2011 - FFH-Studie – Verträglichkeitsstudie zum FFH-Gebiet „Weiher und Moore um Kißlegg“ vom April 2011 Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig, soweit der Antragsteller mit ihm Einwendungen geltend macht, die im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Gleichzeitig mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt. Kißlegg, den 29.09.2011 Dieter Krattenmacher, Bürgermeister

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