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Der Kisslegger 29.09.2011

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Der

Der Kißlegger 6 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebührensatzung) § 7 Höhe der Abwassergebühren und Zählergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 4) beträgt je m³ Abwasser 2,23 Euro. Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf: - Kanalgebühr: 1,14 Euro/m³ - Klärgebühr: 1,09 Euro/m³ (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 5) beträgt je m² versiegelte Fläche pro Jahr 0,65 Euro. Dieser Betrag teilt sich wie folgt auf: - Kanalgebühr: 0,41 Euro/m² - Klärgebühr: 0,24 Euro/m² (3) Wird Niederschlagswasser in öffentliche Kanäle und sonstige natürliche und künstliche Anlagen (insbesondere Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser), durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden-/Rigolensystem, Beckenversickerung), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und ge-schlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden, eingeleitet, aber nicht einer Kläranlage zugeführt, wird bei der Nieder-schlagswassergebühr nur die Kanalgebühr erhoben. (4) Wird Niederschlagswasser direkt oder indirekt in ein öffentliches Gewässer eingeleitet, ohne dass dabei eine Inanspruchnahme einer öffentlichen Abwasseranlage (gemäß § 2 Abs. 2 Abwassersatzung) erfolgt, entsteht dafür keine Gebührenpflicht. Diese Einleitungen unterliegen den Regelungen des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), der Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigte haftet für die rechtmäßige Einleitung der Abwässer. Diese Einleitungen bedürfen zudem einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der Regelungen in den §§ 3 ff der Abwassersatzung, sie unterliegen nicht mehr der Entsorgungspflicht und Haftung der Gemeinde. (5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 5 während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht be-steht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. (6) Die Zählergebühr für Zwischenzähler gem. § 4 Abs. 2 mit einer Nenngröße von 3 – 5 m³/h beträgt 1,00 Euro je Monat. § 8 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. Die Zählergebühr gemäß § 4 Abs. 2 wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem auf dem Grundstück ein Zwischenzähler vorhanden ist, erhoben. (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer (Abrechnung) mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (4) In den Fällen des § 2 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers. § 9 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen zum 01.03., 01.05., 01.07., 01.09. und 01.11. eines jeden Jahres. (2) Jeder Vorauszahlung ist ein Sechstel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Sechstel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche sowie ein Sechstel der Jahreszählergebühr (§ 4 Abs. 2) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Be-ginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 10 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 9) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 9 werden jeweils zum 01.03., 01.05., 01.07., 01.09. und 01.11. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. § 11 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde Kißlegg der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage; b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Betriebswasser genutzte Niederschlagswasser (§ 4 Abs. 1 Nr. c); c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3 Abwassersatzung). (3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 5 Abs. 1) der Gemeinde Kißlegg in prüffähiger Form mitzuteilen. Des Weiteren sind Art und Umfang von Regenwasserbewirtschaftungsanlagen (§ 5 Abs. 4) und Zisternen (§ 5 Abs. 5) bei der Gemeinde Kißlegg anzuzeigen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde Kißlegg geschätzt. (4) Prüffähige Unterlagen sind maßstäbliche Lagepläne mit Eintrag der Flurstücks-Nummer und Lagebezeichnung. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 5 Abs. 3 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde Kißlegg stellt auf Anforderung ein Erklärungsformular zur Verfügung. (5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks um mehr als 10 m², ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde Kißlegg anzuzeigen. (6) Unverzüglich haben die Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde Kißlegg mitzuteilen: a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. (7) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. (8) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.

7 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebührensatzung) § 12 Betretungsrecht Die Mitarbeiter und die Beauftragten der Gemeinde Kißlegg sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebührenpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu betreten. Die Gebührenschuldner haben die erforderlichen Ermittlungen und Prüfungen zu unterstützen. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1)Ordnungswidrig i. S. von § 142 Abs. 1 der GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Gemeinde Kißlegg nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 KAG gilt entsprechend. (3) Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt. § 14 Übergangsregelung Hat der Gebührenschuldner für den Einbau einer Messeinrichtung (Zwischenzähler) von der Gemeinde Kißlegg eine Rechnung erhalten, so treten § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 6 erst mit dem Monat in Kraft, in welchem die Messeinrichtung durch die Gemeinde nach Ablauf der Eichfrist ausgetauscht wird. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung ge-genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Kißlegg, den 15.09.2011 ausgefertigt Krattenmacher, Bürgermeister Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Kißlegg im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hofgut Farny, Dürren“ Der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.09.2011 den Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Hofgut Farny, Dürren" mit Begründung jeweils in der Fassung vom 26.08.2011 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. §3 Abs.2 BauGB bestimmt. Der Änderungsbereich liegt im südöstlichen Gemeindegebiet zwischen der Bundes-Autobahn 96 im Nordwesten und der Unteren Argen im Südosten und umfasst folgende Grundstücke: Fl.-Nrn. 501 (Teilfläche), 501/1 (Teilfläche) 501/7 (Teilfläche), 501/8, 505 (Teilfläche), 505/1 (Teilfläche), 508 (Teilfläche) und 508/1. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 26.08.2011 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 07.10.2011 bis 07.11.2011 im Rathaus der Gemeinde Kißlegg, Schlossstraße 5, 88353 Kißlegg, Bau- und Umweltamt während der Dienstzeiten jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich Donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. §2 Abs.4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. §2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Es liegen Informationen zum Immissionsschutz, zum Artenschutz, zum Naturschutz und zum Baugrund / Boden vor, die mit ausgelegt werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß §3 Abs.2 BauGB bzw. §4a Abs.6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Gleichzeitig mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs.2 BauGB auf Grund von §4a Abs.2 BauGB statt. Kißlegg, den 29.09.2011 Dieter Krattenmacher, Bürgermeister

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