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Der Kißlegger 4 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebührensatzung) Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie § 36 der Abwassersatzung hat in der Sitzung vom 14.09.2011 der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz (1)Die Gemeinde Kißlegg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. (2)Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers wird eine Zählergebühr gemäß § 4 Abs. 2 erhoben. § 2 Gebührenmaßstab (1)Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 4) und für die zur Ableitung kommende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 5) erhoben. (2)Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3 Abwassersatzung) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Abwasser- bzw. Wassermenge. (3)Für die Ermittlung von Absetzungsmengen nach § 6 Abs. 2 und die Ermittlung von Niederschlagswassermengen zur Betriebswassernutzung nach § 4 Abs. 2 wird für die entsprechenden Wasserzähler eine Zählergebühr erhoben. (4) Bei Anfall von stark verschmutztem Abwasser werden Starkverschmutzerzuschläge (§§ 6 a und d) erhoben. § 3 Gebührenschuldner (1)Schuldner der Abwassergebühr (§ 2 Abs. 1) und Zählergebühr (§ 2 Abs. 4) ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit der An- bzw. Ummeldung bei der Gemeinde Kißlegg auf den neuen Gebührenschuldner über. (2)Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 2 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. (3)Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 4 Bemessung der Schmutzwassergebühr (1)Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 2 Abs. 1 ist: a)die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; b)bei nichtöffentlicher Trink- oder Betriebswasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; c)im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Betriebswasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird, insbesondere aus Regenwasserspeicheranlagen (z. B. bei Zisternen aus Beton, erdverlegte Kunststofftanks, Kunststofftanks im Keller, stillgelegte Abwassergruben und ähnliches). (2)Auf Verlangen der Gemeinde Kißlegg hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3 Abwassersatzung) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. b) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Betriebswasser (Abs. 1 Nr. c) geeignete Messeinrichtungen (Zwischenzähler) anzubringen. Zwischenzähler werden von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde Kißlegg. Die §§ 21 - 24 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Kißlegg vom 12.03.1997 in der Fassung vom 11.11.2010 finden entsprechende Anwendung. Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers wird eine Zählergebühr erhoben. Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. (3)Wenn die Kosten für eine Messung der in § 4 Abs. 2 genannten Wassermengen für die Betriebswassernutzung (z. B. WC-Spülung, Wäschewaschen) im Privatbereich nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen oder die Ermittlung mit einem Zähler technisch nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, kann auf Antrag eine pauschalierte Veranlagung in Abhängigkeit der Art der Betriebswassernutzung und Haushaltsgröße erfolgen. Als angefallene Schmutzwassermenge gilt eine Pauschalmenge von 8 m³/Jahr und Person für die Toilettenspülung und von 5 m³/Jahr und Person für die Nutzung für die Waschmaschine. Dabei werden alle zum 30.06. jeden Jahres polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten. (4)Regenwassermengen für Gartenbewässerung bleiben grundsätzlich unberücksichtigt und sind in den Pauschalwerten auch nicht enthalten. (5)Veränderungen im Verbrauchsverhalten bezüglich Art und Umfang der Betriebswassernutzung sind der Gemeinde mitzuteilen. § 5 Bemessung der Niederschlagswassergebühr (1)Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Teilflächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks (auch über Notüberläufe), von denen Niederschlagswasser direkt (z. B. Regenfallrohr, Hofsinkkasten) oder indirekt über andere Flächen (z. B. über den Gehweg und den Straßensinkkasten) den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2)Der Grundstückseigentümer hat die bebaute und befestigte Fläche, ihre Versiegelungsart sowie Art und Umfang vorhandener Regenwasserbewirtschaftungsanlagen (z. B. Zisterne, Teichanlage, Versickerungsanlage) und Regenwassernutzung für die Ersterhebung und bei Änderungen in prüffähiger Form, gemäß § 11 Abs. 4, mitzuteilen. (3)Die versiegelten Teilflächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung der Verdunstung und des Grades der Abflusswirksamkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgelegt wird: a)Bebaute Flächen mit Kanalanschluss -----------------------Versiegelungsfaktor - Schrägdach0,9 - Flachdach mit Speicherfunktion (z. B. Kies)---------------------------0,6 - Gründach (extensiv - 6 bis 30 cm Schichtstärke)----------------------0,3 b)Befestigte Flächen mit Kanalanschluss - undurchlässige Flächenbefestigungen--------------------------------0,8 z. B. Asphalt, Beton, Natursteinpflaster- und Plattenbeläge ohne Fugen - teildurchlässige Flächenbefestigungen--------------------------------0,5 z. B. Natursteinpflaster- und Plattenbeläge mit Fugen, Beton- und Klinkerpflaster, Kies- oder Splittdecken - hochdurchlässige Flächenbefestigungen------------------------------ 0,2 z. B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Rasenlochklinker, Splittfugenpflaster, Porenpflaster, Schotterrasen (4)Bei Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser mit gedrosselter Ableitung oder mit Überlauf der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird, wird nachfolgende Flächenermäßigung gewährt: Regenwasserbewirtschaftungsanlage -----------------Flächenermäßigung a)Geländemulde: ----------------------------------------------45 m²/m³ Speichervolumen größer 0,5 m³ maximal 100 % der angeschlossenen Dach- / Hoffläche b)Teichanlage: ------------------------------------------------30 m²/m³ Aufstauvolumen größer 0,5 m³ maximal 100 % der angeschlossenen Dachfläche c)Retentionszisterne: -----------------------------------------15 m²/m³ Speichervolumen 2,0 bis 4,0 m 3 maximal 60 m² der angeschlossenen Dachfläche
5 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebührensatzung) Bei Retentionszisternen ist für das Nutzvolumen eine ergänzende Flächenermäßigung nach Abs. 5 in Abhängigkeit der Regenwassernutzung a) Gartenbewässerung bzw. b) Gartenbewässerung und Betriebswassernutzung möglich. Da bei diesen Anlagen ein Anschluss an das Kanalnetz grundsätzlich bestehen bleibt, kann auch bei einer Kombination für die gleiche angeschlossene Fläche nur einmal eine Ermäßigung beantragt werden. In diesen Fällen wird die Variante mit dem höchsten Ermäßigungssatz zu Grunde gelegt. (5)Bei Dachflächen, die an fest installierte und mit dem Boden verbundene Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind und ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen, werden in Abhängigkeit der Nutzung nachfolgende Flächenermäßigungen gewährt: Zisterne mit Kanalanschluss ---------------------------------Flächenermäßigung a)Gartenbewässerung --------------------------------------------8 m²/m³ Nutzvolumen 2 bis 6 m³ maximal 48 m² der angeschlossenen Dachfläche b)Gartenbewässerung und Betriebswassernutzung----------------15 m²/m³ z. B. für WC-Spülung, Wäschewaschen Nutzvolumen 2 bis 6 m³ maximal 90 m² der angeschlossenen Dachfläche Weisen die Gebührenschuldner bei einer Zisterne mit einem Nutzvolumen größer 6 m³ nach, dass a)die Betriebswassernutzung von mehr als 4 Personen genutzt wird, kann auf Antrag pro weiterer Person zusätzlich 15 m² Flächenermäßigung gewährt werden. b)größere gespeicherte Regenwassermengen nicht in die Kanalisation eingeleitet, sondern z. B. gewerblich genutzt werden, kann auf Antrag im Einzelfall und branchenspezifisch eine zusätzliche Flächenermäßigung bzw. eine Absetzung gewährt werden. (6)Teilflächen, die nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. (7)Die nach den Absätzen 3, 4 und 5 ermittelte gebührenpflichtige Grundstücksfläche wird auf volle 10 m² abgerundet. (8)Maßgebend für die Gebührenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes. § 6 Absetzungen (1)Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen. (2)Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde Kißlegg. Die §§ 21–24 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Kißlegg vom 12.03.1997 in der Fassung vom 11.11.2010 finden entsprechende Anwendung. (3)Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Abs. 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen. (4)Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Abs. 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Abs. 1: 1. je Vieheinheit bei Rindern und Schweinen ---------------------------16 m³/Jahr 2. je Vieheinheit bei Schafen und Ziegen--------------------------------14 m³/Jahr 3. je Vieheinheit bei Pferden-------------------------------------------12 m³/Jahr 4. je Vieheinheit bei Geflügel --------------------------------------------6 m³/Jahr Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Abs. 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 35 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (5)Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. § 6 a Starkverschmutzerzuschläge (1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz (§ 7 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt: 1. Bei Abwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen von 300 bis 600 mg/l ---------------------------------um10 % für jede weiteren angefangenen 300 mg/l um jeweils weitere ---------------------------------------------------------10 % 2. Bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 400 bis 800 mg/l -----------------------------um10 % Für jede weiteren angefangenen 400 mg/l um jeweils weitere-------------------------------------------------10 % (2) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander erhoben. § 6 b Verschmutzungswerte (1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden durch die Gemeinde nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt. Dabei werden Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von mindesten 2 Abwasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasseruntersuchungen werden innerhalb des Veranlagungszeitraumes in einem Abstand von mindestens 2 Wochen durchgeführt. (2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an jeder Einleitungsstelle qualifizierte Stichproben entnommen. Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weniger als 2 Minuten und nicht mehr als 12 Stunden zu entnehmen. (3) Den Werten nach Abs. 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde: 1. Absetzbare Stoffe: Massenkonzentration der absetzbaren Stoffe DIN 38 409 Teil 10 (in der jeweils gültigen Fassung); 2. Chemisch-oxidierbare Stoffe: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) DIN 38 409 H41 (in der jeweils gültigen Fassung). Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde mitzuteilen, ob in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter Reaktionsbedingungen oxidiert werden, zu erwarten sind. Diese sind separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen
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