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Der Kißlegger 4 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien,Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen KISSLEGG (ra) - Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage KISSLEGG (ra) - Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) KISSLEGG (ra) - Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Kißlegg, Gäste- und Bürgerbüro, Neues Schloss, 88353 Kißlegg eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Kißlegg, Gäste- und Bürgerbüro, Neues Schloss, 88353 Kißlegg eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten KISSLEGG (ra) - Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Kißlegg, Gäste- und Bürgerbüro, Neues Schloss, 88353 Kißlegg eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft KISSLEGG (ra) - Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minder-jährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Kißlegg, Gäste- und Bürgerbüro, Neues Schloss, 88353 Kißlegg eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Kißlegg, Gäste- und Bürgerbüro, Neues Schloss, 88353 Kißlegg eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
5 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) KISSLEGG (ra) - Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2,11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabegesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat Kißlegg am 11.10.2017 folgende Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung vom 09.10.2013 mit Änderung vom 09.04.2014 und 11.11.2015 beschlossen: § 1 § 43 wird wie folgt neu gefasst: Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter einheitlich in der Gesamtgemeinde 1,08 Euro. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter einheitlich in der Gesamtgemeinde 1,08 Euro. (3) Die Verbrauchsgebühr von Großabnehmern beträgt für jeden innerhalb eines jährlichen Veranlagungszeitraumes bezogenen Kubikmeter Wasser a) für die ersten 10.000 Kubikmeter im Jahr pro Kubikmeter 1,08 Euro b) für den Wasserbezug von 10.001- 40.000 Kubikmeter im Jahr pro Kubikmeter 0,97 Euro c) für jeden weiteren Kubikmeter im Jahr pro Kubikmeter 0,87 Euro § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Kißlegg, den 12.10.2017 Gez. Dieter Krattenmacher, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Leutkirch-Gebrazhofen (A96) Schlussfeststellung vom 20.10.2017 LKR RAVENSBURG (ra) - Das Landratsamt Ravensburg - untere Flurbereinigungsbehörde - erklärt das Flurbereinigungsverfahren Leutkirch-Gebrazhofen (A96) für abgeschlossen. Hierzu wird festgestellt, dass - die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan und seinen Nachträgen bewirkt ist - den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen - die Kasse der Teilnehmergemeinschaft aufgelöst ist - die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig erlischt auch die Teilnehmergemeinschaft. Dieser Beschluss beruht auf § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546). Dieser Beschluss kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2461) eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift - Widerspruch beim Landratsamt Ravensburg - untere Flurbereinigungsbehörde - Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Friedhofstraße 3 in 88212 Ravensburg einlegen. Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim Landratsamt - untere Flurbereinigungsbehörde - eingegangen sein. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. D.S. gez. Peter Hilsenbeck Leitender Fachbeamter Landratsamt Ravensburg -untere Flurbereinigungsbehörde- Drei neue Geschwindigkeitsanzeigengeräte KISSLEGG (ra) - In der vergangenen Woche wurden drei Geschwindigkeitsanzeigegeräte an der L 265 montiert. Zwei davon sollen künftig auf der Ortsdurchfahrt Immenried und eines in der Schloßstraße in Kißlegg für etwas mehr Geschwindigkeitsdisziplin sorgen. Ein weiteres Gerät steht derzeit während der Umleitungssituation in der Kißlegger Parkstraße. Die Stromversorgung erfolgt bei den stationären Geräten in Immenried über die Straßenbeleuchtung, bei den anderen über eine Photovoltaikanlage und eingebaute Akkus. Die Gemeindeverwaltung bittet die Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit nicht nur im Bereich dieser Meßgeräte anzupassen. In eigener Sache Eine Bitte an alle Sender von redaktionellen Inhalten: Schicken Sie Texte immer als Words-Dokument, mit wenig Formatierungen. Die erkennt unser System nicht. Außerdem bitte keine Sonderzeichen für bsw. Euro verwenden - die meldet das System als Fehler. Bilder nie in andere Dokumente einbauen. Immer separat als jpg- Datei senden. Vielen Dank!
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