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Der Kisslegger 22.12.2021

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Der

Der Kißlegger 12 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zur Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Stolzenseeweg" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie Änderung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich KISSLEGG (ra) - Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Stolzenseeweg" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie zur Änderung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich wird die Öffentlichkeit (Bürger) gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) frühzeitig beteiligt. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Im Rathaus der Gemeinde Kißlegg (Schlossstraße 5, 88353 Kißlegg), 2. OG, wird der Öffentlichkeit in der Zeit vom 22.12.2021 bis 21.01.2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen zu unterrichten. Zum Schutz vor der Corona-Pandemie können besondere Vorschriften zum Betreten des Rathauses (z.B. Anmeldung, Mund-Nasen-Schutz, Abstand) gelten. Bitte informieren Sie sich vorab, welche Regelungen aktuell sind unter der Telefonnummer 07563 936-0 oder www.kisslegg.de (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und zusätzlich am Donnerstag von 14 bis 17 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus derzeit geschlossen ist und nur mit vorheriger Terminvereinbarung und Anmeldung zugänglich ist). Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Für die Auskünfte und Erörterungen stehen die Mitarbeiter im Bau- und Umweltamt telefonisch unter der Rufnummer 07563 936-118 zur Verfügung. Hinweis: Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung. Kißlegg, den 22.12.2021 gez. Dieter Krattenmacher Bürgermeister

13 Der Kißlegger Amtlicher Teil NACHRICHTEN 14. Projektaufruf der LAG Württembergisches Allgäu KISSLEGG (ra) - Die LEADER-Aktionsgruppe (LAG) Württembergisches Allgäu lobt aktuell 500 000 Euro EU- Mittel zzgl. entsprechender Kofinanzierungsmittel des Landes Baden- Württemberg aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) für Projekte aus, die ELR-konform sind (Modul 1 u. 2) sowie die strukturelle Entwicklung der Region Württembergisches Allgäu fördern. rungsplan/Finanzierungszusagen der Hausbank, usw.). Wir weisen darauf hin, dass die mit diesem Aufruf zu vergebenden EU-Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Jahre 2021 und 2022 der LEADER-Aktionsgruppe derzeit noch nicht zur Verfügung stehen. Deshalb beschließt die Aktionsgruppe in der o.g. Auswahlrunde, ohne über eigene Fördermittel zu verfügen. Antragsteller können im Falle eines positiven Beschlusses über ihr Vorhaben insofern keinen Anspruch auf Förderung (Bewilligung) herleiten, auch dann nicht, wenn alle Förderfähigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein sollten. So wird auch der (Einjahres-)Haushalt 2022 des Landes voraussichtlich erst im Februar 2022 vom Landtag beschlossen werden. Wir weisen deshalb auch hier darauf hin, dass die im Projektaufruf genannten Landesmittel unter Vorbehalt der noch ausstehenden Entscheidung des Landes stehen. Erst nach der Verabschiedung des Haushaltes durch den Landtag steht fest, ob die Fördermittel für Projekte der LEA- DER-Module 2 bis 5 bereitstehen. Unsere LEADER-Aktionsgruppe wird jedoch nach der Auswahlentscheidung alle positiv beschlossenen Vorhaben dem Land vorlegen und unmittelbar nach Zuteilung der EU-Fördermittel bzw. der Landesmittel und positiver Prüfung der Förderfähigkeit zur Bewilligung vorschlagen. Zu beachten ist, dass der Förderantrag für Modul 3 - 5 (LPR, IMF u. KuK) bereits bis zum 01.04.2022 bei der Bewilligungsstelle vorliegen muss, weshalb auch in dieser Projektauswahlrunde nur Projekte zugelassen werden können, die sofort bewilligungs- und umsetzungsreif sind – gerne beraten wir Sie im Vorfeld! Parallel können für Projekte im Modul 3 – Landschaftspflegerichtlinie (LPR) 150 000 Euro, für Modul 4 – Innovative Maßnahmen für Frauen im ländlichen Raum (IMF) 7 000 Euro und für Modul 5 – Private nicht-investive Vorhaben Kunst und Kultur (KuK) 10 000 Euro vorbehaltlich zur Verfügung stehender Landesmittel ausgelobt werden. Unternehmen, Privatpersonen, Vereine, Institutionen und Kommunen können hierzu ihren Projektantrag jeweils ab sofort bis zum 08.02.2022 bei der LEADER-Geschäftsstelle in Kißlegg einreichen (info@re-wa.eu, Tel: 07563 936-701 oder -702). Grundvoraussetzung für eine Förderung aus LEADER für die Jahre 2021 und 2022 ist eine hinreichende Projektreife. Das Projekt soll deshalb bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der LEA- DER-Aktionsgruppe (LAG) konzeptionell soweit fortgeschritten sein, dass unmittelbar nach positivem Beschluss durch die LAG eine Antragstellung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde möglich ist. Das heißt, dass bereits die für eine Bewilligung notwendigen Vorbereitungen weitgehend abgeschlossen sein sollen (zum Beispiel je 3 Angebote zur Kostenplausibilisierung, evtl. Baugenehmigungen, finaler Kosten- und Finanzie-

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