Hier finden Sie die Gemeindeblätter mit den wichtigsten Informationen aus vielen Orten der Region - mit Vereinsinformationen, Veranstaltungen, Gottesdiensten und vielem mehr. Klicken Sie einfach das passende Gemeindeblatt an und blättern Sie direkt durch die digitale Ausgabe.
Außerdem finden Sie hier die digitale Ausgabe unserer Schwäbischen Märkte - mit Immobilienanzeigen, Stellen- und Automarkt und vielem mehr. Aktuelle Nachrichten aus Wirtschaft, Gesundheit und zum Thema Bauen und Wohnen gibt es zusätzlich in unseren kostenlosen Magazinen.
Der Kißlegger 4 Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Anhörung im Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) zur Elektrifizierung und Ertüchtigung der Bahnstrecke Geltendorf - Memmingen - Lindau, „Allgäubahn“, Ausbaustrecke 48 (ABS48) im Planfeststellungsabschnitt 12 (PFA 12), Eisenbahnüberführung Bundesautobahn 96 (EÜ BAB 96) - Kißlegg; betroffene Städte/Gemeinden: Leutkirch und Kißlegg (Landkreis Ravensburg). Auf Antrag der DB Netz AG führt das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, für den PFA 12 der Ausbaustrecke 48 ein Planfeststellungsverfahren durch. Das Regierungspräsidium Tübingen ist dabei die Anhörungs- und Erörterungsbehörde. Für das Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Gesamtvorhaben weist eine Länge von etwa 157 km auf, davon verlaufen etwa 106 km in Bayern und etwa 51 km in Baden-Württemberg. Von den insgesamt 19 Planfeststellungsabschnitten liegen sieben in Baden-Württemberg. Der PFA 12 bezieht sich auf einen etwa 7,8 km langen Streckenabschnitt der bestehenden Trasse zwischen Leutkirch und Kißlegg, beginnend in Leutkirch, im Anschluss an die Eisenbahnüberführung über die Bundesautobahn 96 (Bahn-km 66,630) und endend in Kißlegg, nordwestlich von Emmelhofen, etwa 150 m nördlich des Bahnübergangs bei Emmelhofen (Bahn-km 58,834). Die Planung umfasst insbesondere die Elektrifizierung der Strecke durch die Ausrüstung mit einer Oberleitungsanlage (Maste, Fundamente, Oberleitungen). Gegenstand der Planung sind auch die notwendigen Folgemaßnahmen an bestehenden Bauwerken. Für das Bauvorhaben, einschließlich landschaftspflegerischer Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sowie zur Kompensation unvermeidbarer Eingriffe in Natur und Landschaft, werden Grundstücke in den genannten Gemeinden beansprucht. Der Plan und die Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit liegen von Montag, 04.07.2016 bis einschließlich Mittwoch, 03.08.2016 in der Bauverwaltung der Gemeinde Kißlegg (Schlossstraße 5, 88353 Kißlegg, 2. OG) während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus. 1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, bis einschließlich Mittwoch, 17.08.2016 bei der jeweiligen Gemeinde oder beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder Äußerungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Die genannte Frist und der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs-/Äußerungsfrist gilt auch für die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Diese werden hiermit von der Auslegung des Plans benachrichtigt. 3. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. 4. Sofern die Anhörungsbehörde eine Erörterungsverhandlung für geboten hält, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen bzw. Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, Verbänden und Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die vorstehend unter 2. angesprochenen Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 5. Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden. 6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 7. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung Nachruf Am 01. Juni 2016 verstarb Herr Georg Baumgärtner (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 8. Von Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG). 9. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des UVPpflichtigen Bauvorhabens nach §§ 9 und 6 UVPG entsprechend. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Weitere relevante Informationen sind erhältlich bzw. Äußerungen und Fragen können innerhalb der Einwendungsfrist beim Regierungspräsidium Tübingen - Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, eingereicht werden. Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen finden Sie auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter: Bekanntmachungen - Planfeststellungsverfahren - Aktuelle Planfeststellungsverfahren-Schienen: Elektrifizierung der Allgäubahn (Landkreise Biberach, Ravensburg) gez. Wunder Regierungspräsidium Tübingen Herr Baumgärtner war von 1980 bis 2000 als Bauhofmitarbeiter bei der Gemeinde Kißlegg beschäftigt. Die Gemeinde Kißlegg ist dem Verstorbenen für seine gute und wertvolle Arbeit von Herzen dankbar und wird ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren. Seinen Angehörigen gilt unsere besondere Anteilnahme. Für die Gemeinde Kißlegg Dieter Krattenmacher Bürgermeister
5 Der Kißlegger Amtlicher Teil ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Anhörung im Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) zur Elektrifizierung und Ertüchtigung der Bahnstrecke Geltendorf - Memmingen - Lindau, „Allgäubahn“, Ausbaustrecke 48 (ABS48) im Planfeststellungsabschnitt 14.1 (PFA 14.1), Wangen - Landesgrenze; betroffene Städte/Gemeinden: Wangen und Kißlegg (Landkreis Ravensburg) Auf Antrag der DB Netz AG führt das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, für den PFA 14.1 der Ausbaustrecke 48 ein Planfeststellungsverfahren durch. Das Regierungspräsidium Tübingen ist dabei die Anhörungs- und Erörterungsbehörde. Für das Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Gesamtvorhaben weist eine Länge von etwa 157 km auf, davon verlaufen etwa 106 km in Bayern und etwa 51 km in Baden-Württemberg. Von den insgesamt 19 Planfeststellungsabschnitten liegen sieben in Baden-Württemberg. Der PFA 14.1 bezieht sich auf einen etwa 1,7 km langen Streckenabschnitt der bestehenden Trasse in Wangen, beginnend etwa 20 m östlich der Eisenbahnüberführung über die Immelmannstraße (Bahn km 13,632) und endend etwa 800 m südlich der Eisenbahnüberführung über den Südring (Bahn km 15,317), an der Landesgrenze Bayern/Baden- Württemberg. Die Planung umfasst insbesondere die Elektrifizierung der Strecke durch die Ausrüstung mit einer Oberleitungsanlage (Maste, Fundamente, Oberleitungen). Gegenstand der Planung sind auch die notwendigen Folgemaßnahmen an bestehenden Bauwerken. Im PFA 14.1 sind Schallschutzwände im Bereich Kanalweg/Südring bahnrechts mit einer Höhe von 2 m und einer Länge von 320 m sowie im Bereich Zeppelinstraße/Lindauer Straße/ Im Urtel bahnrechts mit einer Höhe von 3 m und einer Länge von 200 m und bahnlinks mit einer Höhe von 1 m und einer Länge von 250 m vorgesehen. Für das Bauvorhaben, einschließlich landschaftspflegerischer Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sowie zur Kompensation unvermeidbarer Eingriffe in Natur und Landschaft, werden Grundstücke in den genannten Gemeinden beansprucht. Der Plan und die Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit liegen von Montag, 04.07.2016 bis einschließlich Mittwoch, 03.08.2016 in der Bauverwaltung der Gemeinde Kißlegg (Schlossstraße 5, 88353 Kißlegg, 2. OG) während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus. 1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, bis einschließlich Mittwoch, 17.08.2016 bei der jeweiligen Gemeinde oder beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder Äußerungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Die genannte Frist und der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs-/ Äußerungsfrist gilt auch für die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Diese werden hiermit von der Auslegung des Plans benachrichtigt. 3. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. 4. Sofern die Anhörungsbehörde eine Erörterungsverhandlung für geboten hält, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen bzw. Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, Verbänden und Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die vorstehend unter 2. angesprochenen Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 5. Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden. 6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 7. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 8. Von Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG). 9. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des UVP-pflichtigen Bauvorhabens nach §§ 9 und 6 UVPG entsprechend. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Weitere relevante Informationen sind erhältlich bzw. Äußerungen und Fragen können innerhalb der Einwendungsfrist beim Regierungspräsidium Tübingen - Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, eingereicht werden. Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen finden Sie auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter: Bekanntmachungen - Planfeststellungsverfahren - Aktuelle Planfeststellungsverfahren-Schienen: Elektrifizierung der Allgäubahn (Landkreise Biberach, Ravensburg) gez. Wunder Regierungspräsidium Tübingen
Laden...
Laden...