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Der Kisslegger 19.08.2020

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Der

Der Kißlegger 6 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Becherhalde BA II" (Seniorenwohnanlage) und die örtlichen Bauvorschriften hierzu KISSLEGG (ra) - Der Gemeinderat hat am 05.08.2020 für das Gebiet „Becherhalde (Seniorenwohnanlage)" die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Becherhalde BA II" (Seniorenwohnanlage) und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 30.07.2020 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Diese 3. Änderung des Bebauungsplanes „Becherhalde BA II" (Seniorenwohnanlage) und die örtlichen Bauvorschriften hierzu wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Becherhalde BA II" (Seniorenwohnanlage) und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab dem 19.08.2020, der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, im Rathaus der Gemeinde Kißlegg (Schlossstr. 5, 88353 Kißlegg), 2. OG während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Bebauungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem soll die in Kraft getretene 3. Änderung des Bebauungsplanes „Becherhalde BA II" (Seniorenwohnanlage) und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung im Internet unter http:// www.kisslegg.de/Bürger/Gemeindeinfo & Wirtschaft/Gemeindeentwicklung/Ortsplanung eingestellt und einsehbar sein. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen. Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Kißlegg, den 19.08.2020 gez. Dieter Krattenmacher Bürgermeister

Kißlegg er leben 19. 8. 2020 Veranstaltungshinweise aus Kißlegg und Umgebung Es geht weiter mit dem Mittwoch – Quartett „Immer wieder mittwochs - unterhaltsam durch den Sommer“ und es gibt noch Karten KISSLEGG (ra) - Am Mittwoch, 26.August um 19 Uhr wird es dann selbst für eingefleischte Kißlegger interessant. Bei der Führung „Kennen Sie Kißlegg?“ werden Hintergründe und Wissenswertes von Häusern, Gassen und die geschichtliche Entwicklung des Fleckens kurzweilig erklärt. Doppelte Eindrücke sind garantiert: Zwei Herrschaften, mit jeweils zwei Gasthäusern, zwei Galgen, zwei Siechenhäuser, zwei Seen, zwei Kirchen und zwei Spitälern. Treffpunkt: Neues Schloss – großes Tor Hinweis: Preis pro Führung/Person: Sieben Euro. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, deshalb sind Karten für die Eine Häuserzeile im Ortskern. Veranstaltungen nur im Gäste- und Bürgerbüro Kißlegg erhältlich. Telefon Foto: Gemeinde Kißlegg 07563/936142. Es gibt keine Abendkasse. Es gelten die allgemeinen Hygienebestimmungen – bitte bringen Sie einen Mundschutz mit. Kißlegg Wettbewerb geht bereits in die 9. Runde KISSLEGG (ra) - Auch im Jubiläumsjahr 2020 sind unsere Bürger wieder aufgerufen am Kißlegg-Wettbewerb teilzunehmen. Zu unserem 9. Wettbewerb möchten wir erneut alle Kißlegger, Immenrieder und Waltershofener Bürger bitten, sich mit einem digitalen Foto von sehr hoher Auflösung (mind. 2 MB) zu bewerben. Diese Fotos müssen in der Gemeinde Kißlegg aufgenommen sein. Bitte bis zum 30. 09. 2020 an Frau Bodenmüller unter der Email- Adresse wettbewerb@kisslegg.de senden (es werden keine USB- Sticks und Speicherkarten angenommen). Auskünfte erhalten Sie gerne unter der Telefon-Nummer 07563/936- 144. Ein Kuratorium wird im Herbst eine Vorauswahl treffen, die Fotos werden dann im Neuen Schloss Kißlegg ausgestellt sein, dort können Sie dann Ihre Entscheidung treffen und Ihren Favoriten wählen. Genauere Informationen werden Sie laufend über den „Kißlegger“ erhalten. Sie können also ab sofort beginnen, die schönsten und interessantesten Bilder unserer Kißlegger Heimat zu knipsen.

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