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Der Kißlegger 6 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Das Landratsamt Ravensburg hat mit Erlass vom 25.04.2022 (AZ: 063-902.41 may) die Gesetzmäßigkeit des Doppelhaushalts 2022/2023 nach § 81 Abs. 2 und § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. Die genehmigungspflichtigen Teile wurden genehmigt. Der Wortlaut der Haushaltssatzung 2022/2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und ist mit dem Haushaltsplan in der Zeit vom 19.05.2022 bis 30.05.2022 während der üblichen Dienstzeiten beim Bürgermeisteramt – Finanzverwaltung – zur Einsichtnahme ausgelegt. Alternativ können Sie die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan und den Wirtschaftsplan online unter https://www.kisslegg.de/buerger/rathaus-service/satzungen-ortsrecht einsehen. Haushaltssatzung der Gemeinde Kißlegg für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13.04.2022 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 beschlossen: Der Haushaltsplan wird festgesetzt § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
7 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 1.000.000 1.000.000. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0. § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 1.000.000. § 5 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 340 v. H. 340 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 360 v. H. 360.v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 350 v. H. 350 v.H. der Steuermessbeträge. Kißlegg, den 14.04.2022 gez. Krattenmacher, Bürgermeister Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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