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Der Kisslegger 18.02.2015

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Der

Der Kißlegger 4 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN V E R O R D N U N G des Landratsamtes Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Rappenbühl“ (WSG Nr. 436-145) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Rappenbühl“ der Gemeinde Kißlegg vom 15.01.2015 (Az.: 423-690.41) Es wird verordnet auf Grund von 1. § 51 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBL I S. 1724). 2. § 45 und § 95 Abs. 1 des Wassergesetzes (WG) in der Fassung vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBI. S. 378). Inhaltsübersicht: § 1 Räumlicher Geltungsbereich § 2 Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung § 3 Schutz des Fassungsbereiches § 4 Schutz der engeren und weiteren Schutzzone (Zonen II und III) § 5 Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung § 6 Wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Abfall § 7 Bauliche Nutzungen § 8 Sonstige Nutzungen § 9 Duldungspflicht der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken § 10 Befreiungen § 11 Ausnahmen § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 14 Inkrafttreten P R Ä A M B E L Zum Wohl der Allgemeinheit und im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung ist das Grundwasser vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen flächendeckend zu schützen. Dies gewährleistet die Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Gewässerschutzes insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, des Wassergesetzes, der Bodenschutzgesetze, der Düngeverordnung sowie der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (VAwS). Darüber hinaus ist es für eine sichere und nachhaltige Trinkwasserversorgung notwendig im Einzugsgebiet von Wassergewinnungsanlagen weitere Maßnahmen, Nutzungsbeschränkungen und Verbote festzulegen um die Beschaffenheit des Grundwassers und das Wasserdargebot zu erhalten. § 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Rappenbühl“ auf dem Flurstück Nr. 249, Gemarkung Kißlegg, Gemeinde Kißlegg, Landkreis Ravensburg ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I) wie in der nachfolgenden Übersichtslageskizze grob dargestellt (3) Das Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von 112,61 ha. (4) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf die Gemarkung Kißlegg der Gemeinde Kißlegg im Landkreis Ravensburg. Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergeben sich aus der Übersichtskarte im Maßstab 1: 20.000 und dem Lageplan im Maßstab 1: 5.000 in denen die Zone III dunkelgrün, die Zone II gelb und die Zone I rot dargestellt sind. (5) Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Schutzgebietskarten ist beim Landratsamt Ravensburg in Ravensburg zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. Weitere Fertigungen können beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Kißlegg eingesehen werden. § 2 Schutzbestimmungen der Schutzgebietsund Ausgleichs-Verordnung (1) Im Wasserschutzgebiet gelten die Schutzbestimmungen der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO) vom 20.02.2001 (GBl. S. 145) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai 2010 (GBL. S. 433) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnung bleiben unberührt. § 3 Schutz des Fassungsbereiches (1) Die Zone I darf nur von den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von den Bediensteten der Gemeinde Kißlegg, sowie von denjenigen Personen, denen ein Betretungsrecht aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zusteht, betreten werden. Von Dritten darf die Zone I nur mit Zustimmung der Gemeinde Kißlegg betreten werden. (2) In der Zone I sind neben den nach der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) gestatteten Maßnahmen nur Maßnahmen der Wassergewinnung und der Wasserversorgung zulässig.

5 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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Die kleine See-Post

Der Kißlegger

Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen