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Der Kisslegger 17.07.2013

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Der

Der Kißlegger 4 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 10.07.2013 (Fortsetzung von Seite 3) (2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. § 7 Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. (2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere a) Gebühren für Telekommunikation, b) Reisekosten, c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen, f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. (3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. § 8 Schlussvorschriften (1) Diese Satzung tritt am 01.08.2013 nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Kißlegg in Kraft. (2) Zu gleicher Zeit tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 27.11.1996, angepasst durch die Euro-Anpassungs-Satzung vom 02.08.2002 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Verwaltungsgebührensatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Verwaltungsgebührensatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der diese Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Das gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Verwaltungsgebührensatzung verletzt worden sind. Kißlegg, den 10. Juli 2013 gez. Dieter Krattenmacher, Bürgermeister Gebührenverzeichnis: Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 10.07.2013 Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr 1. Allgemeine Verwaltungsgebühr 4,00 EUR bis 5.000,00 EUR (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) 2. Anträge 2.1 Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen u. dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist 4,00 EUR bis 500,00 EUR 2.2 Ablehnung eines Antrags usw. 1/10 bis volle Gebühr (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung) mindestens 4,00 EUR Bei Unzuständigkeit gebührenfrei. 2.3 Zurücknahme eines Antrages 1/10 bis 1/2 der vollen Gebühr (§ 4 Abs. 5 der Satzung) mindestens 4 ,00 EUR 3. Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei 4. Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen 5. Beglaubigung, Bestätigungen 5.1 Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz 4,00 EUR bis 50,00 EUR 4,00 EUR bis 1.000,00 EUR 4,00 EUR

5 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 10.07.2013 (Fortsetzung von Seite 4) 5.2 Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite 5.3 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite 2,00 EUR 2,00 EUR 8.2 Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben 8.2.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite für jede weitere Seite 8.2.2 bei DIN A3 Format für die erste Seite für jede weitere Seite 1,00 EUR 0,50 EUR 1,50 EUR 1,00 EUR 5.4 Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 8) hinzu 6. Bescheinigungen 6.1 Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art ( auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) 6.2 Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen). 2,00 EUR 7. Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art soweit nichts anderes bestimmt ist 4,00 EUR bis 1.000,00 EUR 8. Schreibgebühren 8.1 Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus den Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A4 ( der Ausfertigungsund Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet) 8.1.1 für Schriftstücke, die in deutscher Sprache 12,00 EUR abgefasst sind je angefangene 15 Minuten 8.1.2 für Schriftstücke, die in fremder Sprache 12,00 EUR abgefasst sind je angefangene 15 Minuten 9. Baugesetzbuch Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) 10. Bauordnungsrecht 20,00 EUR 10.1 Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen 0,5 vom Tausend der Baukosten im Kenntnisgabeverfahren bzw. der Abbruchkosten, (53 Abs.5 LBO) mindestens 25,00 EUR 10.2 Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO wie 10.1 10.3 Angrenzerbenachrichtigung je Angrenzer 20,00 EUR (§ 55 LBO) 11. Bestattungsrecht 11.1 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) 12,00 EUR 11.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattungen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO) 10,00 EUR 12. Feiertagsrecht 12.1 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 30,00 EUR bis 150,00 EUR 12.2 Befreiungen vom Tanzverboten an bestimmten Feiertagen (§§11, 12 Abs.1 Feiertagsgesetz) 8.1.3 für Schriftstücke die in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte 12,00 EUR je angefangene 15 Minuten 12.2.1 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 - 24 .00 Uhr verboten sind 30,00 EUR bis 150,00 EUR

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