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Der Kisslegger 17.07.2013

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Der

Der Kißlegger 2 Amtlicher Teil NACHRICHTEN Umstellung des Lastschrifteneinzugs auf das SEPA-Basislastschriftverfahren bei der Gemeindekasse KISSLEGG (ra) - Zum 1. Februar 2014 ändert sich die Abwicklung des inländischen Zahlungsverkehrs grundlegend. Zu diesem Termin werden alle nationalen Zahlverfahren abgeschafft und es gilt nur das SEPA-Zahlverfahren. Europaweit sind nun im Zuge der Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SE- PA – Single Euro Payment Area) von allen Der Kißlegger- Bahnfuchs-Ausflugstipp Zahlungsverkehrsteilnehmern die Zahlungsverkehrsinstrumente anzugleichen. Kontonummer und Bankleitzahl werden von IBAN und BIC abgelöst. IBAN ist eine standardisierte internationale Kontonummer, BIC entsprechend die Bankleitzahl. Ihre IBAN und den BIC finden Sie auf Ihrem Kontoauszug. Die Gemeindekasse Kißlegg wird Anfang Oktober auf das einheitliche SEPA-Basislastschriftverfahren umstellen. Die bereits erteilten Einzugsermächtigungen werden dabei als SEPA- Basislastschriftmandate weitergeführt. Das SEPA-Basislastschriftmandat wird durch die Mandatsreferenznummer und unsere Gläubiger-Identifikationsnummer gekennzeichnet. Da diese Umstellung durch die Gemeindekasse erfolgt, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Die Umstellung mit dem genauen Umstellungszeitpunkt werden wir Ihnen schriftlich mitteilen. Kühles Wohnen auch an heißen Sommertagen - Drei Tipps für nachhaltigen Hitzeschutz im Haus KISSLEGG (ra) - Wird es im Sommer in der Wohnung zu heiß, bieten sich für Hausbesitzer drei Maßnahmen an, rät das Landesprogramm Zukunft Altbau des Umweltministeriums Baden- Württemberg. Gegen Hitze schütze vor allem eine gute Wärmedämmung. „Eine Dämmung von Fassade und Dach reduziert den Wärmeeintrag von draußen und senkt die Innentemperatur um mehrere Grad“. Im Winter mindert die Dämmung außerdem die Wärmeverluste und verringert die Heizkosten. Weitere Mittel, die für kühlere Verhältnisse in den eigenen vier Wänden sorgen, sind tagsüber das Herunterlassen von Rollos und ausschließlich nächtliches Lüften. Eine Klimaanlage ist dagegen der falsche Weg, um der sommerlichen Hitze zu entgehen. Die Anlagen beseitigen mit hohem energetischem Aufwand nicht die Ursache der hohen Temperaturen im Inneren, sondern kühlen nur die Hitze herunter. Schwitzt Du noch oder dämmst Du schon? www.zukunftaltbau.de. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Energieagentur Ravensburg unter Tel.: 0751/76 470 70, E-Mail: info@energieagentur-ravensburg.de oder bei einer ihrer Außenstellen. Mit der Bahn sicher zum Rutenfest Alljährlich, wenn es den Sommerferien der Schulen entgegengeht, feiert die einstige Reichsstadt Ravensburg das Rutenfest. Das in der Historie der Stadt Ravensburg tief verwurzelte Heimatfest findet vom 20. bis 23. Juli statt und wirkt wie ein Magnet auf Bürger und Gäste aus der Region. Über 5000 darstellende Schüler und Erwachsene, mehr als 1200 Musikanten – Rutentrommler, Fahnenschwinger, Spielleute und Blaskapellen – ziehen vorbei an den über 50.000 Zuschauern. Erleben Sie liebenswertes Rutenfestbrauchtum, Szenen aus der 900-jährigen Stadtgeschichte und die Welfen- und Stauferzeit auf der Ravensburg. Mit dem Bus und Bahn können Besucher entspannt und kostengünstig durch die Festtage fahren. Der bodo-Verkehrsverbund hat alle Infos, Sonderfahrpläne, Extra-Öffnungszeiten und Auskunftsstellen für das Traditionsfest unter www.bodo.de im Bereich News in Sonderseiten kompakt zusammengestellt. Für 15 Euro fährt z. B. eine Familie (bis 5 Personen, unter 6 Jahre frei) nach Ravensburg, hin- und zurück. Die Fahrscheine sind im Gäste- und Bürgerbüro im Neuen Schloss erhältlich. Toiletten im Bahnhof KISSLEGG (ra) - Aufgrund von Anfragen teilt die Gemeindeverwaltung mit: Die Toiletten im Bahnhof sind während der Öffnungszeiten vom „Gleis 9“ für jedermann zugänglich. Im Eingangsbereich vom „Gleis 9“ zur Bahnhofstraße/ Schlosspark hin können sich zudem Wartende ohne Verzehrzwang aufhalten. Neuer Ortsplan KISSLEGG (ra) - Die letzte Auflage des Ortsplanes aus dem Jahr 2008 war vergriffen. Der nun aktuell durch den Städteverlag aufgelegte Ortsplan ist ab sofort kostenlos im Gäste- und Bürgerbüro im Neuen Schloss, sowie auch in den Ortsverwaltungen erhältlich. Sie bekommen ihn auch bei den Gewerbetreibenden, die mit ihrer Anzeige die Finanzierung des Ortsplans ermöglicht haben, wofür wir uns an dieser Stelle bedanken. TERMINE LVP-Sammlung WALTERSHOFEN/IMMENRIED (ra) - Bürger aus Immenried und Waltershofen haben an folgenden Samstagen zwischen 9 und 12 Uhr die Möglichkeit LVP (Leichtverpackungen) abzugeben: 27. Juli und 10. August. Annahmestellen: -Immenried: Hofstelle Dietenberger, Hauptstr. 19, -Waltershofen: Harald Sonntag, Weidengasse 9. In Immenried kann das Altpapier an den LVP-Sammelterminen ebenfalls bei der Hofstelle Dietenberger in der Hauptstr. 19 abgegeben werden. Blutspender gesucht KISSLEGG (ra) - Der Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes bittet um Ihre Blutspende am Freitag, 26. Juli von 15 bis 19:30 Uhr in der Festhalle, Franz-Speth- Straße 1 in Kißlegg.Blut spenden kann jeder Gesunde zwischen 18 und 71 Jahren, Erstspender dürfen jedoch nicht älter als 64 Jahre sein. Das DRK bittet Sie zur Blutspende Ihren Personalausweis mitzubringen. Weitere Informationen zur Blutspende erhalten Sie im Internet unter www.blutspende.de und bei der kostenlosen Hotline des DRK-Blutspendedienstes unter Tel. 0800-11 949 11 (Mo. bis Fr. von 8: bis 17Uhr).

3 Der Kißlegger Amtlicher Teil Wichtige Kontaktdaten auf einen Blick Gemeindeverwaltung Kißlegg Schlosstraße 5 88353 Kißlegg Bürgermeisteramt Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr Donnerstag 14.00 bis 17.00 Uhr Telefon: Zentrale 07563/936-0 Standesamt 07563/936-127 Bauamt 07563/936-118 Finanzverwaltung 07563/936-123 Gäste- und Bürgerbüro (im Neuen Schloss) Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr Mo., Di., Do., Fr., 14.00 bis 17.00 Uhr Sa. 10.00 bis 12.30 Uhr Telefon: 07563/936-142 07563/936-117 Bahnschalter-Öffnungszeiten: Mo.-Fr. von 8-12 Uhr Ortschaftsverwaltung Waltershofen Am Dorfplatz 1 88353 Kißlegg-Waltershofen Öffnungszeiten: Mo., Mi., 8.00 bis 12.00 Uhr Di., Do., 8.30 bis 12.00 Uhr 17.00 bis 18.15 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Telefon: 07563/92110 Sprechstunde Ortsvorsteher Werner Bachmann Di, Do 17 bis 18.15 Uhr. Mittwoch und Freitagnachmittag und sonstige Termine nach Vereinbarung. Ortschaftsverwaltung Immenried St.-Ursula-Straße 3 88353 Kißlegg-Immenried Öffnungszeiten: Ortsvorsteher Herr Martin Müller: Dienstag von 9.00 bis 11.00 Uhr Donnerstag von 17.00 bis 19.00 Uhr Sekretariat Frau Agnes Würzer: Montag, Mittwoch und Donnerstag jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr Telefon: 07563/92367 Notrufnummern - Polizeiposten Kißlegg Mo.-Fr. von 7. 30 bis 16. 30 Uhr, Telefon: 07563/9099-0. Außerhalb der Dienstzeiten Polizeirevier Wangen Telefon: 07522/9840 - Feuerwehr und Rettungsdienst Telefon: 112 - Bauhof Telefon: 07563/913031 - Allgemeine Störung der Wasserversorgung Telefon: 0171/303 75 73. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 10.07.2013 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg am 10.07.2013 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Die Gemeinde Kißlegg erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde. § 2 Gebührenfreiheit (1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen: a) Gnadensachen, b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, d) Prüfungen, die der beruflichen Ausund Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, f) die behördliche Informationsgewinnung, g) Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit der Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe. (2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit a) das Land Baden-Württemberg b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. (3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt. § 3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 4 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 4,00 EUR bis 5.000,00 EUR zu erheben. (2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. (3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 4,00 EUR erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 4,00 EUR. § 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. § 6 Fälligkeit, Zahlung (1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Weiter auf Seite 4

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