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Der Kisslegger 08.07.2020

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Der

Der Kißlegger 10 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Milchwerk Zaisenhofen" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu KISSLEGG (ra) - Der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.06.2020 den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Milchwerk Zaisenhofen" mit Begründung jeweils in der Fassung vom 15.05.2020 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Plangebiet liegt im Bereich nördlich des Orts- Teiles Zaisenhofen. Der naturschutzrechtliche Ausgleich erfolgt durch die Zuordnung von Ökokontomaßnahmen im Hunauer Moor östlich von Kißlegg. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 15.05.2020 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 17.07.2020 bis 17.08.2020 im Rathaus der Gemeinde Kißlegg (Schlossstr. 5, 88353 Kißlegg), 2. OG während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich am Donnerstag von 14 bis 17 Uhr. Um das Tragen eines Mund-Nasenschutzes und die Einhaltung der Abstandsregelungen wird gebeten. Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 15.05.2020 und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unter folgender Adresse im Internet ein-gesehen werden: www.kisslegg.de/Bürger/Gemeindeinfo & Wirtschaft/Gemeindeentwicklung/Ortsplanung Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt: – Umweltbericht in der Fassung vom 15.05.2020 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/ Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie

11 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Fortsetzung: Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Milchwerk Zaisenhofen" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien) – Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB: Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen (zur Raumordnung und Straßenplanung); Stellungnahme des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben (ohne Anregungen); des Landratsamts Ravensburg (zu den Themen Abwasser, Grundwasser, Grundwasserschutz, Oberflächengewässer, Wasserversorgung, Niederschlagswasserbeseitigung und Beseitigung der gewerblichen Abwässer, Bodenschutz, Naturschutz, Artenschutz und Biotopverbund) – Ergebnisvermerk des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 11.04.2017 im Landratsamt Ravensburg (ergänzter Vermerk vom 13.06.2017) (zu den Themen Planungsrecht, Immissionsschutz (Gewerbelärmimmissionen auf die Umgebungsbebauung), Wirkung der Gebäudehöhe auf das Landschaftsbild, Berücksichtigung des Artenschutzes bei der Planung (insbesondere bei Gehölzrodungen), Gewässerschutz (Abstand der Bebauung von der Böschungsoberkante, Errichtung von Durchlässen/Brücken), Lage der geplanten Südspange in einem Überschwemmungsgebiet, Lage benachbart zu Biotopverbundfläche, mögliche Wirkungen auf das FFH-Gebiet „Feuchtgebiete bei Waldburg und Kißlegg", Straßenplanung, Wasserversorgung, Grundwasserschutz, Bodenschutz, Entwässerung (Niederschlagswasserbeseitigung und Schmutzwasserableitung)) – Geotechnisches Gutachten vom 15.09.2017 der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik und Wasserwirtschaft mbH Dr. Ebel & Co. in Bad Wurzach (zu den Themen Geographische und geologische Situation, geotechnische Beschreibung der Schichten, Erdbautechnische Klassifizierung, Grundwasserverhältnisse, Geochemische bzw. -technische Beurteilung) – Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Käserei Zaisenhofen" des Büros Sieber in der Fassung vom 12.12.2018 (zu den Gewerbelärm-Immissionen aus gewerblichen Nutzungen sowie den notwendigen Schutzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes) – Artenschutzrechtlicher Kurzbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Käserei Zaisenhofen" des Büros Sieber in der Fassung vom 20.05.2019 (zum Vorkommen geschützter Tier-arten innerhalb des Plangebietes und notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) – schriftliche Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB (zu den Lärmeinwirkungen im Bereich der umliegenden Wohnbebauung und sich hieraus ergebenden Verschlechterungen für die Wohn- und Lebensqualität, zum Betrieb und zur Anlieferung im Nachtzeitraum, zu bestehenden Vorbelastungen in Bezug auf Lärm, zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche, zu weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen, zum möglichen Vorhandensein von Amphibien und Reptilien, zur geplanten Niederschlagswasserversickerung, Löschwasserrückhaltung sowie zur Vorklärung, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zur Prüfung alternativer Standorte, zur nicht ausreichend gewährten Einsichtnahme in die bereits vorliegenden behördlichen Stellungnahmen und Gutachten, zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des Naturschutzrechts, insbesondere zur geplanten Gebäudehöhe und den Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Landschaftsbild und die Erholung) – schriftliche Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau am Regierungspräsidium Freiburg (zu den geologischen Gegebenheiten und zur Beschaffenheit des Bodens), des Regierungspräsidiums Tübingen (zur Notwendigkeit eines Durchführungsvertrages), des Landratsamtes Ravensburg, Bauleitplanung (Anregung zur Darstellung des Änderungsbereichs als gewerbliche Baufläche), des Landratsamtes Ravensburg, Naturschutz (zur Prüfung der Reduktion der dargestellten Baufläche entlang des Bachlaufs, zum Fehlen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung des Bachlaufs und zur naturschutzfachlichen Bedeutung des Bachs, zur Breite des Gewässerrandstreifens, zur Ausführung der geplanten Pflanzungen am Bachlauf, zur FFH-Vorprüfung, zur Überplanung festgesetzter Ausgleichsflächen, zum Freiflächengestaltungsplan, zur Punktevergabe bei der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung sowie zur Dachbegrünung) sowie des Landratsamtes Ravensburg, Altlasten (Anregung zur Darstellung des erfassten Altstandortes) – rechtskräftiger Bebauungsplan „Reitsportzentrum beim Löhle" (Fassung vom 16.05.1977) Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt. Kißlegg, den 08.07.2020 gez. Dieter Krattenmacher Bürgermeister

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