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Der Kisslegger 07.04.2021

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Der

Der Kißlegger 4 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Milchwerk Zaisenhofen" KISSLEGG (ra) - Das Landratsamt Ravensburg hat die von dem Gemeinderat am 27.01.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Milchwerk Zaisenhofen" mit Erlass vom 17.03.2021 Nr. (BLP/0441/ 21/402-621.31-Ge) auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist im abgebildeten Lageplan auf Seite 5 dargestellt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Kißlegg, Schlossstraße 5, 88353 Kißlegg, 2. OG, Zimmer 15, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Zum Schutz vor der Corona-Pandemie können besondere Vorschriften zum Betreten des Rathauses (z.B. Anmeldung, Mund-Nasen-Schutz, Abstand) gelten. Bitte informieren Sie sich vorab, welche Regelungen aktuell sind unter der Telefonnummer 07563 936 – 0 oder gemeinde@kisslegg.de. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Kißlegg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem ist die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter http://www.kisslegg.de/buerger/gemeindeinfo-wirtschaft/gemeindeentwicklung/ortsplanung eingestellt und einsehbar. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Kißlegg, den 07.04.2021 gez. Dieter Krattenmacher, Bürgermeister Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Milchwerk Zaisenhofen" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu KISSLEGG (ra) - Der Gemeinderat hat am 27.01.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Milchwerk Zaisenhofen" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 17.12.2020 als Satzung beschlossen Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan auf Seite 5 dargestellt. Der naturschutzrechtliche Ausgleich erfolgt durch die Zuordnung von Ökokontomaßnahmen im Hunauer Moor östlich von Kißlegg (Teilflächen der Fl.- Nrn. 737, 744 und 878). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Milchwerk Zaisenhofen" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan im Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) aufgestellt worden ist. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Milchwerk Zaisenhofen" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Kißlegg Schlossstr. 5, 88353 Kißlegg, 2. OG, Zimmer 15, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Zum Schutz vor der Corona- Pandemie können besondere Vorschriften zum Betreten des Rathauses (z.B. Anmeldung, Mund-Nasen-Schutz, Abstand) gelten. Bitte informieren Sie sich vorab, welche Regelungen aktuell sind unter der Telefonnummer 07563/936–0 oder gemeinde@kisslegg.de.

5 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Fortsetzung Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Milchwerk Zaisenhofen" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Kißlegg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem ist der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter http://www.kisslegg.de/buerger/gemeindeinfo-wirtschaft/ gemeindeentwicklung/ortsplanung eingestellt und einsehbar. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen. Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Kißlegg, den 07.04.2021 gez. Dieter Krattenmacher, Bürgermeister

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