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Der Kisslegger 06.11.2013

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Der

Der Kißlegger 4 Amtlicher Teil NACHRICHTEN Volkstrauertag Soldatengedenkstunde nun wieder am Kriegerdenkmal Die Gedenkstunde, am Sonntag 17. November, zum Volkstrauertag der Veteranen und Reservistenkameradschaft Kißlegg kann nach der Fertigstellung der Urnenwände wieder am Soldatendenkmal abgehalten werden. Nur bei sehr schlechter Witterung findet die Gedenkveranstaltung in der Friedhofskapelle St. Anna statt. Der Ablauf ist: ab 10 Uhr feierlicher Gottesdienst in der Pfarrkirche mit den Fahnenabordnungen und Mitgliedern der örtlichen Vereine. Die Messe wird von der Musikkapelle musikalisch umrahmt. Anschließend Aufstellung an der Kirchenmauer mit gemeinsamem Abmarsch über die Kirchmoosstraße zum Kriegerdenkmal. Die Gedenkstunde beginnt mit je einem Musikstück der Musikkapelle und des Liederkranzes. Die Gedenkansprache hält dieses Jahr der Vorstand. Im Weiteren folgt die Gefallenenehrung. Wir sammeln während dieser Gedenkstunde wieder für die Kriegsgräberfürsorge. Nach dem Schlusswort und dem gemeinsamen Rückmarsch endet der offizielle Teil. Wir gedenken an diesem Tag auch der Toten aktueller Kriege und Gewalttaten, sowie der Opfer von Terror und Unmenschlichkeit in unserem Land und in der Welt. Setzen auch Sie bitte wieder mit uns ein aktives Friedenszeichen mit Ihrer Teilnahme. Veteranen und Reservistenkameradschaft Kißlegg Krieger- und Soldatenkameradschaft Immenried Krieger- und Soldatenkameradschaft Waltershofen e. V. Wir gestalten gemeinsam den Volkstrauertag am Sonntag, 17. November 2013. Ab 8.45 Uhr Abmarsch aller örtlichen Vereine vom Vereinslokal „Löwen“ zum Kirchgang; anschließend Gedenkfeier am Kriegerdenkmal, zelebriert von Militärdekan Siegfried Weber. Die Gedenkrede hält unser Vorstand, anschließend Kranzniederlegung am Denkmal. Die Feier wird musikalisch von der Musikkapelle Waltershofen umrahmt. Im Anschluss Abmarsch zum gemeinsamen Frühschoppen in der Oskar-Farny-Halle. Ein Volk trauert nicht nur um seine gefallenen und vermissten Soldaten der vergangenen Kriege, sondern um alle Menschen die Opfer von Gewaltherrschaft, Verfolgung, Vertreibung und Terrorismus damals wie heute geworden sind. Insofern geht uns diese Trauer alle an. Wir laden deshalb alle Mitbürger zum Gottesdienst und zur Gedenkfeier sowie zum gemeinsamen Frühschoppen herzlich ein. Die Vorstandschaft Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Krieger- und Soldatenkameradschaft Immenried lädt alle Immenrieder zur aktiven Teilnahme am Volkstrauertag ein, der am 17. November 2013 abgehalten wird. Ganz besonders sind auch die jungen Bürger des Ortes willkommen an der Gedenkfeier teilzunehmen. Unsere Vereinsmitglieder, die Musikkapelle und die Fahnenabordnungen der Vereine treffen sich um 10.15 Uhr vor dem Rathaus zum Abmarsch in die Pfarrkirche. Dort findet um 10.30 Uhr ein Wortgottesdienst statt. Im Anschluss begehen wir eine kleine Gedenkfeier am Kriegerdenkmal. Zum anschließenden, traditionellen Frühschoppen mit Mittagstisch laden wird Sie danach ganz herzlich in die Turn- und Festhalle Immenried ein. Soldaten und Reservisten der Bundeswehr sowie die gesamte Bürgerschaft laden wir herzlich ein, sich uns anzuschließen. Wir gedenken all der Menschen, die im 20. Jahrhundert durch Krieg und Vertreibung, durch Gewalt und Gewaltherrschaft ihr Leben lassen mussten. Wir gedenken des unermesslichen Leids, das Menschen über Menschen gebracht haben – und noch immer bringen, tagtäglich in vielen Regionen der Erde. Aber unser Leben steht auch im Zeichen der Hoffnung auf Versöhnung unter den Menschen und Völkern. Unsere Verantwortung gilt dem Frieden unter den Menschen, zu Hause und in der ganzen Welt. Wir danken bereits jetzt allen, die sich an der Mitgestaltung beteiligen. Die Krieger- und Soldatenkameradschaft Immenried gestaltet zusammen mit der Gez. Bevölkerung Die Vorstandschaft den Volkstrauertag am 17. November 2013. Um 10.30 Uhr ist Kirchgang, anschließend Abmarsch der Vereine an das Kriegerdenkmal zur Gedenkfeier. 1. Lied des Kirchenchors 2. Choral der Musikkapelle 3. Gemeinsames Gebet 4. Lied des Kirchenchors 5. Gedenkrede Ortsvorsteher Martin Müller 6. Kranzniederlegung 7. Musikstück Die vollzählige Teilnahme der Krieger- und Soldatenkameradschaft wird erwartet. Im Anschluss daran laden wir die ganze Bevölkerung zum traditionellen Frühschoppen mit Mittagstisch in die Festhalle ein. Ganz besonders sind die Reservisten der Bundeswehr sowie Freunde und Gönner der Krieger- und Soldatenkameradschaftwillkommen. Die Vorstandschaft

5 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Kißlegg am 09.10.2013 folgende Satzung beschlossen: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Kißlegg betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. (2) Die Gemeinde Kißlegg kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne. § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (4) Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. § 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. § 5 Benutzungszwang (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung. (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind. § 6 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind, 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. § 8 Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

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