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Der Kißlegger 12 Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Fortsetzung Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Kißlegg (Feuerwehrsatzung - FwS) vom 14.11.2018 den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. (6) Für die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1) gilt Absatz 4 entsprechend. § 8 Ehrenmitglieder Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind 1. Feuerwehrkommandant, 2. Abteilungskommandant, 3. Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr, 4. Feuerwehrausschuss, 5. Abteilungsausschüsse, 6. Hauptversammlung, 7. Abteilungsversammlungen. § 10 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt. (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. (10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG). (13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 8. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 10 und 11 entsprechend. § 11 Unterführer (1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie 1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart (1) Jede aktive Abteilung hat einen Schriftführer, einen Kassenverwalter und einen oder mehrere Gerätewart(e). (2) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten
13 Der Kißlegger Amtlicher Teil AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Fortsetzung Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Kißlegg (Feuerwehrsatzung - FwS) vom 14.11.2018 nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (3) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (4) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500Euro in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (5) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (6) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. § 13 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus 4 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. Davon entfallen auf die Abteilung Kißlegg zwei, auf die Abteilung Immenried und die Abteilung Waltershofen je ein Mitglied. Diese Mitglieder werden in den jeweiligen Abteilungsversammlungen von den aktiven Feuerwehrangehörigen gewählt und zur Wahl in der Hauptversammlung vorgeschlagen. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - die Kommandanten Einsatzabteilungen (Abteilungskommandanten), - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - der Schriftführer und - der Kassenverwalter. (3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (4) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (5) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (6) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (7) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (8) Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden und bei der - Einsatzabteilung in Immenried aus 2 gewählten Mitgliedern, - Einsatzabteilung in Kißlegg aus 4 gewählten Mitgliedern, - Einsatzabteilung in Waltershofen aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Abteilungskommandanten, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. Die Absätze 3 bis 7 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen. § 14 Ausschüsse bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr (1a) Bei der Altersabteilung wird ein Ausschuss gebildet. Dieser besteht aus dem Leiter der Abteilung als den Vorsitzenden und aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (1b) Dem Ausschuss gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung an. (2a) Bei der Jugendfeuerwehr wird ein Ausschuss gebildet. Dieser besteht aus dem Jugendwart der Abteilung als den Vorsitzenden, dem Jugendsprecher, dem Stellvertreter des Jugendsprechers und aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2b) Dem Ausschuss gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Jugendwartes der Abteilung an. (2c) Für die Ausschüsse nach Absatz 1a und 2a gelten § 13 Abs. 3-7 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. § 15 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2a) In der Hauptversammlung haben der Feuerwehrkommandant, die Abteilungskommandanten, der Jugendfeuerwehrwart und der Leiter der Altersabteilung einen Bericht über das vergangene Jahr zu erstatten. (2b) In der Abteilungsversammlung haben der Abteilungskommandant und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 17) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. (6) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Abteilungsversammlungen bei den Altersabteilungen und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
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