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FINANZEN SPAREN UND

FINANZEN SPAREN UND ANLEGEN III ANLAGEFORMEN AUF EINEN BLICK Markus Pöttich, selbstständiger Finanzberater für die Deutsche Bank aus Ravensburg, hat so viel zu tun wie schon lange nicht mehr. Immer mehr Sparer wollten ihr Geld anlegen, denn Zinsen bringt das Geld auf dem Sparbuch keines mehr. Außerdem sei bei den Banken eine Art „Verwahrentgelt-Hysterie“ ausgebrochen. Zum Thema Sparen und Anlegen einige Anmerkungen und Erklärungen. Ratschlag Der Sparer sollte laut Markus Pöttich Aktien mit nachhaltigem Geschäftsmodell kaufen. „Von Mode- Aktien, die gerade wie verrückt steigen, aber genauso schnell wieder fallen können, rate ich ab. Zumindest für den, der kein Risiko mag“, sagt er. Verwahrentgelt Das Geld, das Banken aufgrund der Negativzinspolitik an die Europäische Zentralbank (EZB) abdrücken müssen und dann ihren Kunden weitergeben. Je mehr liquide Mittel die Sparer auf ihren Banken haben, desto mehr müssen diese an die EZB zahlen. Investieren in Immobilien Laut Markus Pöttich sollte der Sparer derzeit nur in die eigene Immobilie investieren. Er erwarte eine Sättigung am Markt, da viele Menschen ihre Immobilie verkaufen. Trotz der niedrigen Zinsen sollte man eine Immobilie nicht komplett finanzieren. Pöttich: „20 Prozent Eigenkapital sollte man mitbringen. Nach Jahren steigen die Zinsen vielleicht und die Anschlussfinanzierung ist in Gefahr.“ Investieren in ETFs (Exchange Traded Fund) ist ein börsengehandeltes Investmentvehikel, das einen bestimmten Index, wie etwa den Deutschen Aktienindex (DAX), abbildet. Er wird wie Aktien an der Börse gehandelt. Pöttich: „Hier legen viele Sparer ihr Geld an, da ein ETF in der Regel breit gestreut ist und nie alle Indexe gleichzeitig fallen.“ Investieren in Garantiezertifikate Der Sparer kann sich in der Regel sicher sein, zumindest sein gezahltes Kapital zurück zu erhalten. Sie sind auch als Kapitalschutz-Zertifikate bekannt. Es lassen sich hier jedoch deutlich weniger Renditen erwirtschaften als mit Zertifikaten. Investieren in Kryptowährung Kryptographie bedeutet im Griechischen „Geheimschrift“, also eine Verschlüsselung von Informationen, also verschlüsseltes, digitales Geld. Der Bitcoin ist zum Beispiel eine Kryptowährung. Markus Pöttich warnt Sparer davor, ihr Geld in diese Währungen zu investieren. „Kryptowährungen sind von keiner Notenbank anerkannt. Der Bitcoin hat derzeit so viel Strombedarf wie das Land Tschechien“, sagt er. Daher habe sich auch Elon Musk davon entfernt. Man höre immer wieder, dass Konten zu den Providern abgeschnitten werden und der Zugang zum eigenen Geld somit versperrt ist. Bitcoin Er ist sozusagen eine digitale Münze, virtuelles Geld. Das Zahlungsmittel funktioniert komplett unabhängig von Banken und Staaten. Jeder, der einen Computer und die entsprechende Software besitzt, kann sich daran beteiligen. Blockchain Übersetzt Block-Kette, die eine Art Datenbank darstellt. Alle Bitcoin-Transaktionen werden in dieser Datenbank festgehalten. Es wird gespeichert, wer wann wie viel Krypto-Geld besessen hat und wohin es überwiesen wurde. Markus Pöttich Selbstständiger Finanzberater für die Deutsche Bank 20

Anzeige SERVICE RATGEBER RECHT WAHRHEIT ODER PFLICHT? DAUERBRENNER ARBEITSZEUGNIS RA Daniel Pohl Fachanwalt für Arbeitsrecht Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis. Auf sein Verlangen hin muss sich das Zeugnis neben der Art und Dauer der Tätigkeit auch auf die Leistung und sein Verhalten erstrecken (sog. qualifiziertes Arbeitszeugnis). Immer wieder sind Arbeitszeugnisse Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Daher stellt sich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen ein Arbeitszeugnis erfüllen muss. Ein Arbeitszeugnis soll dem Arbeitnehmer sein berufliches Fortkommen ermöglichen. Grundsätzlich muss es daher wohlwollend ausgestaltet sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nur einen Anspruch auf ein durchschnittliches Arbeitszeugnis, also auf eine Bewertung mit der Note 3. Meint der Arbeitnehmer, dass er besser als mit der Note 3 bewertet werden müsste, obliegt ihm in einem arbeitsgerichtlichen Prozess die Beweislast nachzuweisen, dass er besser als der Durchschnitt gewesen ist. Dies gelingt ihm i. d. R. nur durch Vorlage vorheriger Zwischenzeugnisse oder z. B. durch jährliche Auswertungen hinsichtlich seiner Leistungen. Möchte hingegen der Arbeitgeber von der Note 3 abweichen und schlechter bewerten, obliegt ihm im arbeitsgerichtlichen Prozess die Beweislast, dass der Arbeitnehmer schlechter als der Durchschnitt gewesen ist. Um sich als Arbeitgeber keine Beweislastprobleme zu schaffen, bietet es sich daher in der Regel an, keine schlechtere Bewertung als eine durchschnittliche Bewertung abzugeben, es sei denn es sprechen gewichtige Gründe dagegen. Form und Inhalt Von der äußeren Form her ist ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier zu erteilen. Ein Adressfeld ist ebenfalls wegzulassen wie z. B. ein Aktenzeichen. Denn ein Zeugnis ist kein Anschreiben, sondern ein Dokument. Das Zeugnis ist auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen und mit einer originalen Unterschrift zu versehen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. KONTAKT KUBON RECHTSANWÄLTE Kanzlei Friedrichshafen: Ehlerstraße 11 – 88046 Friedrichshafen Telefon 07541 7008-0 – Fax 07541 26408 Grundsätzlich ist das Zeugnis eine sogenannte Hohlschuld. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis abholen muss. Wird das Arbeitszeugnis übersandt, muss dies aber in ungeknickter Form erfolgen. Für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung steht dem Arbeitgeber grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welche positiven und negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers betont oder vernachlässigt werden sollen. Hinsichtlich der Schlussformel ist es zum Standard geworden, dass diese mit Dank-, Bedauern- und Gute- Wünsche-Formel schließt. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Schlussformel besteht allerdings nicht. Insoweit kann ein Zeugnis auch mit dem einfachen Satz schließen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des heutigen Tages endet. Grundsatz der Zeugniswahrheit Viele Arbeitszeugnisse werden im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Vergleichen verhandelt. Es stellt sich daher die Frage, welche Aussagekraft Arbeitszeugnisse generell noch haben. Wichtig ist aber, dass in einem Arbeitszeugnis keine völlig falschen Aussagen getroffen werden, da unter Umständen dann auch ein Schadensersatzanspruch eines künftigen Arbeitgebers gegen den das Zeugnis ausstellenden vorherigen Arbeitgeber bestehen kann. Wird z. B. einem Mitarbeiter, dem Vermögensbetreuungspflichten oblagen bescheinigt, dass er diese stets zuverlässig erledigt hat und hatte sich dieser Kanzlei Überlingen: Mühlenstraße 6 – 88662 Überlingen Telefon 07551 97191-0 – Fax 07551 97191-99 info@kubon-rae.de, www.kubon-rae.de Mitarbeiter z. B. einer Unterschlagung schuldig gemacht, liegt es auf der Hand, dass hier möglicherweise Rückgriffsansprüche drohen. Um unnötige arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten geltend gemachte Zeugnisberichtigungsansprüche eines Arbeitnehmers nicht einfach abgetan, sondern ernst genommen werden. Es empfiehlt sich, eine kurze objektive Überprüfung, um nicht unnötige weitere Kosten zu produzieren. KUBON RECHTSANWÄLTE Rechtsanwälte Christian Kubon* Bernhard Leins Notar a.D. Markus Engel Fachanwalt für Familienrecht Dieter Franke Fachanwalt für Verkehrsrecht ADAC Vertragsanwalt – Friedrichshafen Daniel Pohl Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Wulf Fachanwalt für Verkehrsrecht Maik Fodor Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Medizinrecht Klaus Köbele Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Roland Schlageter Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Michaela Hebsacker Mediatorin Wirtschaftsmediatorin * bis 31. Dezember 2018 21

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