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Buerger- und Gaesteinformation Bad Wurzach 29.09.2021

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Bekanntmachungen/Bekanntgaben der Stadtverwaltung Bekanntmachung vorläufiges Wahlergebnis der Bundestagswahl in Bad Wurzach Wahlbezirk 12 Wahlbezirke Erfassung 26.09.21, 20:26 Uhr Wahl Bundestag 2021 - Erststimme Bad Wurzach Wahl Bundestag 2021 - Zweitstimme Bad Wurzach Bezeichner A1 Wahlb. Insges. A2 Wahlb. ohne Sperrv. A3 Wahlb. mit Sperrv. A4 Wahlb. nach § B Wähler/-innen B1 dav. mit Wahlschein C Ungült. Erststimmen D Gültige Erststimmen Wahlbeteiligung in % Bezeichner 10.565 A1 Wahlb. Insges. 10.565 6.729 A2 Wahlb. ohne Sperrv. 6.729 3.836 A3 Wahlb. mit Sperrv. 3.836 A4 Wahlb. nach § 8.257 B Wähler/-innen 8.257 3.836 B1 dav. mit Wahlschein 3.836 58 E Ungült. Zweitstimmen 51 8.199 F Gültige Zweitstimmen 8.206 78,15 Wahlbeteiligung in % 78,15 Bezeichner Stimmen Anteil in % Bezeichner Stimmen Anteil in % D1 Rief (CDU) 3.113 37,97 F1 CDU 2.638 32,15 D2 Gerster (SPD) 1.266 15,44 F2 SPD 1.355 16,51 D3 Prof. Dr. Reinalter (GRÜNE) 1.060 12,93 F3 GRÜNE 1040 12,67 D4 Hirt (FDP) 916 11,17 F4 FDP 1255 15,29 D5 Weißbrodt (AfD) 824 10,05 F5 AfD 864 10,53 D6 Schaaf (DIE LINKE) 120 1,46 F6 DIE LINKE 144 1,75 D7 Bischof (Tierschutzpartei) 113 1,38 F7 Tierschutzpartei 107 1,30 D8 Milverstaedt (Die PARTEI) 83 1,01 F8 Die PARTEI 61 0,74 D9 Bossler (FREIE WÄHLER) 282 3,44 F9 FREIE WÄHLER 270 3,29 D10 Schmid (PIRATEN) 41 0,50 F10 PIRATEN 20 0,24 D11 Huchler (ÖDP) 126 1,54 F11 ÖDP 82 1,00 ------------------------------------------------------ F12 NPD 9 0,11 ------------------------------------------------------ F13 DiB 3 0,04 ------------------------------------------------------ F14 MLPD 0 0,00 ------------------------------------------------------ F15 DKP 2 0,02 D16 Zubel (dieBasis) 255 3,11 F16 dieBasis 257 3,13 ------------------------------------------------------ F17 Bündnis C 3 0,04 ------------------------------------------------------ F18 BÜRGERBEWEGUNG 8 0,10 ------------------------------------------------------ F19 BÜNDNIS21 1 0,01 ------------------------------------------------------ F20 LKR 0 0,00 ------------------------------------------------------ F21 Die Humanisten 8 0,10 ------------------------------------------------------ F22 Gesundheitsforschung 13 0,16 ------------------------------------------------------ F23 Team Todenhöfer 56 0,68 ------------------------------------------------------ F24 Volt 10 0,12 Seite 8

Bekanntmachungen/Bekanntgaben der Stadtverwaltung Pferde im Straßenverkehr Aus gegebenem Anlass weist die Stadtverwaltung Bad Wurzach darauf hin, dass auch Reiter der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterliegen. Das heißt, - innerhalb geschlossener Ortschaften gelten für Reiter dieselben Regeln wie für andere Verkehrsteilnehmer (Vorfahrt, Handzeichen beim Abbiegen usw.). - auf Kraftfahrstraßen, Fuß-, Wander- und Radwegen ist Reiten tabu. - sind mehrere Reiter unterwegs, dürfen diese in der Regel nicht nebeneinander reiten sondern müssen mit ausreichendem Abstand hintereinander reiten. - Pferdeäpfel auf der Straße müssen unverzüglich entfernt werden, weil diese die Unfallgefahr durch Verschmutzung der Fahrbahn erhöhen. Unverzüglich bedeutet in diesem Fall, unverzüglich nach Beendigung des Ausritts. Um Beachtung wird gebeten. Wilder Müll an Container-Standorten Wiederholt wurde an den Container-Standorten im städtischen Gebiet Müll zwischen die Glas- und Papiercontainer geworfen. Der illegal abgeladene Müll lockt Tiere und Ungeziefer an, die sich dann über die herumliegenden Beutel hermachen und durch den Wind wird der Müll weiter verteilt. Dies führt zu Empörung bei den Anwohnern, sowie einem Mehraufwand beim städtischen Bauhof. Wir weisen darauf hin, dass das wilde Ablegen von Müll mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Stadt wird dies künftig verstärkt überprüfen. Email-Adresse für Veröffentlichungen im Amtsblatt Für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Bad Wurzach gilt seit Juli 2021 eine neue Email-Anschrift. Bitte schicken Sie Ihre Emails bezüglich des Amtsblattes direkt an amtsblatt@bad-wurzach.de. Unberührt davon gelten weiterhin die bekannten Vorgaben und Regeln für die Aufnahme einer Veröffentlichung von Vereinstexten, wie zum Beispiel: Fließtext und eine max. Textlänge von ca. 1.200 Zeichen. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen Seit dem 01.11.15 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Das Einwohnermeldeamt weist in diesem Zusammenhang auf folgende Widerspruchsrechte hin: Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro oder bei der Ortsverwaltung eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Seit dem 01.11.15 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Das Einwohnermeldeamt weist in diesem Zusammenhang auf folgende Widerspruchsrechte hin: Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro oder bei der Ortsverwaltung eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Seit dem 01.11.15 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Das Einwohnermeldeamt weist in diesem Zusammenhang auf folgende Widerspruchsrechte hin: Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro oder bei der Ortsverwaltung eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Seit dem 01.11.15 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Das Einwohnermeldeamt weist in diesem Zusammenhang auf folgende Widerspruchsrechte hin: Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro oder bei der Ortsverwaltung eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Seite 9

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