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Buerger- und Gaesteinformation Bad Wurzach 28.10.2020

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Bekanntmachungen

Bekanntmachungen und Bekanntgaben Seite 32 Bekanntmachungen und Bekanntgaben Informationen der Stadtverwaltung Regelungen zur Corona-Situation Die jeweils aktuellen Regelungen und Beschränkungen angesichts der Verbreitung des Corona-Covid19-Virus sind auf der städtischen Homepage unter www.bad-wurzach. de ersichtlich. Dort ist auch die jeweils aktuellste Version der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Bei Fragen können Sie sich gerne auch direkt an die Stadtverwaltung wenden. Bitte beachten Sie auch weiterhin die geltenden Regelungen. Vielen Dank! Bebauungsplan „Sondergebiet PV-Freiflächenanlage Gospoldshofen Gereut“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Wurzach – Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss Der Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.10.2020 beschlossen, einen Bebauungsplan zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage aufzustellen sowie den Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wurzach zu ändern. Der Planbereich befindet sich auf dem Flst. Nr. 198/1 der Gemarkung Gospoldshofen und liegt südöstlich des Teilorts Gospoldshofen angrenzend zum Wohnplatz Bergjock. Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan abgebildet: Das Plangebiet soll als Sondergebiet zur Nutzung der Sonnenergie nach § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen werden. Im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wurzach ist der Planbereich als landwirtschaftliche Baufläche dargestellt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch erfolgen. Im Zuge des Verfahrens wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches durchgeführt. Im Rahmen der Begründung wird ein Umweltbericht gemäß § 2 a Nr. 2 BauGB erstellt. Der Aufstellungsbeschluss vom 19.10.2020 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekanntgemacht. Bad Wurzach, den 28.10.2020 gez. Alexandra Scherer, Bürgermeisterin Sprechstunden der unabhängigen Energieberaterin Die Energieagentur Ravensburg bietet wieder eine Beratung durch die unabhängige Energieberaterin am 18.11. und am 09.12. im Maria Rosengarten (Besprechungszimmer gegenüber Sitzungssaal) an. Eine Terminvereinbarung unter 07564/302-120 ist erforderlich. Es wird auf die allgemeinen Hygienevorschriften sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes hingewiesen. Energiespartipp der Energieagentur: Auf die kalten Tage gut vorbereitet mit unseren vier Tipps Die jährliche Kfz-Inspektion ist für die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher selbstverständlich. Schließlich soll das Fahrzeug sicher laufen und nicht mehr Sprit verbrauchen als nötig. Die Wartung der eigenen Heizungsanlage ist dagegen weit weniger verbreitet – und doch genauso wichtig. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die Energieagentur Ravensburg geben Verbrauchern vier Tipps, um für die anstehende Heizperiode optimal gerüstet zu sein: Tipp 1: Heizungsanlage zugänglich machen Heizungsanlagen laufen in den meisten Haushalten das ganze Jahr über, weil sie für das Warmwasser genutzt werden. Trotzdem sollten Hausbesitzer vor der Heizperiode die gesamte Anlage einmal gründlich in Augenschein nehmen, auch das verzweigte Rohrsystem. Sie sollten dafür sorgen, dass man im Notfall gut an alles herankommt. Tipp 2: Entlüften und Wasser nachfüllen Ist ein Gluckern zu hören? Dann ist höchstwahrscheinlich zu viel Luft im Heizkörper. In diesem Fall muss die Heizung entlüftet werden. Mit einem Vierkantschlüssel öffnet man das seitliche Entlüftungsventil und lässt die Luft raus – bis statt der Luft nur noch Wasser entweicht. Anschließend muss in das Heizsystem ggf. Wasser nachgefüllt werden. Tipp 3: Reinigen des Heizkessels Um die Verbrennungsprozesse zu optimieren und die Abgastemperaturen zu senken, muss der Heizkessel möglichst rußfrei sein. Ansonsten entweicht ein großer Teil der Wärme durch den Schornstein. Tipp 4: Hydraulischen Abgleich beauftragen Mit einem hydraulischen Abgleich kann der Fachmann den Warmwasserdurchfluss in den Heizkörpern anpassen. So sparen Hausbesitzer Heizenergie und Pumpenstrom. Bei Fragen zur Wartung und Optimierung der eigenen Heizungsanlage hilft die Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale: online, telefonisch oder mit einem persönlichen Beratungsgespräch. Termine können unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 - 809 802 400 oder bei der Energieagentur Ravensburg unter 0751 - 764 70 70 vereinbart werden. Die Berater informieren anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentraleenergieberatung.de oder auf der Homepage der Stadt unter https://www.bad-wurzach. de/index.php?id=710 Rats- und Bürgerinformationssystem Im Herbst 2017 hat die Stadt ein sogenanntes „Ratsinformationssystem“ eingeführt, über das die Mitglieder des Gemeinderats zwischenzeitlich ausschließlich digital Informationen und Einladungen zu den Sitzungen des Gremiums und der Ausschüsse erhält. Auch für Bürgerinnen und Bürger bringt das System den Vorteil, bereits übers Wochenende vor der jeweiligen Sitzung öffentliche Sitzungsvorlagen einsehen zu können. Die Tagesordnung zur jeweiligen öffentlichen Sitzung des Gemeinderats oder der Ausschüsse des Gemeinderats ist in der Regel eine Woche vorher einsehbar, die gesamten öffentlichen Sitzungsunterlagen in der Regel ab Freitagabend vor dem entsprechenden Sitzungstermin. Im Nachgang können über das System auch die tatsächlich gefassten Beschlüsse nachverfolgt werden, in der Regel bereits ab dem nächsten oder übernächsten Tag der jeweiligen Sitzung. Die entsprechenden Angaben finden Sie unter www. ris-bad-wurzach.de oder über die städtische Homepage www.bad-wurzach.de unter dem Suchbegriff „Ratsinformationssystem“. Seit der Kommunalwahl 2019 werden darüber hinaus auch die Tagesordnungen/ Einladungen der neun Ortschafträte in den Teilorten Arnach, Dietmanns, Eintürnen, Gospoldshofen, Haidgau, Hauerz, Seibranz, Unterschwarzach und Ziegelbach über das System mit für die Öffentlichkeit dargestellt. Anbringung von Hausnummern Immer wieder beklagen sich Bürger und Bürgerinnen, dass Ihre Wohnungen/ Gebäude von Verkehrsteilnehmern oder Personen nicht gefunden werden. Nach der städtischen Polizeiverordnung ist jeder Hauseigentümer dazu verpflichtet, sein Gebäude spätestens

Bekanntmachungen und Bekanntgaben an dem Tag, an dem es bezogen wird, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus ein nummeriert ist, gut lesbar sein. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3,00m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. Die Stadt Bad Wurzach bittet, insbesondere auch für Notfallsituationen, um regelmäßige Überprüfung und Beachtung. Vielen Dank für Ihre Mithilfe. Parken in Wohngebieten – wie stelle ich meinen PKW korrekt ab? Immer wieder gehen bei der Stadt Bad Wurzach Beschwerden über Falschparker in Wohngebieten ein. Es werden die Gehwege zugeparkt, teilweise sogar schmale Straßen, usw. Deshalb möchten wir auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinweisen und die Bürger für ein „ordnungsgemäßes“ Parken insbesondere in den Wohngebieten sensibilisieren. Ein Parken in Wohngebieten ist vor und hinter Kreuzungen und Einmündung bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten aus sowie vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber nicht zulässig. Ein Parken vor Bordsteinabsenkungen bzw. über Schachtdeckeln oder anderen Verschlüssen ist ebenfalls nicht gestattet. Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen. Parkt man sein Fahrzeug auf der Straße ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Ein Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ist es nicht möglich, den Rettungsweg von mindestens 3,00 Metern auf der Fahrbahn freizuhalten, kann an dieser Stelle nicht geparkt werden. Wendeplatten in Wohngebieten sind für den fließenden Verkehr und für das Wenden von insbesondere großen Fahrzeugen gedacht. Ist das Wohngebiet als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen, ist ein Parken nur in gekennzeichneten Flächen möglich. Es wird deshalb gebeten, den PKW insbesondere auch im Interesse von Rettungsfahrzeugen und den anderen Verkehrsteilnehmern (wie ältere Menschen, Rollstuhlfahrer, Kinder, Personen mit Kinderwagen) ordnungsgemäß abzustellen. Vielen Dank für Ihre Mithilfe. Schneeräum- und Streupflicht der Anlieger Im Hinblick auf die winterlichen Witterungsverhältnisse werden Straßenanlieger (Grundstückseigentümer, Mieter und Pächter) auf die wichtigsten Bestimmungen für das Räumen und Bestreuen der Gehwege hingewiesen. Straßenanlieger: Straßenanlieger ist derjenige, dessen Grundstück unmittelbar an die Straße grenzt. Ein Grundstück grenzt auch dann an eine Straße, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine zur Straße gehörende Stützmauer, Böschung oder Grünstreifen liegt. Die Verpflichtung besteht auch bei einem unbebauten Grundstück. Schneeräumen: Die Gehwege oder, falls solche nicht vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet ist. Die Gehwege sind mindestens 3/4 ihrer Breite, die seitlichen Flächen mindestens 1 m breit zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit der Platz dafür nicht ausreicht oder ein Gehweg nicht vorhanden ist, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Geräumter Schnee darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. Besitzern von Vorgärten wird empfohlen, den Schnee möglichst auf diesen unterzubringen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßenläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwege gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1m zu räumen. Beseitigung von Schnee- und Eisglätte: Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die von Schnee zu räumende Fläche. Streumaterialien: Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Bei besonders extremen Witterungsverhältnissen wie z.B. Eisregen darf ausnahmsweise Salz zur Beseitigung von Eisglätte verwendet werden. Die Verwendung von Streusalz ist in der Nähe von Grün- und Pflanzstreifen sowie von Bäumen grundsätzlich verboten.

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