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Buerger- und Gaesteinformation Bad Wurzach 22.07.2020

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Bekanntmachungen

Bekanntmachungen und Bekanntgaben Seite 30 Bekanntmachungen und Bekanntgaben Informationen der Stadtverwaltung Regelungen zur Corona-Situation Die jeweils aktuellen Regelungen und Beschränkungen angesichts der Verbreitung des Corona-Covid19-Virus sind tagesaktuell auf der städtischen Homepage unter www. bad-wurzach.de ersichtlich. Dort ist auch die jeweils aktuellste Version der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Bei Fragen können Sie sich gerne auch direkt an die Stadtverwaltung wenden. Und bitte beachten Sie auch weiterhin die geltenden Regelungen. Vielen Dank! Grund- und Gewerbesteuer Nach dem Grund- bzw. Gewerbesteuergesetz wird zum 15.08. ein Teilbetrag der Grund- und Gewerbesteuer fällig. Die Höhe des Steuerbetrages entnehmen Sie Ihrem letzten Steuerbescheid. Wir bitten diejenigen, die keine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, die Steuer rechtzeitig zu bezahlen. Wilder Müll an Container-Standorten Wiederholt wurde an den Container-Standorten im städtischen Gebiet Müll zwischen die Glas- und Papiercontainer geworfen. Der illegal abgeladene Müll lockt Tiere und Ungeziefer an, die sich dann über die herumliegenden Beutel hermachen und durch den Wind wird der Müll weiter verteilt. Dies führt zu Empörung bei den Anwohnern, sowie einem Mehraufwand beim städtischen Bauhof. Wir weisen darauf hin, dass das wilde Ablegen von Müll mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Stadt wird dies künftig verstärkt überprüfen. Sprechstunden des unabhängigen Energieberaters Die Energieagentur Ravensburg bietet wieder eine Beratung durch die unabhängige Energieberaterin am 19.08. im Maria Rosengarten (Besprechungszimmer gegenüber Sitzungssaal) an. Eine Terminvereinbarung unter Tel-Nr. 07564 / 302-120 ist erforderlich. Als weiterer Termin ist der 16.09. geplant. Es wird auf die allgemeinen Hygienevorschriften sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes hingewiesen. Energiespartipp der Energieagentur: Auf Reisen zu Hause Energie einsparen: Mit ein paar einfachen Handgriffen können Verbraucher ihr Zuhause vor dem Sommerurlaub in den Energiesparmodus versetzen. Das spart Energie und Geld und tut der Umwelt gut. Altbewährt und immer noch aktuell: Wer vor der Abreise alle nicht benötigten elektrischen Geräte ausschaltet oder deren Stecker zieht, kann eine Menge Energie sparen. Selbst im Stand-by-Modus verbrauchen elektrische Geräte ohne sichtbares Zeichen Strom – ältere Exemplare sogar ziemlich viel. Wer Steckdosenleisten mit Schaltern verwendet, macht es sich dabei besonders einfach und kann elektrische Geräte bequem per Knopfdruck ausschalten. „Denken Sie zum Beispiel daran, den Computer herunterzufahren, Ladegeräte aus den Steckdosen zu ziehen und den Router auszuschalten. Jedoch kann dadurch bei manchen Modellen die Telefonanlage mit ausgeschaltet werden“, erläutert Michael Maucher, Energieexperte der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und der Energieagentur Ravensburg. Klimageräte sollten außerdem ausgeschaltet werden, damit sie nicht unnötig im Kühlbetrieb laufen. Bei sehr langer Abwesenheit kann es sich lohnen den Kühlschrank zu enteisen und während der Abwesenheit auszuschalten. Nach der Rückkehr läuft der Kühlschrank ohne die Eisschicht dann sogar effizienter. Wer noch nicht daran gedacht hat: Spätestens jetzt sollte die Heizungsanlage auf Sommerbetrieb gestellt werden – so wird die Heizungspumpe abgestellt und Strom gespart. In Ein- und Zweifamilienhäusern empfiehlt es sich zudem die Warmwasserzirkulation auszuschalten. Nach dem Urlaub sollte aus hygienischen Gründen das Wasser einmalig auf 70 Grad Celsius aufgeheizt werden. Um die eigenen vier Wände „urlaubsfit“ zu machen, können sich Verbraucher Unterstützung von einem Berater der Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale holen. In einem „Energie-Check“ gibt es individuelle Tipps vor Ort und Beratungen zu anderen Energiesparmaßnahmen. Weitere Informationen: 0800 – 809 802 400, bei der Energieagentur Ravensburg unter 0751 - 764 70 70 oder www.verbraucherzentrale-energieberatung.de. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt unter https://www.badwurzach.de/index.php?id=710 Förderung aus dem „Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum“ (ELR) Für das Jahr 2021 wird durch die Stadt Bad Wurzach wieder ein Antrag auf Förderung aus dem „Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum“ (ELR) vorbereitet. Dabei hat der Förderschwerpunkt „Grundversorgung“ in der Programmausschreibung 2021 weiterhin hohe Priorität und erhält einen Fördervorrang. Seit dem letztjährigen Programmjahr wurde die „Sonderlinie Dorfgastronomie“ eingeführt, da die zahlreichen Schließungen von Gaststätten die Gemeinden und auch Bürger beschäftigen. Mit der Sonderlinie sollen gastronomische Betriebe im Ländlichen Raum noch stärker als bisher bei erforderlichen Investitionen unterstützt werden. Der Bedarf an zeitgemäßem, bezahlbarem Wohnraum ist weiterhin hoch. Etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fördermittel wird auch in diesem Programmjahr wieder für den Schwerpunkt „Innenentwicklung/ Wohnen“ eingesetzt. Im Fokus steht dabei die innenörtliche Nachverdichtung, also vorrangig Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden sowie die Bebauung langjähriger Baulücken im Ortskern. Mit dem ELR sollen zudem bioökonomiebasierte Bauweisen gefördert werden. Dazu zählt die Anwendung ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie Holz. Beim überwiegenden Einsatz nachwachsender Rohstoffe - in der Regel dürfte das vor allem Holz sein -, wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ soll vorrangig die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern gefördert werden, zum Beispiel die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in das nahegelegene Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann dann anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden. Wie bereits in den Vorjahren setzt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Jahresprogramm 2021 auf die ökologische Komponente. Fördervorrang haben Projekte, die sich durch den schonenden Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, den rationellen Energieeinsatz, die Verwendung erneuerbarer Energien bzw. nachwachsender Rohstoffe und umweltfreundlicher Bauweise auszeichnen. Bei allen Fördermaßnahmen kommt der Vermeidung von neuer Flächeninanspruchnahme ein besonderes Gewicht zu. Nähere Informationen zum Förderprogramm erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Tübingen und der L-Bank. Interessierte, die für 2021 Investitionen planen, können sich ab sofort bei der Stadtverwaltung, Stefan Kunz, Tel. 07564/302-140 oder unter stefan.kunz@bad-wurzach.de über die Fördermöglichkeiten informieren. Damit Förderanträge beim ELR-Förderprogramm mit aufgenommen werden können, müssen diese bis spätestens 31.08.2020 vollständig der Stadtverwaltung vorliegen.

Bekanntmachungen und Bekanntgaben Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der öffentlichen Auslegung zur Einbeziehungssatzung „Bauhofen Nordost“ und den örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.06.2020 den Aufstellungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung „Bauhofen Nordost“ gefasst, den Entwurf zur Einbeziehungssatzung „Bauhofen Nordost“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung in der Fassung vom 18.06.2019 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekanntgemacht. Das Plangebiet liegt im nordöstlichen Bereich des Ortsteils „Bauhofen“ und umfasst ein Teilstück des Grundstückes mit der Fl.-Nr. 238. Mit der Einbeziehung der Fläche zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich wird eine Bebauung nach den Festsetzungen der Satzung, im Übrigen nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch, ermöglicht. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 18.06.2019 liegt in der Zeit vom 30.07.2020 bis einschl. 31.08.2020 im Foyer des Amtshauses der Stadt Bad Wurzach (Schlossstraße 19, 88410 Bad Wurzach) während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14 bis 17 Uhr). Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 18.06.2019 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https:// www.bad-wurzach.de/buerger-wirtschaft/ bauen-wohnen/auslegungsunterlagen-bauleitplanverfahren.html Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt. Bad Wurzach, den 22.07.2020 gez. Alexandra Scherer, Bürgermeisterin Hundehaltung Auch wenn die Freude am Vierbeiner noch so groß ist – mit der Anschaffung und Haltung eines Hundes übernehmen Hundehalter auch Verpflichtungen. Diese bestehen vorrangig darin, Hunde so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen gestört wird. Zudem ist er so zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet werden kann. Bitte bedenken Sie, dass viele Menschen Angst vor Hunden haben und ängstlich reagieren, wenn Sie von einem Hund „angeschnüffelt“ werden. Leinenpflicht Nach § 11 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Stadt Bad Wurzach sind im Innenbereich (§§ 30-34 BauGB) auf allen öffentlichen Straßen, Plätzen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen Hunde an der Leine zu führen. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist es Hundehaltern erlaubt, Hunde ohne Leine laufen zu lassen. Jedoch muss der Hundehalter jederzeit durch Zuruf auf das Tier einwirken können. Bitte beachten Sie auch anderes spezielle Regelungen, wie z. B. Leinenpflicht in Naturschutzgebieten und auf Rad- und Wanderwegen. Hundekot Eigentlich dürfte es selbstverständlich sein, dass jeder Hundebesitzer als Tierliebhaber selbst dafür Sorge trägt, die Hinterlassenschaft seines Hundes wieder mit nach Hause zu nehmen. Hierfür stehen an einigen Plätzen spezielle Abfallbehälter mit kostenlosen Hundetüten zur Verfügung. Des Weiteren erhalten wir immer wieder Beschwerden aus der Bevölkerung, dass gefüllte Hundetüten am Wegesrand oder anderen Stellen abgelegt werden, anstatt diese ordnungsgemäß in Abfallbehälter zu entsorgen. Dort verrotten die Tüten samt Inhalt nicht und bleiben dauerhaft sichtbar. Wir bitten darum, die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu benutzen oder die gefüllten Tüten mit nach Hause zu nehmen. Ein großes Lob gilt selbstverständlich denjenigen vorbildlichen Hundebesitzern, die dies bereits oft seit langem so praktizieren und auch die vollen Tüten in den öffentlichen Abfallbehältern oder zuhause im Mülleimer entsorgen. Viele Hundebesitzer sind sich vielleicht immer noch nicht darüber bewusst, dass die Tiere ihre „Notdurft“ auch nicht in landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Äckern verrichten dürfen, da diese letztendlich der Erzeugung von Lebensmitteln dienen. Verunreinigungen des Futters mit Hundekot ist auch eine Gefahr für die Gesundheit unserer Tiere. Bitte keine Gartenabfälle auf Wald- und Grünflächen entsorgen Immer wieder wird Grünschnitt in der freien Natur entsorgt. Dies stellt rechtlich Müll dar. Gartenabfälle überdüngen Böden und können gebietsfremde Organismen freisetzen. Grünschnitt, Gras und Laub, derer sich Gartenbesitzer entledigen möchten, dürfen nicht im Wald, in der freien Natur und auf Grünflächen entsorgt werden. Wir bitten die Anwohner, die Verursacher an den Baubetriebshof zu melden, um eine Ordnungswidrigkeit einzuleiten. Bitte melden Sie solche Vorfälle beim Baubetriebshof, Tel. 07564 302-125. Hinweis: Grünschnitt kann kostenlos im Wertstoffhof abgegeben werden! Gefahr durch Hecken und Sträucher Beim Fachbereich Ordnung/ Soziales und den Ortsverwaltungen gehen vermehrt Beschwerden ein, dass Hecken und Zweige von Bepflanzungen in den Gehweg bzw. in die Straße hineinwachsen. Anpflanzungen an öffentlichen Straßen und Gehwegen stellen Behinderungen, Beeinträchtigungen und Gefahrenquellen sowohl für Fußgänger als auch für Autofahrer dar. Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sind Anrainer verpflichtet, Anpflanzungen im Bereich Straße oder Gehwege so anzulegen und so zu beschneiden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Bitte stutzen Sie umgehend ihre Hecken und Sträucher entlang der Fahrbahn unter Beachtung folgender Vorschriften: 1) Lichträume müssen frei bleiben: 4,50 m über der gesamten Fahrbahn und 2,50 m über Fußwegen 2) Die Anpflanzung darf im Sichtwinkel von Straßeneinmündungen höchstens 0,70 m betragen. Seite 31

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