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Buerger- und Gaesteinformation Bad Wurzach 20.01.2021

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Bekanntmachungen

Bekanntmachungen und Bekanntgaben Stadt/Gemeinde Stadt Bad Wurzach Wahlkreis (Nummer und Name) Wahlkreis Wangen Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl BW 2021 am 14.03.2021 1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landtags von Baden-Württemberg für die Stadt Bad Wurzach wird in der Zeit vom 22.02.2021 bis 26.02.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten Ort der Einsichtnahme im Bürgerbüro der Stadt Bad Wurzach, Mühltorstraße 3, 88410 Bad Wurzach (rollstuhlgerecht) bzw. in der jeweiligen Ortsverwaltung für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können während der o. g. Einsichtsfrist, spätestens am 26.02.2021 bis 13.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt (Dienststelle, Gebäude, Zimmer) der Stadt Bad Wurzach, Bürgerbüro, Mühltorstraße 3, 88410 Bad Wurzach Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 21.02.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis (Nummer und Name) Wahlkreis Wangen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2.1 wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden - die Antragsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis (21.02.2021) oder - die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (26.02.2021) oder - die Beschwerdefrist gegen die Einspruchsentscheidung (zwei Tage nach Zustellung) versäumt hat, Seite 24

Bekanntmachungen und Bekanntgaben Seite 25

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