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Buerger- und Gaesteinformation Bad Wurzach 17.02.2021

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Bekanntmachungen

Bekanntmachungen und Bekanntgaben § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 63.460.000 EUR. § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 EUR. § 5 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 340 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 380 v. H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 340 v. H. der Steuermessbeträge. Mit Erlass vom 08.02.2021 (AZ: 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Städtische Abwasserbeseitigung“ und den Wirtschaftsplan des „Städtischen Kurbetriebs“ für das Jahr 2021 nach § 81 (2) GemO, § 12 (1) EigBG und § 121 (2) GemO nicht beanstandet. Der Haushaltsplan der Stadt Bad Wurzach kann nach vorheriger Terminvereinbarung in der Zeit vom 18.02.-26.02.2021 (je einschl.) gem. § 81 Absatz 3 der Gemeindeordnung im Amtshaus, Stadtkämmerei, Mühltorstraße 3, Zimmer 102, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Bad Wurzach, den 17.02.2021 gez. Alexandra Scherer, Bürgermeisterin Bad Wurzach GUTSCHEIN HGV Handels- und Gewerbeverein Bad Wurzach e.V. Seite 26

Bekanntmachungen und Bekanntgaben des Futters mit Hundekot ist auch eine Gefahr für die Gesundheit unserer Tiere. Schneeräum- und Streupflicht der Anlieger Im Hinblick auf die winterlichen Witterungsverhältnisse werden Straßenanlieger (Grundstückseigentümer, Mieter und Pächter) auf die wichtigsten Bestimmungen für das Räumen und Bestreuen der Gehwege hingewiesen. Straßenanlieger: Straßenanlieger ist derjenige, dessen Grundstück unmittelbar an die Straße grenzt. Ein Grundstück grenzt auch dann an eine Straße, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine zur Straße gehörende Stützmauer, Böschung oder Grünstreifen liegt. Die Verpflichtung besteht auch bei einem unbebauten Grundstück. Schneeräumen: Die Gehwege oder, falls solche nicht vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet ist. Die Gehwege sind mindestens 3/4 ihrer Breite, die seitlichen Flächen mindestens 1 m breit zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit der Platz dafür nicht ausreicht oder ein Gehweg nicht vorhanden ist, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Geräumter Schnee darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. Besitzern von Vorgärten wird empfohlen, den Schnee möglichst auf diesen unterzubringen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßenläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwege gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1m zu räumen. Beseitigung von Schnee- und Eisglätte: Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die von Schnee zu räumende Fläche. Streumaterialien: Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Bei besonders extremen Witterungsverhältnissen wie z.B. Eisregen darf ausnahmsweise Salz zur Beseitigung von Eisglätte verwendet werden. Die Verwendung von Streusalz ist in der Nähe von Grün- und Pflanzstreifen sowie von Bäumen grundsätzlich verboten. Zur Erleichterung der Streupflicht wird im Städt. Bauhof, Oberriedstraße 10, Splitt in kleinen Mengen unentgeltlich abgegeben. Auch in den Ortschaften wird Streumaterial bereitgestellt. Die jeweiligen Lagerorte können bei der Ortsverwaltung erfragt werden. Zeiten für die Räum- und Streupflicht: Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.30 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schneebzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich - bei Bedarf auch wiederholt - zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20 Uhr. Abschließende Bitte des städtischen Bauhofes: Für die Räumfahrzeuge ist es nicht immer einfach, die Straßenzüge ordentlich zu räumen, da diese häufig durch parkende Fahrzeuge zugestellt sind. Die Räumfahrzeuge sind bis zu 3, 00 Meter breit. Bitte achten Sie deshalb darauf, dass Sie Ihr Fahrzeug so abstellen, dass der Räumdienst ohne Probleme die Straßenzüge befahren und räumen kann. Energiespartipp – Informationsbroschüren zum Energiesparen im Haushalt Interessante Hinweise, wie man insbesondere im Haushalt Strom- und Energiekosten einsparen kann, sind heute in vielfältiger Form in Broschüren und Internetauftritten zu finden. Als hilfreiche Beispiele können hier die Broschüren „Energiespartipps für Ihren Haushalt“ oder „99 Wege, Strom zu sparen“ dienen. Beide Broschüren sind auf der städtischen Homepage unter https://www.badwurzach.de/index.php?id=710 eingestellt. Schachtbauwerke in landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Bevor die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke in den nächsten Wochen beginnt möchte die Verwaltung um Ihre Mithilfe bitten. Kontrollieren Sie bitte die in Ihren Grundstücken vorhandenen Schachtbauwerke der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Sollten Sie feststellen, dass sich im Laufe der Zeit Setzungen rund um die Schächte ergeben haben, die für die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke hinderlich sind (z.B. beim Mähen), so melden Sie bitte die Lage dieser Schächte dem Bauhof der Stadt Bad Wurzach unter der Telefonnummer 07564 302-137 bzw. 302-125. Die Mitarbeiter des Bauhofs werden dann durch Aufbringung von Humus versuchen, den Ausgleich zwischen Grundstück und Schacht wieder herzustellen. Parken in Wohngebieten – wie stelle ich meinen PKW korrekt ab? Immer wieder gehen bei der Stadt Bad Wurzach Beschwerden über Falschparker in Wohngebieten ein. Es werden die Gehwege zugeparkt, teilweise sogar schmale Straßen, usw. Deshalb möchten wir auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinweisen und die Bürger für ein „ordnungsgemäßes“ Parken insbesondere in den Wohngebieten sensibilisieren. Ein Parken in Wohngebieten ist vor und hinter Kreuzungen und Einmündung bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten aus sowie vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber nicht zulässig. Ein Parken vor Bordsteinabsenkungen bzw. über Schachtdeckeln oder anderen Verschlüssen ist ebenfalls nicht gestattet. Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen. Parkt man sein Fahrzeug auf der Straße ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Ein Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ist es nicht möglich, den Rettungsweg von mindestens 3,00 Metern auf der Fahrbahn freizuhalten, kann an dieser Stelle nicht geparkt werden. Wendeplatten in Wohngebieten sind für den fließenden Verkehr und für das Wenden von insbesondere großen Fahrzeugen gedacht. Ist das Wohngebiet als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen, ist ein Parken nur in gekennzeichneten Flächen möglich. Es wird deshalb gebeten, den PKW insbesondere auch im Interesse von Rettungsfahrzeugen und den anderen Verkehrsteilnehmern (wie ältere Menschen, Rollstuhlfahrer, Kinder, Personen mit Kinderwagen) ordnungsgemäß abzustellen. Vielen Dank für Ihre Mithilfe. Informationen der Schulen Die Werkrealschule Bad Wurzach lädt alle 4. Klässler und ihre Eltern zum digitalen Mitmach-Infotag ein Liebe 4. Klässler, liebe Eltern, wir laden euch ganz herzlich ein, am Samstag, den 27. Februar, um 10 Uhr am digitalen Mitmach-Infotag teilzunehmen. So wie bei uns im Unterricht, wollen wir euch, liebe 4. Klässler nicht nur zusehen und zuhören lassen, sondern ihr könnt bei uns selber mitmachen. Wer sich online über www.werkrealschule-badwurzach.de oder telefonisch im Schulsekretariat (Tel. 07564 930130) anmeldet, bekommt einen Zoom-Link und per Seite 27

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