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Buerger- und Gaesteinformation Bad Wurzach 15.09.2021

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Bekanntmachungen/Bekanntgaben der Stadtverwaltung Seite 4 Bekanntmachungen/ Bekanntgaben der Stadtverwaltung Öffentliche Bekanntmachungen Nächste Sitzungstermine des Gemeinderates Mo., 20.9.: Gemeinderat Mo., 27.9.: Ausschuss für Technik und Umwelt und Verwaltungs- und Sozialausschuss voraussichtlich jeweils um 19 Uhr im Kurhaus am Kurpark (Kursaal). Die Tagesordnung finden Sie ca. 1 Woche vor der jeweiligen Sitzung auf der städtischen Homepage www. bad-wurzach.de bzw. im Aushang vor dem Rathaus Bad Wurzach. Bekanntmachung zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan „Reischberghöhe VI“ und den örtlichen Bauvorschriften hierzu in Bad Wurzach Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu dem Bebauungsplan „Reischberghöhe VI“ und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die Öffentlichkeit (Bürger) gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) frühzeitig beteiligt. Der voraussichtliche räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im abgebildeten Lageplan dargestellt: Erstellt am: 20.08.2021 Maßstab 1:1500 Im Amtshaus der Stadt Bad Wurzach, Schlossstraße 19, 88410 Bad Wurzach, Stadtbauamt, Zimmer 113, wird der Öffentlichkeit in der Zeit vom 22.9.2021 bis 8.10.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen zu unterrichten (Hinweis: die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Mo.-Fr. 8-12 Uhr und zusätzlich Do. 14-17 Uhr). Aufgrund der aktuellen Situation wird um vorherige Terminvereinbarung unter Tel. 07564 302-129 oder per E-Mail andreas.haufler@bad-wurzach.de gebeten. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan „Reischberghöhe VI“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Hinweis: Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderatssitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung. Bad Wurzach, den 15.9.2021, gez. Alexandra Scherer, Bürgermeisterin Weitere Informationen der Stadtverwaltung Bürgersprechstunde Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, meine Bürgersprechstunde findet voraussichtlich statt am: Do., 16.9., 15-17 Uhr. Anmeldung unter 07564 302-102, mit kurzer Angabe der zu besprechenden Themen. Mit freundlichen Grüßen Alexandra Scherer/Bürgermeisterin Regelungen zur Corona-Situation Die jeweils aktuellen Regelungen und Beschränkungen angesichts der Verbreitung des Corona-Covid19-Virus sind auf der städtischen Homepage unter www.bad-wurzach. de eingestellt. Bei Fragen können Sie sich gerne auch direkt an die Stadtverwaltung wenden. Bitte beachten Sie weiterhin die geltenden Regelungen. Vielen Dank! Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg ab September Entsprechend der Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz sind Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg seit dem 1. September möglich. Die Auffrischimpfung erfolgt für alle aktuell berechtigten Personengruppen in jedem Fall erst dann, wenn die Zweitimpfung (oder im Fall von Johnson & Johnson bzw. bei Genesenen die einmalige Impfung) mindestens sechs Monate zurückliegt. Berechtigter Personenkreis und Impfangebote: Die Auffrischimpfung erhalten Personen, die in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder dort leben. Diese Einrichtungen werden im September durch die Heimärztinnen und Heimärzte und die niedergelassene Ärzteschaft versorgt und bei Bedarf von den mobilen Impfteams angefahren, die entsprechenden Vorbereitungen haben bereits begonnen. Für Beschäftigte wie etwa Pflegekräfte, die in den genannten Einrichtungen, ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten sowie in medizinischen Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen (z.B. Onkologie oder Transplantationsmedizin) arbeiten, wird eine Auffrischimpfung derzeit nicht grundsätzlich empfohlen. Bei individuellem Wunsch und nach entsprechender ärztlicher Aufklärung ist diese jedoch ebenfalls ab 1. September möglich. Darüber hinaus erhalten Menschen über 80 Jahren, Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden sowie Personen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie eine Auffrischimpfung. Diese können überall dort wahrgenommen werden, wo Impfungen durchgeführt werden. So können Personen, die zu einer der genannten Gruppen gehören, die Auffrischimpfung im Impfzentrum (bis 30. September), mit Termin beim Hausarzt oder der Hausärztin sowie bei der Betriebsärztin oder beim Betriebsarzt wahrnehmen. Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, können die Impfung im Rahmen eines Hausbesuchs durch den jeweiligen Hausarzt oder die Hausärztin erhalten. Auch Personen, die ausschließlich Vektorviren-Impfstoffe von AstraZeneca bzw. die Einmalimpfung von Johnson & Johnson erhalten haben, können unabhängig von ihrem Alter oder einem anderen medizinischen Grund eine Auffrischimpfung bekommen. Bei den überall im Land stattfindenden Vor- Ort-Impfaktionen werden ab 1. September neben Erst- und Zweitimpfungen auch Auffrischimpfungen durchgeführt. Informationen über die Öffnungszeiten der Impfzentren sowie die Vor-Ort-Impfaktionen und den jeweils angebotenen Impfstoff finden sich auf www.dranbleiben-bw.de. Wer seine Auffrischimpfung bei einem offenen Impfangebot ohne Termin wahrnehmen möchte, sollte sich vorab informieren, ob der bei der Grundimmunisierung verwendete mRNA-Impfstoff bei dem jeweiligen Vor-Ort-Impftermin angeboten wird. Wer lieber mit Termin geimpft werden möchte, etwa um Wartezeiten zu vermeiden, kann unter 116 117 einen Termin im Impfzentrum buchen (bis 30. September, da die Impfzentren danach geschlossen sind). Da bei der Onlinebuchung über den Impfterminservice der kv.digital keine Auswahl des Impfstoffs möglich ist, können Termine für die Auffrischimpfungen in den Impfzentren nur telefonisch über die 116117 gebucht werden. Auch Hausärztinnen und Hausärzte führen Auffrischimpfungen durch, die Ter-

Bekanntmachungen/Bekanntgaben der Stadtverwaltung minvereinbarung ist jeweils direkt in der Praxis möglich. Auffrischimpfungen ausschließlich mit mR- NA-Impfstoffen: Auffrischimpfungen werden ausschließlich mit den mRNA-Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna durchgeführt. Erfolgte die Grundimmunisierung bereits mit einem mRNA-Impfstoff, so soll die Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff desselben Herstellers durchgeführt werden. Für die Auffrischimpfung ist eine einzelne Impfdosis ausreichend. Voraussetzungen und Nachweise: Bedingung, um eine Auffrischimpfung zu erhalten, sind der Nachweis über die Erst- und Zweitimpfungen in Form des gelben Impfausweises, des digitalen Impfnachweises oder eines Ersatzimpfnachweises, ein Lichtbildausweis sowie im Fall von Personen mit Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie ein entsprechendes ärztliches Attest, ärztliche Vorbefunde oder ein Arztbrief. Beschäftigte der genannten Einrichtungen müssen eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers mitbringen, aus der hervorgeht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu Personen haben, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Eine förmliche landeseinheitliche Bescheinigung wie zu Beginn der Impfkampagne ist nicht notwendig. Bei den ab September stattfindenden Auffrischimpfungen handelt es sich um ein Angebot, um für die genannten vulnerablen Personen den optimalen Impfschutz sicherzustellen. Bedingung ist, dass die Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt. Umgekehrt bedeutet ein längerer Abstand zwischen Zweitimpfung (oder im Fall von Johnson & Johnson bzw. bei Genesenen die einmalige Impfung) und Auffrischimpfung nicht, dass der Impfschutz in dieser Zeit nachlässt. Coronavirus-Einreiseverordnung Die Stadtverwaltung weist auf die weiterhin bundesweit einheitlich geltenden (derzeit befristet bis 30. September) Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung (Corona Einreise VO) vom 30. Juli 2021 hin bezüglich Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. In der Verordnung ist hinsichtlich der Einreise aus sogenannten Hochrisko- oder Virusvariantengebieten beispielsweise geregelt: * Reisende ab 12 Jahren müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. * Flugreisende müssen dem Beförderer den entsprechenden Nachweis schon vor Abreise vorlegen. * Ein entsprechender Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. * Bereits vor der Einreise muss eine digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn man sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat (Homepage www.einreiseanmeldung.de) * Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage. * Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. * Die Quarantäne kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Ausführliche Informationen finden Sie auch auf der städtischen Homepage www.badwurzach.de unter der Rubrik „Corona-Hinweise“. Mehrsprachige Informationen zu Einreiseregeln, 3-G-Regelungen in Innenräumen, Impfen und Bürgertests Entsprechende Informationen sind in unterschiedlichen Sprachen unter der Rubrik „Corona-Hinweise“ auf der städtischen Homepage www.bad-wurzach.de verlinkt und können dort eingesehen werden. Pferde im Straßenverkehr Aus gegebenem Anlass weist die Stadtverwaltung Bad Wurzach darauf hin, dass auch Reiter der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterliegen. Das heißt, - innerhalb geschlossener Ortschaften gelten für Reiter dieselben Regeln wie für andere Verkehrsteilnehmer (Vorfahrt, Handzeichen beim Abbiegen usw.). - auf Kraftfahrstraßen, Fuß-, Wander- und Radwegen ist Reiten tabu. - sind mehrere Reiter unterwegs, dürfen diese in der Regel nicht nebeneinander reiten sondern müssen mit ausreichendem Abstand hintereinander reiten. - Pferdeäpfel auf der Straße müssen unverzüglich entfernt werden, weil diese die Unfallgefahr durch Verschmutzung der Fahrbahn erhöhen. Unverzüglich bedeutet in diesem Fall, unverzüglich nach Beendigung des Ausritts. Um Beachtung wird gebeten. Seite 5

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