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Buerger- und Gaesteinformation Bad Wurzach 09.11.2022

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Bekanntmachungen/Bekanntgaben der Stadtverwaltung Seite 4 Bekanntmachungen/ Bekanntgaben der Stadtverwaltung Öffentliche Bekanntmachungen Nächster Sitzungstermin des Gemeinderates am Mo. 21. November voraussichtlich um 19 Uhr im Sitzungssaal im Maria Rosengarten. Die Tagesordnung finden Sie ca. 1 Woche vor der Sitzung auf der städtischen Homepage www.bad-wurzach.de bzw. im Aushang vor dem Rathaus Bad Wurzach. Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Ziegelwiese Süd“ und der örtlichen Bauvorschriften hierzu Das Landratsamt Ravensburg hat die von dem Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach am 25.07.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene 13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Ziegelwiese Süd“ und den örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Erlass vom 27.10.2022, Aktenzeichen BLP/3101/21/401- 621.31-Ge auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der Lageplan in der Fassung vom 20.06.2022 maßgebend. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Stadt Bad Wurzach (Stadtbauamt, Schlossstraße 19, 88410 Bad Wurzach) Zimmer 112 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zudem sind der Flächennutzungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter http://www.bad-wurzach.de einsehbar. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 i. V. m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bad Wurzach, 09.11.2022 Alexandra Scherer, Bürgermeisterin Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung des Wasser- und Bodenverband Rottal für das Haushaltsjahr 2022 Aufgrund von §79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 1095, 1098) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverband Rottal am 28. September 2022 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 341.020,00 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 336.740,00 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 4.280,00 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0,00 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0,00 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0,00 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 4.280,00 im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen EUR 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 341.020,00 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 336.740,00 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 4.280,00 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0,00 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 0,00 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0,00 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 4.280,00 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0,00 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0,00 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0,00 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 4.280,00 § 2 Kassenkreditermächtigung für 2022 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf je 15.000,00 Euro § 3 Umlagen nach § 19 Abs. 2 der Verbandssatzung 1. Verwaltungskostenumlage nach § 19 Abs. 2 Buchst. a Verbandssatzung Die von den Verbandsgemeinden zu erhebende Verwaltungskostenumlage wird satzungsgemäß festgesetzt mit a) einem Pauschalbetrag je Mitgliedsgemeinde von 51,13 Euro b) einem Anteilsbetrag je Flusskilometer (55,113 km) 113,12 Euro 2. Unterhaltungskostenumlagen nach § 19 Abs. 2 Buchst. b Verbandssatzung entfällt. 3. Vermögensumlage nach § 19 Abs. 2 Buchst. c Verbandssatzung entfällt Das Landratsamt Biberach als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 28. Oktober 2022 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssat-

Bekanntmachungen/Bekanntgaben der Stadtverwaltung zung für das Jahr 2022 gem. § 121 GemO bestätigt. Es wird festgestellt, dass die Haushaltssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Rottal keine genehmigungspflichtigen Teile enthält. Der Haushaltsplan liegt gem. §81 Abs. 3 GemO in der Zeit von Dienstag 06. Dezember 2022 bis Mittwoch 14. Dezember 2022, je einschließlich, während der üblichen Öffnungszeiten im Eingangsbereich des Rathaus Rot an der Rot, Klosterhof 14, 88430 Rot an der Rot öffentlich aus. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Wasser- und Bodenverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Rot an der Rot, 8.November 2022 Irene Brauchle / Verbandsvorsitzende Öffentliche Bekanntmachung: Feststellung der Eröffnungsbilanz des Wasser- und Bodenverbandes Rottal zum 1. Januar 2020 Aufgrund der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2020 (GBI. S. 910, 911) wird der Beschluss der Verbandsversammlung vom 28.09.2022 zur Feststellung der Eröffnungsbilanz des Wasser- und Bodenverband Rottal zum 1. Januar 2020 bekannt gemacht: 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 0,00 Euro 2. Sachvermögen 907.125,05 Euro 3. Finanzvermögen 114.039,34 Euro 4. Abgrenzungsposten 0,00 Euro 5. Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 1. bis 4.) 1.021.164,39 Euro 6. Basiskapital 1.021.164,39 Euro 7. Sonderposten 0,00 Euro 8. Rückstellungen 0,00 Euro 9. Verbindlichkeiten 0,00 Euro 10. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 Euro 11. Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 6. bis 10.) 1.021.164,39 Euro Die Eröffnungsbilanz zum 01. Jannuar 2020 liegt in der Zeit von Dienstag 06. Dezember 2022, bis Mittwoch 14. Dezember 2022, je einschließlich, während der üblichen Öffnungszeiten im Eingangsbereich des Rathaus Rot an der Rot, Klosterhof 14, 88430 Rot an der Rot öffentlich aus. Rot an der Rot, 8. November 2022 Irene Brauchle / Verbandsvorsitzende. Weitere Informationen der Stadtverwaltung Gedenkfeiern zum Volkstrauertag 2022 Am So., 13. November, ist der diesjährige Volkstrauertag, an dem den Toten und Vermissten der beiden Weltkriege und sonstigen Opfern kriegerischer Auseinandersetzungen besonders gedacht wird. Zu den zahlreichen Gedenkfeiern im Kernort und den Teilorten wird herzlich eingeladen. Die einzelnen Termine finden Sie in der letzten Ausgabe des Amtsblattes Nr. 22/2022 vom 26. Oktober. Sprechstunde Pflegestützpunkt Die nächste Sprechstunde findet nicht wie geplant am 8. November statt, sondern wird auf den 15. November in der Zeit von 10 - 12 Uhr im Maria Rosengarten verschoben. Geänderte Zeiten bei der Straßenbeleuchtung Stadtverwaltung und Baubetriebshof weisen auf die seit letzter Woche wegen Zeitumstellung und Einsparmaßnahmen geänderten Zeiten der Straßenbeleuchtung hin. „In den meisten Straßen außer in sicherheitsrelevanten Bereichen wird die Beleuchtung bis auf weiteres zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens abgestellt“, bittet Dezernatsleiterin Kathleen Kreutzer um Beachtung. „Und in der Innenstadt wird an den jeweils doppelt ausgestatteten Leuchten nur jeweils eine Lampe brennen“. Angesichts der zuletzt erfolgten Zurückstellung der Uhren um eine Stunde sowie der länger werdenden Nächte würden die Lampen dafür aktuell abends jahreszeitlich bedingt bereits zu früherer Uhrzeit angehen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Energiekrise, den allgemeinen bundesweiten Aufrufen zum Energiesparen sowie der bereits beschlossenen bundesweiten Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung hat der Ausschuss für Technik und Umwelt in der Sitzung vom 10. Oktober neben weiteren energetischen Maßnahmen entsprechende Einsparungen bei der Straßenbeleuchtung beschlossen. „Bislang wurden die Lampen in der Regel zwischen 22:30 Uhr und 5:30 Uhr morgens abgeschaltet“, so Kreutzer. „Damit können wir bei den über 2.500 Lampen auf der Gemarkung den Energiebedarf bzw. die Kosten in diesem Bereich aufs Jahr gerechnet um immerhin rund 25.000 Kilowattstunden bzw. bei den künftigen Strompreisen um bis zu 20.000 Euro reduzieren“, wirbt die Dezernatsleiterin um Verständnis im Zeichen der ausgerufenen Sparvorgaben. Wasser- und Abwassergebühren 3. Abschlagszahlung 2022 am 01.12. fällig: Nach der für die Stadt Bad Wurzach gültigen Wasserversorgungs- bzw. Abwassersatzung ist eine Vorauszahlung für die Wasser- und Abwassergebühren bis spätestens 01.12. zu bezahlen. Die Höhe der Vorauszahlung wurde mit dem Jahresbescheid 2021 festgesetzt. Es werden keine gesonderten Bescheide verschickt. Wir bitten diejenigen Zahlungspflichtigen, die sich nicht am SEPA-Lastschriftverfahren beteiligen, den fälligen Betrag unter Angabe des Kassenzeichens auf eines der Konten der Stadtkasse zu überweisen. Sofern der Stadtkasse Bad Wurzach ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird der Betrag vom jeweiligen Bankkonto abgebucht. Schneeräum- und Streupflicht der Anlieger Im Hinblick auf die winterlichen Witterungsverhältnisse werden Straßenanlieger (Grundstückseigentümer, Mieter und Pächter) auf die wichtigsten Bestimmungen für das Räumen und Bestreuen der Gehwege hingewiesen. Straßenanlieger: Straßenanlieger ist derjenige, dessen Grundstück unmittelbar an die Straße grenzt. Ein Grundstück grenzt auch dann an eine Straße, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine zur Straße gehörende Stützmauer, Böschung oder Grünstreifen liegt. Die Verpflichtung besteht auch bei einem unbebauten Grundstück. Schneeräumen: Die Gehwege oder, falls solche nicht vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet ist. Die Gehwege sind mindestens 3/4 ihrer Breite, die seitlichen Flächen mindestens 1 m breit zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit der Platz dafür nicht ausreicht oder ein Gehweg nicht vorhanden ist, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Geräumter Schnee darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. Besitzern von Vorgärten wird empfohlen, den Schnee möglichst auf diesen unterzubringen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßenläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwege gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1m zu räumen. Seite 5

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