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Buerger- und Gaesteinformation Bad Wurzach 09.06.2021

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Bekanntmachungen/Bekanntgaben der Stadtverwaltung Bekanntmachungen/ Bekanntgaben der Stadtverwaltung Öffentliche Bekanntmachungen Nächste Sitzungstermine des Gemeinderates Mo., 14. Juni: Ausschuss für Technik und Umwelt und Verwaltungs- und Sozialausschuss Mo., 21. Juni: Gemeinderat voraussichtlich jeweils um 19 Uhr im Kurhaus am Kurpark (Kursaal). Die Tagesordnungen finden sie ca. 1 Woche vor der jeweiligen Sitzung auf der städtischen Homepage www. bad-wurzach.de bzw. im Aushang vor dem Rathaus Bad Wurzach. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Hohbühl I+II“ und den örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach hat am 26.04.2021 die Erweiterung des Bebauungsplanes „Hohbühl I und II“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 04.02.2021 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Diese Erweiterung des Bebauungsplanes „Hohbühl I und II“ wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan Bad Wurzach GUTSCHEIN HGV Handels- und Gewerbeverein Bad Wurzach e.V. Informieren, Kaufen, Verschenken: www.badwurzach-gutschein.de im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wurde. Die Erweiterung des Bebauungsplanes „Hohbühl I und II“ und den örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtshaus der Stadt Bad Wurzach, Stadtbauamt (Schlossstraße 19, 88410 Bad Wurzach) Zimmer 113 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zudem ist der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter http: https://www.bad-wurzach.de/buerger-wirschaft/bauenwohnen/ bebauungsplaene/bebauungsplaene-arnach. html eingestellt und einsehbar. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wurzach wird gem. § 13b i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie der Bebauungsplan im Amtshaus der Stadt Bad Wurzach (Stadtbauamt) hinterlegt und kann während der allgemeinen Öffnungszeiten dort eingesehen werden. Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bad Wurzach, den 12.05.2021 gez. Alexandra Scherer, Bürgermeisterin Weitere Informationen der Stadtverwaltung Regelungen zur Corona-Situation Die jeweils aktuellen Regelungen und Beschränkungen angesichts der Verbreitung des Corona-Covid19-Virus sind auf der städtischen Homepage unter www.bad-wurzach. de eingestellt. Bei Fragen können Sie sich gerne auch direkt an die Stadtverwaltung wenden. Bitte beachten Sie weiterhin die geltenden Regelungen. Vielen Dank! Firmen und Selbständige können kostenlos den „Branchenindex“ auf der städtischen Homepage nutzen Auf der städtischen Homepage gibt es einen sogenannten Branchenindex, in dem Firmen und Selbständige mit ihren Kontaktdaten auf ihre Angebote aufmerksam machen können. Die entsprechende Übersicht ist dort zu finden unter den Suchbegriffen „Branchenindex“ oder „Branchenbuch“. Bei Interesse zur Aufnahme Ihrer Kontaktdaten können Sie sich an Herrn Tapper, 07564/302-104, E-Mail: martin.tapper@badwurzach.de wenden. Seite 4

Bekanntmachungen/Bekanntgaben der Stadtverwaltung Seit 7. Juni deutlich ausgeweitetes Corona-Testangebot beim alten Hallenbad Um regelmäßige und ausgeweitete Testmöglichkeiten für weitere Öffnungsschritte vor Ort anzubieten, konnte die Stadt die Airbone GmbH aus Hüttisheim gewinnen. Diese hat seit Montag, 07.06., auf dem Parkplatz des bisherigen Hallenbades im Birkenweg eine „Drive-in-Teststation“ eingerichtet. Damit stehen ab dieser Woche deutlich mehr Testzeiten zur Verfügung. Die bisherigen Testangebote im Maria Rosengarten und im „feel- Moor“ Gesundressort enden damit. „Angesichts der derzeitigen Öffnungsschritte für Handel, Gastronomie und Tourismus ist dies ein wichtiger Baustein, um wieder Stück für Stück zu einer gewissen Normalität bei den örtlichen Angeboten zurückkehren zu können“, betont Verwaltungsdezernent Frank Högerle. Die bisherigen Testmöglichkeiten in städtischer Trägerschaft, mit Unterstützung des DRK sowie des Gesundresort „feelMoor“ würden für flächendeckende Testungen nicht mehr ausreichen. Auch die räumlichen und technischen Rahmenbedingungen kommen an ihre Kapazitätsgrenzen. Von Beginn an sei klar gewesen, dass die bisherigen Testangebote nur eine Übergangslösung sein werden, bis hauptamtliche oder gewerbliche Strukturen aufgebaut sind. „Wir sind dem DRK, allen voran Bereichsleiterin Nadine Frey, und dem Gesundresort aber überaus dankbar, dass uns diese mit den Testungen so kurzfristig, in hoher Qualität, mit großem Engagement und völlig reibungslos bis jetzt unterstützt haben“. Besonders freut Högerle, dass auch beim neuen Testangebot ein Teil der bisherigen Helfer des DRK mitarbeiten wird. „Damit bleibt das große Know-how, das sich unsere bisherigen Testerinnen und Tester erarbeitet haben auch künftig erhalten.“, so Högerle. Künftige Testzeiten: Die „Drive-in-Teststation“ im Birkenweg ist zunächst mit folgenden Zeiten gestartet: • montags 8.30 – 13 Uhr und 17.30 – 20 Uhr • dienstags 9.30 – 17.30 Uhr • donnerstags 8.30 – 13 Uhr und 17.30 – 20 Uhr • freitags 9.30 – 17.30 Uhr • samstags 9.30 – 17.30 Uhr • sonntags 9.30 – 17.30 Uhr Am Mittwoch, 9. Juni, findet zudem einmalig noch eine Testung im feelMoor von 7:30 bis 11 Uhr statt. Ansonsten enden die bisherigen Testangebote im Maria Rosengarten und im „feelMoor“ mit der Einführung der neuen „Drive-in-Station. Anmeldung: Eine Anmeldung bzw. Terminbuchung ist über www.test-corona-center.de möglich, beschleunigt den Prozess und verkürzt die Wartezeit vor Ort. Wer sich regelmäßig testen möchte, kann auch einen Account unter der web-app „app.test-corona-center.de“ für sich und weitere Personen (z.B. ganze Familie) anlegen und somit für alle einen Termin buchen. Der „Termin“ ist dabei kein feststehender Begriff oder exakte Größe. Man kann also auch etwas früher oder später vor Ort sein und wird getestet. Wer über kein digitales Endgerät/Internetempfang verfügt, kann sich auch direkt vor Ort registrieren lassen und benötigt keine vorherige Terminbuchung. Umsetzung/Ablauf vor Ort: Die Testungen werden in einer „Drive-in- Station“ angeboten, die Zu-/Abfahrt auf dem Hallenbadgelände (Parkplatz) im Birkenweg erfolgt über eine vor Ort ausgeschilderte Einbahnregelung. Der Ablauf stellt sich wie folgt dar: Nach der bereits vorab erfolgten Anmeldung begibt sich die jeweilige Testperson zur Teststelle und wird dort, in der Regel aus dem Fahrzeug heraus getestet. Für Personen, die ohne Fahrzeug kommen ist ebenfalls eine Testung möglich Während der Testung haben die Testwilligen unbedingt zu beachten: • Einhaltung der „AHA–Regeln“ • Tragen einer FFP2-Maske/KN 95 vor und nach der Testung auf dem Gelände • Verbleib während der gesamten Testung im KFZ / am Gefährt bzw. einem zugewiesenen Platz • Zutrittsverbot der Testpersonen zum Auswertebereich der Teststelle Getestet wird mit dem NANORREPRO SARS- CoV-2 Antigen Schnelltest, Hersteller Nano- Repro AG. Testergebnis: Die Übermittlung des Testergebnisses erfolgt in aller Regel in digitaler Form per eMail an die Getestete / den Getesteten. Dadurch verkürzen sich Wartezeiten erheblich. Wer über kein digitales Endgerät/Internetempfang verfügt, kann an der Teststelle auch ca. 15 min nach der Testung ein ausgedrucktes Zertifikat erhalten. Die Ergebnisse „Positiv Getesteter“ werden gem. § 8 IfSG umgehend an das Landratsamt/Gesundheitsamt weitergemeldet. Sonstige Hinweise: • Zum Test ist ein gültiger Lichtbildausweis mitzubringen (Personalausweis oder Reisepass) • Getestet werden dürfen nur asymptomatische Personen, d.h. Personen, die aktuell sowie in den vergangenen 14 Tagen vor Testung keine Symptome einer Corona-Erkrankung (Husten, Fieber, Atemnot, sonstige Erkältungssymptome) aufweisen und in den vergangenen 14 Tagen vor Testung keinen Kontakt zu einer an Corona erkrankten Person hatten. • Personen, die Symptome aufweisen müssen sich für eine Testung an die zuständigen ärztlichen Stellen wenden. • Die Testung ist kostenfrei. Weitere Informationen zu den Testungen finden Sie auch auf der städtischen Homepage www.bad-wurzach.de Seite 5

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