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Bekanntmachungen/Bekanntgaben der Stadtverwaltung Helferkreise Asyl - Sie sind auch schon mal umgezogen? Dann kennen Sie diese Fragen: Was muss ich tun, wenn ich umgezogen bin? Wo finde ich einen Arzt? Wo kann ich mein Kind für die Schule anmelden? Wie eröffnet man ein Bankkonto? Diese und ähnliche Fragen bewegen Menschen, wenn sie neu an einem Ort zugezogen sind. Guter Kontakt zu Nachbarn und Ehrenamtliches Engagement können das Ankommen vor Ort erleichtern. Dies gilt auch und gerade für Geflüchtete. Während die hauptamtlichen Sozialarbeiter/ innen für die Koordination der sozialen Betreuung der Flüchtlinge in der vorläufigen Unterbringung und das Abhalten regelmäßiger Sprechstunden verantwortlich sind, kann ehrenamtliches Engagement als Brücke zwischen Bürgern und Flüchtlingen wirken. Ehrenamtliche können bei Fragen des Alltags wie z.B. Kontoeröffnung, dem Weg zum Arzt, bei Behördengängen, eventuell bei der Freizeitgestaltung u.ä. unterstützen. Haupt- und Ehrenamt können sich dabei gut ergänzen und somit zu einem guten Ankommen der Neuzugezogenen und einer gelingenden Integration beitragen. Sie möchten mehr erfahren? Dann nehmen Sie gerne Kontakt auf mit: * Helferkreis Asyl Bad Wurzach, Ansprechpartner Treffpunkt Asyl, mail: Treffpunkt- Asyl@web.de * Helferkreis Asyl Arnach, Ansprechpartner Ortsverwaltung, mail: ov.arnach@badwurzach.de * Helferkreis Asyl Hauerz, Ansprechpartner Kurt Miller, mail: kurt.miller@bad-wurzach. de Eva Militz / Integrationsbeauftragte Landkreis Ravensburg Neu ab diesem Jahr - Online Zählerstanderfassung: Ab diesem Jahr können Sie Ihren Zählerstand auch “Online“ über den Link oder über den QR-Code auf Ihrem Ablesebrief mittels PC/ Laptop oder Smartphone/Tablet melden. Auch weiterhin kann die Ablesekarte ausgefüllt bei einer der Ortsverwaltungen oder im Rathaus eingeworfen oder über den Postweg an die Stadt Bad Wurzach zurückgesendet werden. Seite 6 Räum- und Streupflicht im Winter – was müssen Anlieger beachten? Im Winterdienst sind fast alle gefordert, nicht nur der Baubetriebshof und die Gemeinde mit ihren Räumfahrzeugen und Subunternehmern! Geregelt ist dies in der städtischen „Streupflicht-Satzung“. Angesichts der bevorstehenden Wintermonate möchte die Gemeinde auf die bestehenden Regelungen und Verpflichtungen wieder besonders aufmerksam machen. Fast alle Kommunen haben die Räum- und Streupflicht für Gehwege auf ihre Bürgerinnen und Bürger übertragen. „Mit unseren Kräften in und um den Baubetriebshof, die insbesondere die Fahrbahnen räumen, wäre dies auch bei bestem Willen nicht leistbar“, betont Bürgermeisterin Alexandra Scherer die Notwendigkeit der bestehenden Regelungen. „Aus regelmäßigen Rückmeldungen, Beschwerden und Hinweisen jedes Jahr lässt sich aber auch ablesen, dass nicht allen ihre wirkliche Verpflichtung bekannt und bewusst ist“. So gelte die Räum- und Streupflicht laut Satzung innerorts für alle Straßenanlieger, die Eigentümer oder Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken sind, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Gleiches betreffe auch Eigentümer und Besitzer von unbebauten Grundstücken oder Grundstücken, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des jeweiligen Straßenbaulastträgers stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als zehn Meter beträgt. Soweit Grundstücke mehreren Personen gemeinsam gehören, müssen diese untereinander die entsprechende Winterdienstverpflichtung regeln. „Konkret geregelt ist auch, das bei einseitigen Gehwegen nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet sind, auf deren Seite der Gehweg verläuft“. Allerdings könne hier die teils beobachtete Praxis natürlich nicht sein, dann auch noch von der gegenüberliegenden Straßenseite den Schnee auf die Seite des Gehwegs über die Straße herüberzuschieben, nur um auf oder vor dem eigenen Grundstück keinen Schnee zu haben. „Soweit in einer Straße gar kein Gehweg vorhanden ist, muss auf beiden Seiten je ein Meter freigeräumt werden, in verkehrsberuhigten Bereichen sogar 1,50 Meter, d.h. hier sind die Anlieger auf beiden Straßenseiten verpflichtet.“ Wer die Aufgabe selbst beispielsweise aus Altersgründen nicht (mehr) übernehmen kann, muss für eine alternative Lösung durch private Räumdienste, Angehörige oder Nachbarn sorgen. Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solcher Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gewährleistet sind und insbesondere ein „Begegnungsverkehr“ möglich ist. „In der Regel reicht hier ein Meter Breite. Der geräumte Schnee darf dabei nicht einfach generell auf die Straße geschippt werden. Nur, wenn der Rest der verbleibenden Fläche nicht ausreicht, könne der Straßenraum mit zur Schneeablagerung genutzt werden“, so Scherer. Gerade bei großen Schneemengen mache es aber vorrangig auch Sinn, den Schnee, der per se ja nicht schädlich für den Garten sei, einfach auf dem eigenen Grundstück zu lagern. „Zudem sind insbesondere beim Eintreten von Tauwetter Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser möglichst ungehindert abfließen kann“. Zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf den Gehwegen ist laut Satzung abstumpfendes Material, wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. „Salz darf nur eingesetzt werden, wenn die gebotene Sicherheit gegenüber Fußgängern auf andere Weise nicht erreicht werden kann“. Dies könne beispielsweise im Einzelfall bei Blitzeis oder vergleichbaren Ereignissen zutreffen. Zeitlich erstreckt sich die Räum- und Streupflicht werktags mit einer Erledigung bis 7 Uhr, bzw. sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr bis jeweils um 20.00 Uhr abends. „Bei anhaltenden Schneefällen muss entsprechend auch tagsüber wiederholt geräumt und gestreut werden“. In einer Vielzahl der Fälle würden Bürgerinnen und Bürger auf die Einhaltung der Regelungen achten. „Dafür sind wir auch ausdrücklich dankbar“, so Scherer. „Wo Beschwerden kommen oder beispielsweise über den Vollzugsdienst Mängel festgestellt werden, weist unser Ordnungsamt betroffene Straßenanlieger auf ihre Verpflichtung entsprechend hin“ ergänzt sie unter Verweis auf die teilweise durchaus schmerzhaften denkbaren Bußgelder bis zu fünfhundert Euro bei Ordnungswidrigkeiten. „Glücklicherweise müssen wir solche Mittel bislang nicht allzu häufig einsetzen. Wir wissen dabei schon aus eigener Erfahrung, dass der Winterdienst für alle durchaus eine Aufgabe ist“, schließt sie. „Aber nur gemeinschaftlich lässt sich diese Aufgabe vernünftig regeln.“ Hinweis: Die „Streupflicht-Satzung“ ist auf der städtischen Homepage www.bad-wurzach.de unter dem Stichwort „Satzungen „ bzw. „Ortsrecht“ zu finden. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen Seit dem 01.11.15 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Das Einwohnermeldeamt weist in diesem Zusammenhang auf folgende Widerspruchsrechte hin: Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Minister-
Informationen anderer Behörden präsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro oder bei der Ortsverwaltung eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Wilder Müll an Container-Standorten Wiederholt wurde an den Container-Standorten im städtischen Gebiet Müll zwischen die Glas- und Papiercontainer geworfen. Der illegal abgeladene Müll lockt Tiere und Ungeziefer an, die sich dann über die herumliegenden Beutel hermachen und durch den Wind wird der Müll weiter verteilt. Dies führt zu Empörung bei den Anwohnern, sowie einem Mehraufwand beim städtischen Bauhof. Wir weisen darauf hin, dass das wilde Ablegen von Müll mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Stadt wird dies künftig verstärkt überprüfen. Kein Ort für Müll – Warum Abfall nicht ins Klo gehört! Frittierfett, benutzte Feuchttücher oder die Reste vom Tapetenkleister: Wohin mit diesen Dingen, wenn man sie nicht mehr braucht? Abfälle kommen nicht ins Klo, sondern in die dafür vorgesehenen Abfalltonnen! In die Toilette gehören nur drei Dinge: das große und das kleine „Geschäft“ sowie das Klopapier. Abfälle im Klo können zu Verstopfungen im Kanalsystem, Störungen der Pumpanlagen sowie Rattenplagen führen: Feucht- und Hygienetücher sind reißfest und lösen sich im Gegensatz zu herkömmlichem Toilettenpapier nicht im Wasser auf. Das hat Verstopfungen im Kanalsystem und Schäden an Pumpwerken zur Folge, die oft tagelange Wartungsarbeiten nach sich ziehen. Essensreste verrotten im Kanal. Dadurch entstehen üble Gerüche, von denen Ratten angelockt werden. Speisefette und –öle lagern sich ab und können zu Engpässen in den Rohren führen. Chemikalien und Medikamente können nicht vollständig aus dem Abwasser gefiltert werden. Die Reststoffe schädigen die Umwelt. Katzenstreu, Folien, Hygieneartikel oder Textilien bleiben an den Engstellen des Rohr- und Kanalsystems hängen und verstopfen diese. Leider auch Ihr Problem! Ein Klärwerk ist kein Detektiv – es erkennt nicht, werden Schaden verschuldet hat. Das heißt: Den erhöhten Arbeitsaufwand der Stadtentwässerung für die Störungsbeseitigung bezahlen mit der Abwassergebühr alle Bürgerinnen und Bürger. Kann der Verursacher einer Kanalverstopfung jedoch ermittelt werden, muss dieser für die Kosten der Beseitigung aufkommen. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Seit dem 01.11.15 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Das Einwohnermeldeamt weist in diesem Zusammenhang auf folgende Widerspruchsrechte hin: Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro oder bei der Ortsverwaltung eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Seit dem 01.11.15 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Das Einwohnermeldeamt weist in diesem Zusammenhang auf folgende Widerspruchsrechte hin: Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro oder bei der Ortsverwaltung eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft Seit dem 01.11.15 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Das Einwohnermeldeamt weist in diesem Zusammenhang auf folgende Widerspruchsrechte hin: Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung, Bürgerbüro ober bei der Ortsverwaltung eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Email-Adresse für Veröffentlichungen im Amtsblatt Für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Bad Wurzach gilt seit Juli 2021 eine neue Email-Anschrift. Bitte schicken Sie Ihre Emails bezüglich des Amtsblattes direkt an amtsblatt@bad-wurzach.de. Unberührt davon gelten weiterhin die bekannten Vorgaben und Regeln für die Aufnahme einer Veröffentlichung von Vereinstexten, wie zum Beispiel: Fließtext und eine max. Textlänge von ca. 1.200 Zeichen. Seite 7
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