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FINANZEN DIE DEUTSCHEN

FINANZEN DIE DEUTSCHEN ENTDECKEN DAS AKTIENSPARTEN UND LEGEN GELD AUF DIE HOHE KANTE Privathaushalte sind in der Corona-Krise so reich wie nie Die Menschen in Deutschland haben in der Corona-Krise in Summe so viel Geld auf die hohe Kante gelegt wie nie und das Aktiensparen entdeckt. Auf den Rekordwert von 6738 Milliarden Euro kletterte das Geldvermögen der privaten Haushalte im dritten Quartal 2020, wie die Deutsche Bundesbank in Frankfurt mitteilte. Das sind 108 Milliarden oder 1,6 Prozent mehr als im Vierteljahr zuvor. Privatanleger profitierten auch davon, dass sich die Aktienmärkte vergleichsweise rasch vom Corona-Crash im Februar und März erholten. D ie Entwicklung im Zeitraum Juli bis einschließlich September sei „erneut durch eine hohe Ersparnisbildung und die anhaltende Erholung am Kapitalmarkt geprägt“, erklärte die Bundesbank. Die Bewertungsgewinne aus gestiegenen Kursen bezifferte die Notenbank auf 20 Milliarden Euro. Wie das Vermögen in Form von Bargeld, Wertpapieren, Bankeinlagen sowie Ansprüchen gegenüber Versicherungen verteilt ist, geht aus den Daten nicht hervor. Immobilien, die seit Jahren teils kräftige Wertsteigerungen verzeichnen, berücksichtigt die Bundesbank in dieser Berechnung nicht. Menschen sparen in der Krise Nach Schätzungen der DZ Bank dürfte das Geldvermögen der privaten Haushalte im Gesamtjahr 2020 um 393 Milliarden Euro auf den Höchstwert von 7,1 Billionen Euro zugenommen haben – vor allem weil Privathaushalte in der Krise sparten wie die Weltmeister. Aus Sorge vor Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit hielten viele Menschen ihr Geld zusammen. Zudem bremsten die zeitweisen Schließungen im Einzelhandel und Reisebeschränkungen den Konsum. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes stieg die Sparquote im vergangenen Jahr auf das Rekordhoch von 16,3 Prozent. Von 100 Euro verfügbarem Einkommen legten die Haushalte somit im Schnitt gut 16 Euro auf die hohe Kante. Geld liegt auf Girokonten „Allerdings blieben die Mittel größtenteils einfach auf den Girokonten stehen und wurden nicht angelegt“, analysierte DZ-Bank-Ökonom Michael Stappel jüngst. Im Zinstief wüssten viele Anleger „nicht wohin mit freiwerdenden oder neuen Anlagemitteln“. Sparer setzten der Bundesbank zufolge auch im dritten Quartal vor allem auf Bargeld und Bankeinlagen, die zwar wegen der Zinsflaute kaum noch etwas abwerfen, auf die sie aber schnell zugreifen können. Das Volumen belief sich Ende des dritten Quartals auf rund 2735 Milliarden Euro. Das waren etwa 41 Milliarden Euro mehr als im zweiten Vierteljahr 2020. (SZ) 32

Anzeige SERVICE RATGEBER RECHT AKTUELLES ZUR GEWERBEMIETE WÄHREND DER CORONA-PANDEMIE Nur die halbe Miete? Corona-bedingte Schließungsanordnungen belasten derzeit viele Gewerberaummieter und werfen bereits seit einiger Zeit immer wieder die Frage auf, ob deswegen ein Mieter von Gewerberaum berechtigt ist, die Miete zu mindern. Nun reagierte der Gesetzgeber. Anhaltend hohe Infektionszahlen und die damit verbundenen behördlichen Einschränkungen bis hin zu Betriebsschließungen führen unweigerlich zur zentralen Frage, ob deswegen ein Mieter berechtigt ist, die Miete zu mindern, bzw. ob sogar gänzlich die Mietzahlungspflicht entfällt, da ja die Mietsache bei einer Anordnung zu solch einer Betriebsschließung nicht genutzt werden kann, der Mieter also keine Gegenleistung erhält. Zentrale Rechtsfrage ist hierbei, wer das sogenannte Verwendungsrisiko der Mietsache trägt. Die Befürworter eines Minderungsrechtes argumentieren damit, dass in der Betriebsschließung ein Mietmangel besteht, da die Mietsache nicht mehr oder nur eingeschränkt genutzt werden kann, was dann mit der damit verbundenen Unmöglichkeit zu einem Entfall der Mietzahlungspflicht führen soll. Die Gerichte stellen sich bislang mehrheitlich gegen ein solches Recht mit dem Argument, dass die Corona-Beschränkungen nicht an die Beschaffenheit der Mietsache anknüpfen, was für eine Minderung erforderlich wäre. Der Vermieter erfülle nämlich weiter seine Pflicht, die Mieträume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Corona- Beschränkungen, wie z.B. Schließungsanordnungen knüpften direkt nur an den Publikumsverkehr an und nicht direkt an die Mietsache, die durch solche Anordnungen nicht beeinträchtigt werde. So sei die Mietsache beispielsweise mittels eines Online-Ver- KONTAKT KUBON RECHTSANWÄLTE Kanzlei Friedrichshafen: Ehlerstraße 11 – 88046 Friedrichshafen Telefon 07541 7008-0 – Fax 07541 26408 triebssystems, auf das der Mieter umgestellt habe, weiter nutzbar. Ein Mietmangel liege daher nicht vor. Darauf hinzuweisen ist, dass hierzu bislang lediglich ober- nicht aber höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH vorliegt, sodass eine einheitliche und verlässliche Linie noch nicht gegeben ist. Um den bislang nicht klar beantworteten Fragen zu begegnen, hat nun der Gesetzgeber reagiert und verankert im sogenannten Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zumindest die Annahme, dass die Corona-Pandemie mit ihren negativen Begleitumständen in Form von Schließungsanordnungen eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage des zugrundeliegenden Miet- oder Pachtvertrages darstellen kann. Dies eröffnet weiter grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Mieter aufgrund dieser Störungen berechtigt sein kann, eine Anpassung der Miete oder eine Stundung zu verfolgen. Darauf hinzuweisen ist aber, dass die Mietrechtsänderung die wesentlichen Fragen den Gerichten überlässt und in jedem Fall nur anhand einer ausführlichen Einzelfallbetrachtung entschieden werden kann, in deren Rahmen die maßgeblichen Faktoren der konkreten wirtschaftlichen Situation, des Umfangs der erlittenen Umsatzeinbußen des Mieters sowie die Höhe und Zeitpunkt staatlicher Hilfen beleuchtet werden. Kanzlei Überlingen: Mühlenstraße 6 – 88662 Überlingen Telefon 07551 97191-0 – Fax 07551 97191-99 info@kubon-rae.de, www.kubon-rae.de KUBON RECHTSANWÄLTE Trotz der gesetzlichen Änderung bleiben Fragen und insbesondere das Erfordernis einer jeweiligen Einzelfallbetrachtung mit offenem Ausgang aufgrund der den Gerichten vorbehaltenen Bewertung und Entscheidung. Für die vertragliche Praxis empfehlen sich daher konkrete Regelungen zur Auswirkungen der Corona-Pandemie, im Rahmen derer eine exakte Risikoverteilung erfasst und klar definiert das Verwendungsrisiko einer Partei zugeordnet, aufgeteilt oder begrenzt wird. Rechtsanwälte Christian Kubon* Bernhard Leins Notar a.D. Markus Engel Fachanwalt für Familienrecht Dieter Franke Fachanwalt für Verkehrsrecht ADAC Vertragsanwalt – Friedrichshafen Daniel Pohl Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Wulf Fachanwalt für Verkehrsrecht Maik Fodor Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Medizinrecht Klaus Köbele Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Roland Schlageter Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Michaela Hebsacker Mediatorin Wirtschaftsmediatorin RA Roland Schlageter Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht * bis 31. Dezember 2018 33

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