Gemeindeblätter

Hier finden Sie die Gemeindeblätter mit den wichtigsten Informationen aus vielen Orten der Region - mit Vereinsinformationen, Veranstaltungen, Gottesdiensten und vielem mehr. Klicken Sie einfach das passende Gemeindeblatt an und blättern Sie direkt durch die digitale Ausgabe.

Magazine

Außerdem finden Sie hier die digitale Ausgabe unserer Schwäbischen Märkte - mit Immobilienanzeigen, Stellen- und Automarkt und vielem mehr. Aktuelle Nachrichten aus Wirtschaft, Gesundheit und zum Thema Bauen und Wohnen gibt es zusätzlich in unseren kostenlosen Magazinen.

Aufrufe
vor 1 Jahr

Biberach kommunal 06.04.2022

  • Text
  • April
  • Biberach
  • Telefon
  • Informationen
  • Kommunal
  • Biberacher
  • Stadt
  • Anmeldung
  • Menschen
  • Kinder

6 | 6. April 2022

6 | 6. April 2022 BIBERACH KOMMUNAL Onlineumfrage zur Biberacher Innenstadt Stadtmarketing ruft zur Teilnahme auf 012314546789:19 4;

BIBERACH KOMMUNAL 6. April 2022 | 7 Serie „Entspannt mobil“ Wege und Straßen für das Fahrrad Biberach nimmt vom 18. Mai bis 7. Juni zum dritten Mal an der Aktion „Stadtradeln“ teil. Mit der Serie „Entspannt mobil“ der Arbeitsgemeinschaft Fahrrad- und Fußgängerfreundlicher Kommunen in Baden-Württemberg soll auf die diesjährige Radelsaison vorbereitet werden. In sechs Teilen vermittelt die Serie nützliche Informationen für ein entspanntes und sicheres Fahrradfahren. Teil zwei: Wege und Straßen für das Fahrrad. Mit dem Rad fährt man auf unterschiedlichen Straßen und Wegen. Die Straßenverkehrsordnung räumt dem Radfahrer inzwischen mehr Raum und Rechte ein. Sie hat das Ziel, Radfahrer neben Autofahrern und Fußgängern im Verkehrsfluss mitschwimmen zu lassen: Jeder Art der Mobilität wird Platz eingeräumt. Für Radfahrer gilt es daher, die Regeln in verschiedenen Situationen zu kennen und zu beachten, um sicher, aber auch rücksichtsvoll unterwegs zu sein. Fahrbahn Radfahrer fahren in der Regel auf der Fahrbahn. Gibt es keine Radfahr- oder Schutzstreifen, herrscht Mischverkehr. Insbesondere in Tempo 30-Zonen sorgt die geringere Geschwindigkeit für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Innerorts müssen Radfahrende mit mindestens 1,5 Meter Abstand überholt werden. Außerhalb von Ortschaften gilt ein Überholabstand von zwei Metern. Schutzstreifen Eine unterbrochene Linie auf der rechten Seite der Fahrbahn markiert den Schutzstreifen für Fahrradfahrer. Er ist mit Piktogrammen am Boden gekennzeichnet und ist Teil der Fahrbahn. Autos dürfen ihn bei Bedarf überfahren, aber nicht darauf parken und halten. Für Radfahrer und Autofahrer gilt: Vorsicht! Aufeinander achten. Auch bei Schutzstreifen gilt der Überholabstand von 1,5 Meter. Eine unterbrochene Linie auf der rechten Seite der Fahrbahn markiert den Schutzstreifen für Fahrradfahrer. Foto: BIKO Der Radfahrstreifen ist mit einer durchgehenden Linie von der Fahrbahn getrennt. Für Radfahrer ist er benutzungspflichtig. Foto: BIKO Radfahrstreifen Eine durchgehende Linie trennt einen Teil der Fahrbahn nur für den Radfahrer ab. Ein solcher Radfahrstreifen wird mit einem blauen Schild gekennzeichnet und ist dadurch für Radfahrer benutzungspflichtig. Zudem ist er häufig auch durch Bodenpiktogramme oder farbigen Bodenbelag markiert. Der Radfahrstreifen darf von Autos nicht überfahren werden, es sei denn, um dahinterliegende Parkplätze zu erreichen. Dabei gilt: Vorsicht auf den Radverkehr! Radwege Der klassische Radweg ist baulich von der Fahrbahn getrennt. Sobald ein blaues Schild den Radweg kennzeichnet, ist er auch benutzungspflichtig. Wenn das Schild fehlt, ist der Radweg ein Angebot: Es darf dann alternativ auf der Fahrbahn Rad gefahren werden. Obwohl der Radweg für Radfahrer eingerichtet ist, gilt es auf querende Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Übrigens dürfen auch E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h innerorts auf ausgewiesenen Radwegen fahren. Getrennte Geh- und Radwege Teilt eine weiße Linie das Schild, dann bedeutet das, dass Radfahrer die eine Seite und Fußgänger die andere Seite des Weges benutzen müssen. Gemeinsame Geh- und Radwege Zeigt ein blaues Schild Fußgängern und Radfahrern einen gemeinsamen Geh- und Radweg an, dann ist er auch für Radfahrer benutzungspflichtig. Gehwege Gehwege sind für Fußgänger da. Kinder bis acht Jahre müssen – und dürfen bis zu zehn Jahren – auf Gehwegen radeln. Dabei dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auf Gehwegen durch eine mindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson begleitet werden. Sonstigen älteren Radfahrern ist es (auch mit Kindern im Kindersitz) nur dann erlaubt, wenn der Gehweg entsprechend mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist. Der Radfahrer kann dann selbst entscheiden, ob er Gehweg oder Fahrbahn bevorzugt. Bei der Fahrt auf Gehwegen gilt grundsätzlich: Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer. Für alle Wege mit dem Rad gilt: Radwege und Schutzstreifen immer nur in der vorgegebenen Richtung benutzen. „Geisterradler“ gefährden nicht nur Radfahrer, die in der richtigen Richtung unterwegs sind, sondern auch sich selbst: An Grundstückszufahrten und Straßeneinmündungen rechnen ab- und einbiegende Autofahrer nicht mit Radfahrern aus der falschen Richtung. In solchen Situationen passieren häufig Unfälle! Nur in Ausnahmefällen erlauben Schilder das Radfahren auf der linken Seite. Zum Beispiel, wenn das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ aufgestellt ist. Es ermöglicht die Freigabe von Radwegen in Gegenrichtung, ohne dass damit wie beim blauen Schild eine Benutzungspflicht verbunden ist. Ansonsten gilt: Wer entgegen der Fahrtrichtung unterwegs ist, ist Geisterfahrer. BIBERACH KOMMUNAL | Impressum Herausgeber: Große Kreisstadt Biberach an der Riß Verantwortlich: für den amtlichen Teil Oberbürgermeister Norbert Zeidler für den nicht amtlichen Teil die jeweiligen gesetzlichen Vertreter der mitteilenden Organisationen, Kirchen und Vereine Redaktion: Andrea Appel (Stadt Biberach) Telefon: 07351/51 299 Achim Zepp E-Mail: BiberachKommunal@Biberach-Riss.de Redaktionsschluss: 1 Woche vor Erscheinen, in der Regel mittwochs, 12 Uhr Druck, Anzeigen, Verteilung: Schwäbische Zeitung Biberach GmbH & Co. KG Verantwortlich für Anzeigen: Daniela Fimpel Anzeigenannahme Telefon: 07351/5002-15 E-Mail: anzeigen.biberach@schwaebische.de Zustellung; Reklamation Tel.: 07351/5002-44 BIBERACH KOMMUNAL erscheint wöchentlich in der Regel immer mittwochs und wird kostenlos an alle Haushalte der Stadt Biberach einschließlich der Teilorte Stafflangen, Ringschnait, Rißegg und Mettenberg verteilt. Die Inhalte der Seiten dieses Amtlichen Mit teilungsblattes wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten kann dennoch keine Garantie übernommen werden. Eine Haftung, insbesondere für materielle oder immaterielle Schäden oder Konsequenzen, die aus der Nutzung unseres Angebotes entstehen, ist ausgeschlossen, sofern nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorlag. Die Redaktion von BIBERACH KOMMUNAL behält sich das Recht vor, zur Verfügung gestellte Manuskripte, Unterlagen, Bildmaterial, etc. zu bearbeiten. Ein Anspruch auf Veröffentlichung besteht nicht. Sämtliche Inhalte von BIBERACH KOMMUNAL sind urheberrechtlich geschützt. Weiterverbreitung oder Verwendung jeder Art sind ohne vorherige Genehmigung nicht zulässig. Die Angebote in diesem Amtsblatt sind freibleibend.

Isny aktuell

Laichinger Anzeiger

Leutkirch hat was

Montfort-Bote

Die kleine See-Post

Der Kißlegger

Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen

Laupheimer Anzeiger

Bürger- und Gästeinformation Bad Wurzach

Rottum Bote

Schwäbische Märkte (Süd)

Schwäbische Märkte (Nord)

KibiZZ