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Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen 27.01.2021

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Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 4 /20 Mittwoch, 27. Januar 2021 | 12 einschließlich 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen. § 10 Sonstige Veranstaltungen (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist. (3) Untersagt sind 1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben; Spitzen- oder Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden, 2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. (5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. § 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen. (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann. § 12 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenanzahl, und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe § 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von Wettannahmestellen, 2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opernund Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken, 3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen, dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen, 4. Messen und Ausstellungen, 5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, und Museumsbahnen sowie touristische Seilbahnen, 6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Skiaufstiegsanlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, 7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, 8. Sonnenstudios, Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen, 9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus- Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3, 10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, 11. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, 12. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen, 13. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule,

Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 4/20 Mittwoch, 27. Januar 2021 | 13 14. Clubs und Diskotheken und 15. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (2) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken: 1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden, 2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche, 3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. (3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. § 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke, 2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, 3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums, 4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen, 5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt, 6. im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11 zulässige Einrichtungen, sowie Sonnenstudios, 7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, 8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, 9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden, 10. Beherbergungsbetriebe, 11. Kongresse und 12. Wettannahmestellen. Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 2 und 5. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. Teil 2 – Besondere Regelungen § 15 Grundsatz (1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absätze 1 und 2 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen. § 16 Verordnungsermächtigungen (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven, 2. Studierendenwerken und 3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden- Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken, 2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, 3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, 4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, 5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,

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