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Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen 27.01.2021

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Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen

Mitteilungen der Stadt Mittwoch, 27. Januar 2021 Nr. 4 / 32. Jahrgang und der Ortsverwaltungen in Bechingen, Daugendorf, Grüningen, Neufra, Pflummern, Zell, Zwiefaltendorf Verantwortlich für Redaktionelles: Bürgermeister M. Schafft · Tel. 0 73 71 / 1 83 12 · Fax 1 83 55 · E-Mail cbarth@riedlingen.de (s. Impressum) · www.riedlingen.de Allgemeinverfügung Corona-bedingtes Alkoholverbot in Riedlingen I. Von Donnerstag, 27. Januar 2021, ab 12:00 Uhr bis Sonntag, 14. Februar 2021, 24:00 Uhr gilt ein räumlich und zeitlich begrenztes Verbot zum öffentlichen Konsum von Alkohol. Begründung: Auf Basis der Beschlüsse der MPK i.V.m. 5. Corona VO a.F. ist der öffentliche Konsum von Alkohol zu untersagen; Städte und Gemeinden sind angehalten die maßgeblichen Plätze zu definieren. Dies erfolgt für Riedlingen und die Ortsteile mit dieser Allgemeinverfügung. Aufgrund der §§ 32, 28 Abs. 1 S.1 und 2, 28a Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 IfSG i.V.m. §§ 1, 3, 4, 5, 6, 9, 27a Abs. 1, 49, 51, 52, 60 Abs. 1 und 66 Abs. 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) in Verbindung mit §31, 35 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 2, 18, 19, 20 und 24 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) jeweils in den derzeit geltenden Fassungen ergeht daher folgende Allgemeinverfügung: 1. Das Betreten im Bereich Zwiefalter Straße (Kreuzung B 312, Feuerwehr und Polizei), Altstadt und Tourist-Energie-Point, Busbahnhof (alle ZOBs), an den Bildungsund Betreuungseinrichtungen sowie den Biotopen (Mißmalsche Anlage und Zollhauserbach) im Stadtgebiet ist Personen, die durch die Vorbereitung, die Durchführung oder durch andere Handlungen als Konsumenten von Alkohol auftreten, in folgenden Zeiträumen verboten (Platzverweis): von Donnerstag, 27. Dezember 2021 ab 12:00 Uhr bis Sonntag, 14. Februar 2021, 24:00 Uhr. Der betroffene Bereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan (Anlage 1). Die vom Betretungsverbot betroffenen Fläche ist im Plan rot umrandet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verfügung. 2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet. 3. Für den Fall, dass Sie entgegen Ziffer 1 den genannten Bereich betreten, wird unmittelbarer Zwang angedroht. Der Polizeivollzugsdienst leistet hierbei gebührenpflichtig Vollzugshilfe. Hinweise: Die Zuwiderhandlung gegen einen vollziehbaren Platzverweis stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 84a Abs. 1 PolG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Der Polizeivollzugsdienst kann weitere erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr jederzeit treffen, z.B. Gewahrsamnahmen gemäß § 28 PolG. Die Verfügung gilt an dem der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung mit Lageplan, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt während der Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung, Ordnungsamt, Marktplatz 1, 88499 Riedlingen, Zimmer 12 zur Einsichtnahme aus. Riedlingen, 25. Januar 2021 Marcus Schafft, Bürgermeister Plan siehe Seite 3 ANZEIGE Wir sind weiterhin für Sie da Auch wenn unsere Ausstellungen geschlossen bleiben müssen, sind wir für Sie weiterhin für Planungsanfragen, Änderungswünsche, Bestellungen, Ersatzbedarf oder sonstige Fragen erreichbar unter: info@kwb-riedlingen.de oder 07371 909050 in Riedlingen info@kwb-badsaulgau.de oder 07581 2276 in Bad Saulgau

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