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Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen 26.08.2020

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(4) Der

(4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung oder das unentschuldigte Fehlen von länger als 2 Monaten. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen. Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 35 /20 Mittwoch, 26. August 2020 | 4 (Fortsetzung von Seite 1) § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsge- (3) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entbühren gemäß § 5 erhoben. richten. (4) raum) Die Gebühr erhoben. für den Mittagstisch wird zusammen mit den Gebühren des nächsten Veranlagungsmonates abgebucht. Die gehender Gebühr Schließung ist auch zu der entrichten, Einrichtung wenn zu entrichten. das Kind nicht rechtzeitig (spätestens am Vortag; bei Krankheit am selben Tag bis spätestens 08:15 Uhr) vom Mittagstisch abgemeldet wird. (2) Die Krippengebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeit- (3) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorüber- (4) Die Gebühr für den Mittagstisch wird zusammen mit den Gebühren des nächsten Veranlagungsmonates abgebucht. Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn das Kind nicht rechtzeitig (spätestens am Vortag; bei Krankheit am selben Tag bis spätestens 08:15 Uhr) vom Mittagstisch abgemeldet wird. § 5 Gebührenhöhe § 5 (1) Die Höhe der Kinderkrippengebühr Gebührenhöhe wird nach der Anzahl der in der Familie lebenden Kinder gestaffelt, die noch nicht das 18. die Lebensjahr nicht nur vorübergehend vollendet haben im Haushalt und die des nicht Gebührenschuldners nur vorübergehend leben. im Haushalt des Gebührenschuldners leben. (2) Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz im Einzelnen: (2) der je Betreuungsplatz im Einzelnen: (1) Die Höhe der Kinderkrippengebühr wird nach der Anzahl der in der Familie lebenden Kinder gestaffelt, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und (Betreuungszeit 7 Std. / Tag) = 35 Std. Woche Montag – Freitag: 07.00 Uhr – 14.00 Uhr 5 Tage- Woche 4 Tage- Woche 3 Tage- Woche 2 Tage- Woche 100 % ca. 94 % ca. 88 % ca. 82% Für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 411,00 € / Monat 386,00 € Monat 362,00 € / Monat 337,00 € / Monat Für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 305,00 € / Monat 287,00 € / Monat 268,00 € / Monat 250,00 € / Monat Jahren Für Jahren ein Kind aus einer Familie 207,00 € 195,00 € 182,00 € 170,00 € Für mit ein drei Kind Kindern aus einer unter Familie mit drei Kindern unter 18 / Monat / Monat / Monat / Monat 18 207,00 / Monat € 195,00 / Monat € 182,00 / Monat € 170,00 / Monat € Jahren Jahren Für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kin- / Monat / Monat / Monat / Monat 83,00 € 78,00 € 73,00 € 68,00 € Für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kin- / Monat / Monat / Monat / Monat 83,00 € 78,00 € 73,00 € 68,00 € dern unter 18 Jahren dern unter 18 Jahren (Betreuungszeit (Betreuungszeit 47 47 Std. Std. / / 5 5 Tage- Tage- 4 4 Tage- Tage- 3 3 Tage- Tage- 2 2 Tage- Tage- Woche) Woche) Woche Woche Woche Woche Woche Woche Woche Woche Montag Montag – Donnerstag: Donnerstag: 07.00 – 17.00 Uhr Uhr Freitag: 07.00 – 14.00 Uhr Uhr 100 100 % ca. ca. 94 94 % ca. ca. 88 88 %% ca. ca. 82% 82% Für das Kind aus einer Fami- 551,00 € € 518,00 € € 485,00 485,00 € € 452,00 452,00 € € lie mit einem Kind // Monat / / Monat / Monat / Monat / Monat / Monat Für ein Kind aus einer Fami- 409,00 € € 384,00 € € 360,00 € € 335,00 335,00 € € lie mit zwei Kindern unter 18 // Monat / / Monat / Monat / / Monat / Monat Jahren Für ein Kind aus einer Fami- 278,00 € € 261,00 € € 245,00 € € 228,00 € € lie mit drei Kindern unter 18 // Monat / / Monat / Monat / / Monat / Jahren Für ein Kind aus einer Fami- 110,00 € € 103,00 € € 97,00 € € 90,00 € € lie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren // Monat / / Monat / Monat / / Monat / (Betreuungszeit 25 Std. / Woche) Montag – Freitag: 07.30 – 12.30 Uhr Kleinkindgruppe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) 2) 1- 1- 2- 2- 3- 3- 4- 4- und und Mehr Mehr Kindfamilie Kindfamilie Kindfamilie kindfamilie €/Monat €/Monat €/Monat €/Monat €/Monat 293,00 € 217,00 217,00 € € 148,00 148,00 € € 59,00 59,00 € € (3) (3) Die Die Gebühren Gebühren für für den den Mittagstisch Mittagstisch werden werden bei bei einer einer Teilnahme Teilnahme des des Kindes Kindes direkt direkt ohne ohne Aufschlag Aufschlag an an die die Eltern Eltern weitergegeben. weitergegeben. (3) Die Gebühren für den Mittagstisch werden bei einer Teilnahme des Kindes direkt ohne Aufschlag an die Eltern weitergegeben. (4) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (4) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, ist (4) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, ist die Änderung dem Träger unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung eintritt, mitzuteilen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat die Änderung dem Träger unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung gemäß eintritt, Absatz mitzuteilen. 1, ist Die die Benutzungsgebühren Änderung dem Träger werden für unter den Angabe Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt des festgesetzt, Kalendermonats wurden. auf den in dem Kalendermonat die Änderung folgt, in eintritt, dem die mitzuteilen. Änderungen ange- neu zeigt wurden. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu (5) Die (5) Die festgesetzt, Gebühren Gebühren der für den für den auf ersten ersten den Kalendermonat Eingewöhnungsmonat Eingewöhnungsmonat folgt, in der in in der dem Kinderkrippe Kinderkrippe die Ände- werden nur mit 50% der Gebührenhöhe für die gebuchte Betreuungsform festgesetzt. werden nur mit 50% der Gebührenhöhe für die gebuchte Betreuungsform festgesetzt. rungen angezeigt wurden. (5) Die Gebühren für den ersten Eingewöhnungsmonat in der Kin- (6) Bei einem „Platzsharing“ zweier Familien über eine 5-Tage-Woche werden (6) Bei Gebühren einem anteilig „Platzsharing“ nach dem zweier jeweiligen Familien Gebührensatz über eine prozentual 5-Tage-Woche gemäß werden der In-dianspruchnahmderkrippe anteilig werden veranlagt. nach nur dem Platzsharings-Plätze mit jeweiligen 50% der Gebührensatz Gebührenhöhe werden prozentual nur im Bereich für gemäß die der ge- der Kin-Inanspruchnahmderkrippbuchte Betreuungsform angeboten, veranlagt. nicht dagegen Platzsharings-Plätze festgesetzt. im Angebot der werden Kleinkindgruppe. nur im Bereich der Kin- Gebühren derkrippe angeboten, nicht dagegen im Angebot der Kleinkindgruppe. (6) Bei einem „Platzsharing“ zweier Familien über eine 5-Tage-Woche werden die Gebühren anteilig nach dem jeweiligen Gebührensatz prozentual gemäß der Inanspruchnahme veranlagt. Platzsharings-Plätze werden nur im Bereich der Kinderkrippe angeboten, nicht dagegen im Angebot der Kleinkindgruppe. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, in deren Haushalt das Kind lebt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung / Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht entsprechend den Regelungen des § 4 Abs.3 mit dem Monat in dem die Betreuung beginnt. (2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht. (3) Die Gebührenschuld für die Kindergartenbetreuung wird jeweils zum 15. des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), die Gebühr für den Mittagstisch jeweils zum 15. des Folgemonats (§ 4 Abs. 4) fällig. Für den Monat der erstmaligen Belegung des Betreuungsplatzes wird die Gebührenschuld 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.09.2020 in Kraft. Riedlingen, den 28.07.2020 Schafft Bürgermeister Bekanntmachung Satzung: Mbl v. 26.03.2014 1. Änderung: Mbl v. 14.05.2014 2. Änderung: Mbl v. 02.07.2014 3. Änderung: Mbl v. 22.07.2015 4. Änderung: Mbl v. 20.07.2016 5. Änderung: Mbl v. 02.08.2017 6. Änderung: Mbl v. 01.08.2018 7. Änderung: Mbl v. 24.07.2019 8. Änderung: Mbl v. 26.08.2020 _______________________________________________________ Stadt Riedlingen - Landkreis Biberach - 10. Änderungssatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindergärten § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Riedlingen betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen in der Stadt Riedlingen (Kindergarten Eichenau, Kindergarten Regenbogen, Kindergarten Storchennest) und in den Teilorten Daugendorf, Grüningen, Neufra, Pflummern und Zwiefaltendorf im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) In der Stadt Riedlingen werden nach § 1 Abs. 2 bis 6 KiTaG folgende Betreuungsformen mit nachfolgenden Betreuungszeiten angeboten: 1. Regelkindergärten: Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insgesamt 32 Std., 30 Min./Woche. Montag bis Freitag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:30 Uhr Diese Betreuungsform gilt für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. In den Kindergärten Neufra, Pflummern und

Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 35/20 Mittwoch, 26. August 2020 | 5 Eichenau können Kinder ab Vollendung des zweiten Lebensjahres aufgenommen werden, soweit es die Kapazität der jeweiligen Einrichtung zulässt. Diese Kinder besuchen den Kindergarten vormittags mit einer Betreuungszeit von. 25 Std. /Woche. 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 30 Std./Woche vormittags (Kindergärten Storchennest und Regenbogen) für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. Montag bis Freitag 07:00 Uhr - 13:00 Uhr 3. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten plus Nachmittag (erweiterter Regelplatz): Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 29 Std., 10 Min./Woche vormittags und 10 Std./Woche nachmittags (Kindergärten Storchennest und Regenbogen) für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. Montag bis Freitag 07:00 Uhr - 12:50 Uhr Montag bis Donnerstag 14:00 Uhr - 16:30 Uhr 4. Kindergarten mit Ganztagesbetreuung: Einrichtung mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 44,00 Std./Woche (Kindergärten Storchennest und Regenbogen) für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. Diese Kinder nehmen während der ganztägigen Betreuungszeit verbindlich am Mittagstisch teil. Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 16:30 Uhr Freitag 07:00 Uhr - 13:00 Uhr § 3 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September des laufenden Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres (2) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Personensorgeberechtigten. Im Antrag sind anzugeben: - Name des Kindes mit Anschrift, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit - Angabe zu den Personensorgeberechtigten - Telefonnummer für Notfälle - Angaben zur Anzahl und zum Alter der Geschwister - Gewählte Betreuungsform - Angabe zum Wunschkindergarten - Formular der ärztlichen Untersuchung des Kindes sowie Impfberatung - Nachweis zur Masernschutzimpfung - Angaben zu Krankheiten, Impfungen, Hausarzt und Krankenkasse - Abbuchungsermächtigung (3) Das Benutzungsverhältnis endet anhand der Abmeldung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes auf Veranlassung des Einrichtungsträgers. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung oder das unentschuldigte Fehlen von länger als 2 Monaten. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gemäß § 5 erhoben. (2) Gebührenmaßstab ist die Anzahl der belegten Betreuungsplätze. (3) Die Kindergartengebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Erfolgt der Eintritt des Kindes in das Benutzungsverhältnis bis zum 15. eines Monats, ist der volle Beitrag und ab dem 16. des jeweiligen Kalendermonats der hälftige Monatsbeitrag zu entrichten. Nach dem Eintrittsmonat ist immer der volle Monatsbeitrag bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu entrichten. Die Betreuungszeit des Monats September von Kindern des letzten Kindergartenjahres (Kinder die in die Schule kommen) wird jeweils mit der Betreuungszeit des Monats August abgerechnet. Die Abrechnung für die Monate August und September erfolgen in diesen Fällen wochenweise. (4) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. (5) Die Gebühr für den Mittagstisch wird zusammen mit den Gebühren des nächsten Veranlagungsmonats abgebucht. Die Gebühr Monats ist auch August zu abgerechnet. entrichten, Die wenn Abrechnung das Kind für die nicht Monate rechtzeitig August und (spätestens am Vortag; bei Krankheit am selben Tag bis spätestens 08:15 September erfolgen in diesen Fällen wochenweise. (4) Die Uhr) Gebühr vom ist Mittagstisch auch während der abgemeldet Ferien sowie bei wird. Nichtbenutzung oder vorüber- Monats gehender August Schließung abgerechnet. der Einrichtung Die Abrechnung zu entrichten. für die Monate August und September erfolgen in diesen Fällen wochenweise. (5) Die Gebühr für den Mittagstisch wird zusammen mit den Gebühren des nächsten (4) § 5 Veranlagungsmonats Die Gebühr ist auch während abgebucht. der Ferien Die Gebühr sowie ist bei auch Nichtbenutzung zu entrichten, oder wenn vorübergehender das Kind nicht Schließung rechtzeitig der (spätestens Einrichtung Gebührenhöhe am zu Vortag; entrichten. bei Krankheit am selben Tag bis spätestens 08:15 Uhr) vom Mittagstisch abgemeldet wird. (5) Die Gebühr für den Mittagstisch wird zusammen mit den Gebühren des nächsten (1) Die Höhe der Kindergartengebühr wird nach der Anzahl der in Veranlagungsmonats abgebucht. Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn das Kind der nicht Familie rechtzeitig lebenden (spätestens Kinder am gestaffelt, die noch nicht das 18. § Vortag; 5 bei Krankheit am selben Tag bis spätestens Lebensjahr 08:15 vollendet Uhr) vom Mittagstisch Gebührenhöhe haben abgemeldet und nicht wird. nur vorübergehend im (1) Die Haushalt Höhe der Kindergartengebühr des Gebührenschuldners wird nach der leben. Anzahl der in der Familie lebenden Kinder gestaffelt, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die (2) nicht Höhe nur vorübergehend der Gebührensätze im Haushalt je des § 5 Kindergartenbetreuungsplatz Gebührenschuldners leben. Gebührenhöhe im (1) Die Einzelnen: Höhe der Kindergartengebühr wird nach der Anzahl der in der Familie leben- (2) Höhe der Gebührensätze je Kindergartenbetreuungsplatz im Einzelnen: den Kinder gestaffelt, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht Angebotsform nur vorübergehend im Haushalt 1- des Gebührenschuldners 2- 3- leben. 4- und Mehrkindfamilie Kindfamilie Kindfamilie Kindfamilie (2) Höhe der Gebührensätze je €/Monat Kindergartenbetreuungsplatz €/Monat €/Monat im Einzelnen: €/Monat 1. Regelkindergarten 122,00 95,00 63,00 21,00 (§ 2 I Angebotsform Nr.1) 1- 2- 3- 4- und Mehrkindfamilie Kindfamilie Kindfamilie Kindfamilie 2. Kindergarten mit verl. €/Monat €/Monat €/Monat €/Monat Öffnungszeiten 119,00 92,00 61,00 20,00 (§ 1. Regelkindergarten Nr. 2) 122,00 95,00 63,00 21,00 (§ 2 I Nr.1) 3. Kindergarten mit erweitertem 2. Kindergarten Regelplatz mit verl. 167,00 128,00 86,00 29,00 Öffnungszeiten (§ 2 I Nr. 3) 119,00 92,00 61,00 20,00 (§ 2 I Nr. 2) 4. Ganztagesbetreuung 175,00 135,00 90,00 30,00 3. (§ Kindergarten 2 I Nr.4) mit erweitertem Regelplatz 167,00 128,00 86,00 29,00 5. Unter 3-jährige in (§ 2 I Nr. 3) altersgemischter 185,00 143,00 95,00 32,00 4. Ganztagesbetreuung Gruppe (§ 2 I Nr.1) 175,00 135,00 90,00 30,00 (§ 2 I Nr.4) Für 5. Unter die Betreuung 3-jährige in von unter 3-jährigen Kindern werden die 1,5 fachen Gebühren erhoben. altersgemischter In dem Monat, der auf 185,00 den Monat der 143,00 Vollendung des 95,00 3. Lebensjahres 32,00 folgt, Gruppe (§ 2 I Nr.1) werden die 1,0 fachen Gebühren berechnet. Für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern werden die 1,5 fachen Gebühren erhoben. In dem Monat, der auf den Monat der Vollendung des 3. Lebensjahres folgt, werden die 1,0 fachen Ge- Für Mittagstisch die Betreuung (§ 2 Abs. von unter 1 Nr. 4) 3-jährigen Kindern werden die 1,5 fachen Gebühren erhoben. In dem Monat, der auf den Monat der Vollendung des 3. Lebensjahres folgt, bühren werden die berechnet. 1,0 fachen Gebühren berechnet. Betrag / Essen: 6,35 €/Tag Mittagstisch (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) (3) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, ist die Änderung dem Träger unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung Betrag / eintritt, Essen: mitzuteilen. Die Benutzungsgebühren 6,35 €/Tag werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt wurden. (3) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, ist die Änderung dem Träger unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung eintritt, mitzuteilen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt wurden. (3) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, ist die Änderung dem Träger unter Angabe des Kalendermonats in dem die Änderung eintritt, mitzuteilen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderungen angezeigt wurden. (4) Im Angebot der Ganztagesbetreuung wird die Möglichkeit eines „Platzsharings“ für 20 % der maximalen Belegungsgröße angeboten, wenn die Betreuungsplätze nicht durch Vollzeitplätze ausgefüllt sind. Die anfallenden Gebühren werden nach dem jeweiligen Gebührensatz prozentual gemäß der Inanspruchnahme veranlagt. Sollten einzelne Wochentage nicht in Anspruch genommen werden, sind die verbliebenen Wochentage je zur Hälfte von beiden „Platzsharings-Partnern“ zu übernehmen. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, in deren Haushalt das Kind lebt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner

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