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Mitteilungen der Stadt Mittwoch, 26. August 2020 Nr. 35 / 31. Jahrgang und der Ortsverwaltungen in Bechingen, Daugendorf, Grüningen, Neufra, Pflummern, Zell, Zwiefaltendorf Verantwortlich für Redaktionelles: Bürgermeister M. Schafft · Tel. 0 73 71 / 1 83 12 · Fax 1 83 55 · E-Mail cbarth@riedlingen.de (s. Impressum) · www.riedlingen.de Amtliche Bekanntmachungen Stadt Riedlingen - Landkreis Biberach - 8. Änderungssatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtische Kinderkrippe § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Riedlingen betreibt eine Kinderkrippe als Kinderbetreuungseinrichtung beim Kindergarten Regenbogen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) In der Stadt Riedlingen werden nach § 1 Abs. 2 bis 6 KiTaG folgende Betreuungsformen mit nachfolgenden Betreuungszeiten angeboten: 1. Kinderkrippe Alternative I: Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer Betreuungszeit von 35,00 Std./Woche. Montag bis Freitag 07:00 Uhr - 14:00 Uhr Diese Betreuungsform gilt für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren. 2. Kinderkrippe Alternative II: Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer Betreuungszeit von 47,00 Std./Woche Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:00 Uhr Freitag 07:00 Uhr - 14:00 Uhr Diese Betreuungsform gilt für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren. 3. Kleinkindgruppe: Einrichtung für Kleinkindbetreuung mit einer Betreuungszeit von 25,00 Std./Woche Montag bis Freitag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr Diese Betreuungsform gilt für Kinder im Alter von 2 bis 3 Jahren. § 3 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Personensorgeberechtigten. Im Antrag sind anzugeben: - Name des Kindes mit Anschrift, Geburtsdatum, Religion und Staatsangehörigkeit - Angabe zu den Personensorgeberechtigten - Telefonnummer für Notfälle - Angaben zur Anzahl und zum Alter der Geschwister - Gewählte Betreuungsform - Formular der ärztlichen Untersuchung des Kindes sowie Impfberatung - Nachweis zur Masernschutzimpfung - Angaben zu Krankheiten, Impfungen, Hausarzt und Krankenkasse - Abbuchungsermächtigung (2) Das Benutzungsverhältnis endet anhand der Abmeldung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes auf Veranlassung des Einrichtungsträgers oder durch den Wechsel in eine andere Einrichtung bei Vollendung des 3. Lebensjahres. (3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung oder das unentschuldigte Fehlen von länger als 2 Monaten. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gemäß § 5 erhoben. (2) Die Krippengebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. (Fortsetzung Seite 4) KWB-Küchen für ein schönes Zuhause Zuhause ist da, wo man sich wohl fühlt und alles seinen Platz hat, genau so wie man es möchte. Ob Zeile, L-Form, U-Form oder Insel – wir planen ganz individuell nach Ihren Wünschen. Mit der richtigen Planung kommt jede Küche groß raus und wird zur Wohlfühloase. Kommen Sie zu uns und wir planen mit Ihnen Ihr neues Zuhause. RIEDLINGEN BAD SAULGAU Gammertinger Str. 25/1 Paradiesstr. 27 Tel. 0 73 71 - 9 09 05-0 Tel. 0 75 81 - 22 76 www.kwb-riedlingen.de www.kwb-badsaulgau.de
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