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Mitteilungsblatt KW 16 | Mittwoch, 20.04.2022 | 4 Stadt Riedlingen Marktplatz 1 88499 Riedlingen www.riedlingen.de info@riedlingen.de Fon 07371 183-0 Fax 07371 183-55 Die Stadt Riedlingen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Reinigungskraft für das Hallenbad m/w/d in Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 30 - 50 Prozent Ihre Aufgaben ► Reinigung und Desinfektion der sanitären Anlagen und Umkleidekabinen ► Reinigung und Pflege der Raumausstattung und Böden ► Säuberung des Beckens ► Entsorgung von Müll Ihr Profil ► Erfahrung im Bereich Gebäudereinigung wünschenswert ► Bereitschaft außerhalb der Betriebszeiten des Hallenbades am frühen Morgen oder späten Abend sowie an Wochenenden zu arbeiten ► Selbstständige und eigenverantwortliche Aufgabenerledigung ► Flexibilität und Zuverlässigkeit Wir bieten ► Eine unbefristete Beschäftigung nach TVöD bis Entgeltgruppe 2 ► Ein motiviertes Bäderteam mit kollegialem Arbeitsklima ► Ein modernes Hallenbad Sie sind interessiert? Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis zum 30.04.2022 per E-Mail personalamt@riedlingen.de Schriftlich Stadt Riedlingen | Personal | Marktplatz 1 | 88499 Riedlingen Ihre Ansprechpartner Alexander Augustin Liegenschaften Fon 07371 183-40 Eva-Maria Moser Hauptamtsleiterin Fon 07371 183-31 ______________________________________________________ In der Vergangenheit wurden die errechneten Zinssätze immer auf volle 0,1 % gerundet. Der Gemeinderat fasste einstimmig den Beschluss: 1. Der Mischzinssatz für 2020 zur Errechnung der kalkulatorischen Verzinsung bei den kostenrechnenden Einrichtungen wird entsprechend der 10-jährigen Berechnung auf 0,30 % festgesetzt. 2. Der Zinssatz für 2020 zur Anlagenkapitalverzinsung und Aktivierung der Bauzinsen bei den Sonderrechnungen (Aktivierung der Bauzinsen bei Wasser und Abwasser) wird auf 0,20 % festgesetzt. 3. Der Zinssatz 2020 zur Ermittlung der gebührenfähigen Zinsobergrenze bei Fremdzinsen (in Anlehnung an § 14 III KAG) der Eigenbetriebe Wasserwerk und Abwasserwerk wird entsprechend der 20-jährigen Berechnung für Eigenkapitalzinsen auf 1,70 % festgesetzt. TOP 2: Waldfriedhof „RuheForst Österberg“ Satzungsbeschluss Die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Waldfriedhofs auf dem Österberg wurde am 18.03.2022 erteilt. Die Friedhofsatzung für den „RuheForst Österberg“ und die Entgeltordung für den „RuheForst Österberg“ wurden inzwischen von der Verwaltung erstellt. Die Durchforstungsarbeiten wurden Mitte Februar abgeschlossen. Die erste Fläche mit ca. 4,1 ha zur Entwicklung des Bestattungswaldes ist ausgebändelt. Die Parkplätze und die Verkehrsicherungsarbeiten werden voraussichtlich bis Ende Mai fertig gestellt. Ebenso werden die Fußpfade und der Andachtsplatz voraussichtlich bis Ende Juni angelegt werden. Der Betrieb des „RuheForst Österberg“ wird voraussichtlich im Juli 2022 starten. Der Gemeinderat fasste einstimmig den Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Friedhofssatzung für den Waldfriedhof „RuheForst Österberg“, die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen. 2. Der Gemeinderat beschließt die Entgeltordnung für den Waldfriedhof „RuheForst Österberg“, die Entgeltordnung ist öffentlich bekannt zu machen. Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 11.04.2022 TOP 1: Mischzinssatz 2021 für kostenrechnende Einrichtungen und die Eigenkapitalverzinsung bei Sonderrechnungen Zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten bei den kostenrechnenden Einrichtungen ist es notwendig, dass durch den Gemeinderat ein Zinssatz zur Verzinsung des Anlagenkapitals festgelegt wird. Bei den kostenrechnenden Einrichtungen ergibt sich aus der durchschnittlichen Belastung der letzten 5 Jahre ein Zinssatz von 0,06 %. Legt man die Durchschnittsbelastung der letzten 10 Jahre zugrunde, ergibt sich ein Zinssatz von 0,32 %. Auch diesem Zinssatz liegt das Verhältnis aus dem Darlehensstand zum Zinsaufwand (1,44 %) und dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Geldanlagen (0,22 %) zugrunde, der sich durch die Relation der Eigen- und Fremdkapitalanteile ergibt. Bei den Eigenbetrieben und Sonderrechnungen wird der Zinsaufwand für Fremddarlehen (einschließlich der Inneren Darlehen) aufgrund der Ausgliederung direkt verbucht. Auf Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) wird deshalb hier für die Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes eine langfristige Zinsbetrachtung (20 Jahre) herangezogen. Der Durchschnittswert für diesen Betrachtungszeitraum beläuft sich auf 1,70 %. TOP 3: Bestattungsdienstleistungen auf den städtischen Friedhöfen Riedlingen, Neufra und Daugendorf durch die Firma Fisel GmbH – Angebot für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2026 Die Vereinbarungen aus dem aktuellen Vertrag mit dem Bestattungsdienstleister Fisel laufen zum Jahresende aus. Der Bestatter setzte sich daraufhin mit der Stadtverwaltung in Verbindung und trug ein Ange- bot für Bestattungsdienstleistungen von 01.01.2023 bis 31.12.2026 vor. Das Bestattungsunternehmen erfüllt seine Obliegenheiten gegenüber der Stadt Riedlingen stets vertragsgemäß und betreut nach eigenen Angaben derzeit 60 Friedhöfe. Die Friedhofsgebühren gemäß der Friedhofsatzung setzen sich im Wesentlichen aus den städtischen Leis- tungen und – in den betroffenen Bereichen – den Fremdleistungen des Bestattungsunternehmens Fisel zusammen. Der Gemeinderat fasste mit 22 Ja-Stimmen und bei einer Nein-Stimme und ohne Enthaltungen den Beschluss: 1. Es erfolgt keine Ausschreibung des Friedhofsgeschäftsbesorgungsvertrags. Der Gemeinderat fasste mit 21 Ja-Stimmen und bei einer Nein-Stimme und einer Enthaltung den Beschluss: 2. Das vorstehende Angebot der Fa. Fisel für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2026 wird angenommen. Der Gemeinderat fasste einstimmig bei zwei Enthaltungen den Beschluss:
5 | Mitteilungsblatt KW 16 | Mittwoch, 20.04.2022 3. Die Kalkulation der Friedhofsgebührensätze ist fortzuschreiben und die Friedhofsgebührensatzung dann dem Gemeinderat zu Beratung und Beschluss vorzutragen. TOP 4: Ambulantes Medizinisches Dienstleistungszentrum (AMD) Sachstandsinformation und Beschlüsse zur Ausschreibung - Erforderliche Beschlussfassungen Nachdem Bürgermeister Schafft fristgemäß Widerspruch gegen den Gemeinderatsbeschluss zum AMD vom 28.03.2022 einlegte, war die Angelegenheit erneut im Gemeinderat zu behandeln. Es wurde dabei, nachdem zuerst der Beschluss vom 28.03.2022 erneut zur Abstimmung gestellt wurde, ein Kompromiss erarbeitet. Der Gemeinderat lehnte bei 10 Ja-Stimmen, mit 11 Nein-Stimmen und bei drei Enthaltungen den Beschluss ab: 1. Der Beschluss vom 21.06.2022 bleibt in seinen wesentlichen Zügen erhalten und wird weiterverfolgt. 2. Die Stadt baut das AMD in eigener Zuständigkeit. 3. Es ist zu prüfen, ob der OP-Bereich selbst betrieben oder ob die kurzfristige Vermietung des OP- Bereiches ausgeschrieben wird. 4. Falls der OP-Bereich vermietet wird, ist eine langfristige Vermietung anzustreben und eine Obergrenze für einen Ausfall zu Lasten der Stadt festzulegen. Der Gemeinderat fasste mit 17 Ja-Stimmen, bei sechs Nein-Stimmen und ohne Enthaltungen den Beschluss: 1) Der GR nimmt den Widerspruch des BM zum Beschluss vom 28.03.2022 zur Kenntnis. 2) Der Beschluss vom 21.06.2021 wird evaluiert und wie folgt bestätigt: Der Realisierung eines Ambulanten Medizinischen Dienstleistungszentrums mit ambulantem Operationssaal wird zugestimmt. • „Die Stadtverwaltung wird zur Ausplanung und Bauantragsstellung für das AMD-Gebäude wie vorgestellt beauftragt. Die Fassadengestaltung orientiert sich am Umfeld, aber nur im absolut notwendigen Umfang.“ Korrektur: ‚und Bauantragstellung‘ entfällt vorerst. • „Die Stadtverwaltung wird überdies mit der Vorbereitung der Ausschreibung der Arbeiten zum AMD- Gebäude beauftragt. Wenn der „Deckel“ von 3,5 Mio. Euro nach Kostenkalkulation gehalten werden kann, wird die Ausschreibung unmittelbar durch die Verwaltung ausgelöst.“ Korrektur! ‚Wenn der „Deckel“ ... unmittelbar durch die Verwaltung ausgelöst.‘ entfällt. • „Im OP-Bereich (1. OG) sollen 4 Räume à 2 Betten separat fertig ausgebaut werden und im Zuge des Betreibermodells nach Ausschreibung vermietet werden.“ Ergänzung: Wird für die Planung des OP-Bereiches mehr Platz benötigt (siehe Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes), kann das Raum-/Bettenangebot angepasst werden. • „Der Gemeinderat plädiert bei der Bauausführung zu einer Realisierung über einen Generalunternehmer.“ Ergänzung: .. sofern die Realisierung über einen GU einer Förderung nicht entgegensteht. Wenn die Realisierung des Baus nicht durch einen Investor erfolgt und die Realisierung durch einen Generalunternehmer/Generalübernehmer aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist, ist der GR mit Angabe der Gründe zu unterrichten. 3) Das Ergebnis der Markterkundung wird dem Gemeinderat umgehend vorgestellt. Die Art der Realisierung kann, je nach Ergebnis, über die Stadt oder über einen Investor erfolgen. Ebenso kann Bau und Betrieb getrennt oder als Gesamtheit betrachtet werden. Ein beihilfe- und vergaberechtlich zulässiger Betrauungsakt ist in potentielle Umsetzungsvarianten mit aufzunehmen. 4) Der Gemeinderat erwartet bei einer Realisierung von Bau und/oder Betrieb in Eigenregie über ein externes Fachbüro die Prüfung von Bau- und Betriebskosten die Prüfung betrieblicher Abläufe und Anforderungen Einbindung von Krankenhaushygieniker, Hygieneingenieur und Fachplaner über das Kreisgesundheitsamt die Festlegung mit welcher Realisierungsart (Bau durch Stadt oder Investor) die bauhygienische Abnahme am zuverlässigsten sichergestellt werden kann über die Kämmerei den Abgleich der voraussichtlichen Gesamtinvestition mit der Vereinbarkeit der haushaltsrechtlich zulässigen Leistungsfähigkeit der Stadt Riedlingen. Unter den Prämissen von Ziffer 4) ist der GR bereit, vom beschlossenen Kostendeckel in Höhe von 3,5 Mio. € aus dem Beschluss vom 21.06.21, abzurücken. 5) Für den Fall der Realisierung mit einem Investor sind die maßgeblichen Bestandteile eines Betrauungsaktes und Höhe eines möglichen sonstigen finanziellen Aufwandes für die Stadt vorab darzustellen. 6) Erkenntnisse aus Ziffer 3) und ggf. 4) entscheiden abschließend über die Art der Realisierung hinsichtlich Bau und/oder Betrieb beim AMD. Dieser verbindliche Beschluss wird vom GR unverzüglich herbeigeführt. 7) Es ist ein Businessplan zu erarbeiten und dem GR vorzulegen. Dabei ist hervorzuheben, auf welchen Prognosen der Businessplan beruht. Auf vorhandene Expertisen kann dabei auch Bezug genommen werden. 8) Es sind Gespräche mit dem Landkreis, und den Führungspersonen des Kreistages, zu führen mit dem Ziel zu evaluieren: Ob der Kreis im Businessplan einen gewissen Abmangel, getragen durch die Stadt Riedlingen, akzeptie ren würde. - Ob der Kreis, bei einer Verzögerung der Baufertigstellung, den bisherigen OPSaal den ortsansässigen Ärzten auch über das Jahr 2024 hinaus zur Verfügung stellen würde. - Ob die Kreisverwaltung ihrerseits bei der Vergabe des Baus an einen Generalunterneh mer/Generalübernehmer rechtliche Bedenken sieht und welche dies konkret sind. Krankenhaushygieniker, Hygieneingenieur und Kreisgesundheitsamt sind einzubeziehen. Hierzu ist ein geeignetes Fachplanungsbüro zu beauftragen. Die Ergebnisse der Gespräche sind dem Gemeinderat vorzutragen, möglichst durch einen Vertreter der Kreisverwaltung. 9) Zu Bau und Betrieb erfolgt eine Markterkundung (keine Ausschreibung). Bei der Markterkundung für den Betrieb werden für eine potentiell folgende Ausschreibung folgende Punkte als Bedingung vorgegeben. - Den ortsansässigen Ärzten ist vorrangig die Nutzung des OP zu gewähren. - Der OP ist vorrangig für Leistungen die der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung zu nutzen. Maßstab für die medizinischen Grundversorgung ist der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkas sen. - Potentielle Betreiber (schließt auch Firmenbeteiligungen mit ein) sollen keine konkurrierenden Operati onssäle im Umkreis von 40 km Luftlinie betreiben. 10) Das Ergebnis der Markterkundung (keine Ausschreibung) wird dem Gemeinderat umgehend vorgestellt. Über die Art der Realisierung und des Betriebs entscheidet der GR, sobald entsprechende Informationen vorliegen. Die Art der Realisierung kann, je nach Ergebnis, über die Stadt oder über einen Investor erfolgen. Ebenso kann Bau und Be-
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