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Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen 20.01.2021

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Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 3 /20 Mittwoch, 20. Januar 2021 | 4 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)1 Vom 30. November 2020 (in der ab 18. Januar 2021 gültigen Fassung) Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet: Teil 1 – Allgemeine Regelungen Abschnitt 1: Ziele, befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage § 1 Ziele (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Geund Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden. § 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage Bis einschließlich 31. Januar 2021 gehen die §§ 1b bis 1h den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. § 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen (1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für: 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, 2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit, 3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, 4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist, 5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3, 6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – durchgeführt werden, 7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, und 8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind, sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind. (2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig. § 1c Ausgangsbeschränkungen (1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit diese nicht nach § 1b untersagt sind, 3. Versammlungen im Sinne des § 11, 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, 6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im Sinne des § 1d untersagt ist, 7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen im nicht-öffentlichen Raum, soweit diese nach § 9 Absatz 1 zulässig sind, 8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie Teilnahme die an Blutspendeaktionen, 9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, 10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, 11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden, 12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teilnahme an der Notbetreuung, 13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist, 14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3, 15. Sport und Bewegung im Freien, soweit dies nach § 9 Absatz 1 zulässig ist, 16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen privaten Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen, 17. der Besuch von Sprach- und Integrationskursen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Fortbildungsangeboten, soweit diese nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässig sind, 18. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und 19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. (2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 3/20 Mittwoch, 20. Januar 2021 | 5 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, 3. Versammlungen im Sinne des § 11, 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, 6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, 7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, 8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, 9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, 10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden, 11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und 12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. § 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen (1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für: 1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt, 2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1, 3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt, 4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt, 5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, und 6. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen. (2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien, 2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO, 3. Ausgabestellen der Tafeln, 4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, 5. Tankstellen, 6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr, 7. Reinigungen und Waschsalons, 8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, 9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und 10. der Großhandel. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt.Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 6 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen. (4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen. (5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. (6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. (7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme

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