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Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen 20.01.2021

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Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 3 /20 Mittwoch, 20. Januar 2021 | 10 zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, 7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, 8. Sonnenstudios, Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen, 9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus- Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3, 10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, 11. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, 12. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen, 13. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule, 14. Clubs und Diskotheken und 15. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (2) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken: 1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden, 2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche, 3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. (3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. § 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke, 2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, 3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums, 4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen, 5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt, 6. im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11 zulässige Einrichtungen, sowie Sonnenstudios, 7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, 8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, 9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden, 10. Beherbergungsbetriebe, 11. Kongresse und 12. Wettannahmestellen. Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 2 und 5. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. Teil 2 – Besondere Regelungen § 15 Grundsatz (1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absätze 1 und 2 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen. § 16 Verordnungsermächtigungen (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor

Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 3/20 Mittwoch, 20. Januar 2021 | 11 einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven, 2. Studierendenwerken und 3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden- Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken, 2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, 3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, 4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, 5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege, 6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit, 7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit, 8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie 9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, und 2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen. (5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen, 2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie 3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Satz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und 2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel, 2. das Beherbergungsgewerbe, 3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG, 4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse, 5. das Handwerk, 6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen, 7. Vergnügungsstätten, 8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und 9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. § 17 Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 und 36 Absatz 6 Satz 5 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, 2. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, 3. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen, 4. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und

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