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Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen 17.02.2021

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Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 7 /20 Mittwoch, 17. Februar 2021 | 2 RATHAUS RIEDLINGEN Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin und tragen Sie eine Alltagsmaske! Mo. – Do. 8 – 12 Uhr, Do. 14 – 18 Uhr, Fr. 8 – 12:30 Uhr Telefon 07371/183-0 AMTS- UND SPRECHTAGE DER VERWALTUNG Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin und tragen Sie eine Alltagsmaske! Rathaus Daugendorf Telefon 07371/2424 Di. 18.00 Uhr – 20.00 Uhr Rathaus Grüningen Telefon 07371/7386 Di. 18.30 - 20 Uhr, weitere nach Vereinbarung Rathaus Neufra Telefon 07371/6334 Mi. 18.00 - 20.00 Uhr, weitere nach Vereinbarung Rathaus Pflummern Telefon 07371/8416 Do. 19 - 21 Uhr, weitere nach Vereinbarung Rathaus Zell Telefon 07373/1420 Do. 19 - 20 Uhr, weitere nach Vereinbarung Rathaus Zwiefaltendorf Telefon 07373/2837 Mi. 19.30 - 21 Uhr, weitere nach Vereinbarung ÖFFNUNGSZEITEN STÄDTISCHER EINRICHTUNGEN Fundbüro im Rathaus Riedlingen, Telefon 183-39 Stadtbibliothek Kapuzinerweg 2, Telefon 8094: corona-bedingt kontaktlos Offene Jugendarbeit: Tel. 07371/934485, Büro Schlachthausstraße 3 oder unter oja-riedlingen@hausnazareth.de erreichbar BIS AUF WEITERES GESCHLOSSEN: Hallenbad Tel. 9662619; Mo. 20 - 22 Uhr, Di. 18 - 22 Uhr, Mi. 19.30 - 21.30 Uhr, Fr. 20 - 22 Uhr, Sa. 13 - 20 Uhr, So. 12 - 20 Uhr Den ganzen Eintrag zum Hallenbad auf der Homepage finden Sie alternativ auch unter: http://www.riedlingen.de/Hallenbad.html Feuerwehrmuseum Mühlgasse 17: Samstag/Sonntag 14 - 17 Uhr Museum Schöne Stiege/Städt. Galerie Spital z. Hl. Geist: Freitag und Samstag 15 bis 17 Uhr, Sonntag von 14 bis 17 Uhr Führungen sind leider bis auf weiteres nicht möglich UMWELTECKE Müllabfuhrtermine: Restmüllabfuhr Mittwoch, 24.02.2021 (Mülltonne) Restmüllabfuhr Montag, 24.02.2021 (1.100 l Container) Papierabfuhr Dienstag, 02.03.2021 Gelber Sack Mittwoch, 03.03.2021 Grüngut Annahmeplatz am bisherigen Wertstoffhof Riedlingen; Öffnungszeiten: März – Nov.: Mittwoch, 16 – 19 Uhr, Samstag, 11 – 14 Uhr; Dez. – Feb.: Samstag 11 – 14 Uhr Altglascontainer Standorte: Riedlingen: Zwiefalter Straße, Daimlerstraße, Alte Unlinger Straße; Grüningen: Ammelhauser Straße; Neufra: Gewerbegebiet Rauhe Wiesen; Pflummern: Gemeindehaus; Zwiefaltendorf: bish. Wertstoffhof Unlingen Recyclingzentrum - Öffnungszeiten: Mo./Mi./Fr. 9 – 12 Uhr, 13 – 17 Uhr, Di./Do. 13 – 17 Uhr, Sa. 9 – 12 Uhr TELEFON-NOTRUFE Feuerwehr 112 Rettungsdienst 112 oder 192 22 Notarzt 112 Polizei-Notruf (jeweils ohne telefonische Vorwahl) 110 Polizeirevier Riedlingen 07371/9380 Krankentransporte 07351/19222 Wasserversorgung Riedlingen 07371/18327 Kläranlage Riedlingen 07371/3590 Gasstörungsstelle 0800/0824505 SONSTIGE - TELEFONISCH ERREICHBAR Dienstzeiten des Landratsamtes Biberach Außenstelle Riedlingen, Krankenhausweg 3 KFZ-Zulassungsbehörde: Telefon 07351/52-6887 oder -6888, Fax 07351/52-6839 Straßenamt: Telefon 07351/52-6824; Fax 07351/52-6828 Kreissozialamt: Telefon 07351/52-6870 oder -6876; Fax 07351/52-6889 Jugendamt Riedlingen, Zwiefalter Straße 56 A Sozialer Dienst, Telefon 07351/52 6233; Fax 07351/52 6147 Finanzamt: Telefon 07351/590 Sozialstation Riedlingen, Alten- und Krankenpflege Telefon 07371/932020, Riedlingen, St.-Gerhard-Straße 16 Seniorengenossenschaft Riedlingen e. V. Vorsitzender Josef Martin, Telefon 07371/8394 Tagespflege: Stadtgraben, Telefon 07371/923170 Essen auf Rädern: Telefon 07371/9297542 Deutsches Rotes Kreuz: Sprechzeiten: Di. 14 - 16 Uhr, Do. 10 - 12 Uhr - Büro in Biberach Telefon 07351/157024 Katholische Kirchengemeinde St. Georg Nachbarschaftshilfe Telefon/Fax 07371/9320-20, oder 3662 Tafelladen (Träger: Deutsches Rotes Kreuz): geöffnet: Samstag 11.00 - 13.00 Uhr Ansprechpartner: Hans Petermann, Zur Donaubrücke 9, 88499 Riedlingen-Zwiefaltendorf, Tel. 0 73 73 / 92 16 504, Mobil 0 151 / 12 13 16 34 Freundeskreis Freunde für Fremde Ansprechpartner: Tel. 07371/12560 ÄRZTE/APOTHEKENNOTDIENSTE Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Tel: 116 117 Kinderärztlicher Notdienst: 0180 / 1929343 Augenärztlicher Notdienst: 0180 / 1929350 Zahnärztlicher Notdienst: 01805 / 911650 Apothekennotdienst: 0800 / 0022833 Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen lmpressum Herausgeber: Stadt Riedlingen Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Bürgermeister M. Schafft Für den Anzeigenteil: Ulrich’sche Buchdruckerei und Verlag GmbH & Co. KG, Haldenstraße 6+8, 88499 Riedlingen. Redaktion: Bürgermeisteramt Riedlingen, Rathaus, Marktplatz 1, 88499 Riedlingen, Telefon (MBL) 07371/18312, Fax (MBL) 07371/18355, E-Mail: cbarth@riedlingen.de Öffnungszeiten: Mo bis Do. 8 bis 12 Uhr Do. nachmittag 14 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 12.30 Uhr Redaktionsschluss: Freitag 10 Uhr, beim Sekretariat des Bürgermeisters, Rathaus, 1. OG, Zimmer 103. Erscheinungsweise: wöchentlich am Mittwoch (Regelfall) Verlag, Anzeigenverkauf, Herstellung & Vertrieb: Ulrich’sche Buchdruckerei und Verlag GmbH & Co. KG, Haldenstraße 6+8, 88499 Riedlingen, Tel. 0 73 71/93 72 21, Fax 07 51/29 55-99-84 99 E-Mail: anzeigen.riedlingen@schwaebische.de Layout & Gestaltung: Druck und Verlag Wagner, Kornwestheim Verteilung an alle Haushaltungen im Bereich der Stadt Riedlingen und der Teilorte Bechingen, Daugendorf, Grüningen, Neufra, Pflummern, Zell, Zwiefaltendorf

Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 7/20 Mittwoch, 17. Februar 2021 | 3 Einer für alle, Alle für einen gen, der Stadtteil Neufra, die Freiwillige Feuerwehr Riedlingen und die Abteilung m Die Stadt Riedlingen, der Stadtteil Neufra, die Freiwillige Feuerwehr Riedlingen und die Abteilung Neufra trauern um Ernst Möhrle Ernst Möhrle ann mit Leib Ein Feuerwehrmann und Seele, der immer mit Leib nur und das Seele, Wohl der und immer Glück nur des das Mitbürgers Wohl und n in den Vordergrund Glück des stellte. Mitbürgers Er trat und 1954 seiner die Kameraden Freiwillige in Feuerwehr den Vordergrund Neufra ein Lehrgang stellte. zum Er trat Gruppenführer 1954 in die Freiwillige an der Landesfeuerwehrschule. Feuerwehr Neufra ein Im Jahr 1958 den hließlich zum und Löschmeister absolvierte 1958 befördert. den Lehrgang zum Gruppenführer an der Landesfeuerwehrschule. Im Jahr 1974 wurde er schließlich zum ngen und Löschmeister die Freiwillige befördert. Feuerwehr danken ihm für sein Wirken, sowie für die e und Mitarbeit. Er wird allen, die ihn gekannt haben, in ehrenvoller Erinnerung Die Stadt Riedlingen und die Freiwillige Feuerwehr danken ihm für sein Wirken, sowie für die langjährige Treue und Mitarbeit. Für die Er wird allen, Für die die ihn gekannt haben, Für die in ehrenvoller Erinnerung Für die Ortschaft bleiben. Neufra Freiw. Feuerwehr Abteilung Neufra Ehrenabt. Neufra Erika Götz Stefan Kuc Florian Rohr Karl-Anton Emhart Ortsvorsteherin Für die Stadt Stadtbrandmeister Riedlingen Marcus Schafft Bürgermeister Abt.-Kommandant Obmann Für die Ortschaft Neufra Erika Götz Ortsvorsteherin Für die Freiw. Feuerwehr Stefan Kuc Stadtbrandmeister Für die Abteilung Neufra Florian Rohr Abt.-Kommandant Für die Ehrenabt. Neufra Karl-Anton Emhart Obmann Gott zur Ehr dem Nächsten zur Wehr Amtliche Bekanntmachungen Allgemeinverfügung zur Umsetzung von Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie im Landkreis Biberach Das Gesundheitsamt des Landkreises Biberach erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg (IfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für das Gebiet des Landkreises Biberach folgende Allgemeinverfügung: 1. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: a) Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, b) Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4 CoronaVO, c) Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO, d) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO, e) Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, f) Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, g) Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, h) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, i) Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, j) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden, k) Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Abs. 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und l) sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. 2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. 3. Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis 21.02.2021. Sie wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-lnzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Biberach an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Für die Feststellung des Überschreitens/Unterschreitens der lnzidenz von 50/100.000 Einwohnern ist der Lagebericht des Landesgesundheitsamtes zugrunde zu legen. Hinweise: • Diese Allgemeinverfügung ist gemäߧ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. • Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Biberach nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Internetseite des Landkreises Biberach (https://www.biberach.de/) abrufbar. • Eine Missachtung der Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 lfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Gründe: I. Sachverhalt Am 5. März 2020 wurde erstmals bei einer Person im Landkreis Biberach das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus), das zur Erkrankung COVID-19 führen kann, labordiagnostisch nachgewiesen. Nachdem die pandemische Lage seit über elf Monaten anhält und im Januar 2021 erstmals mutierte Varianten von SARS CoV-2 im Landkreis Biberach nachgewiesen wurden, geht mit einer Sieben-Tages -lnzidenz von über 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner eine diffuse Infektionslage einher. Hochinfektiöse mutierte Virusvarianten mit veränderten Eigenschaften, die ansteckender als der Wildtyp des Virus sind, breiten sich besonders schnell aus und erfordern erhebliche zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen wieder zu senken. Bis zum heutigen Tag (Stand: 11.02.2021) sind im Landkreis Biberach 21 Menschen mit mutierten Coronavirus-Varianten erkrankt. Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertra ungsweg des Virus SARS-CoV-2 die Tröpfcheninfektion an. Die Inkubationszeit des

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