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Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen 12.01.2022

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Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen

Mitteilungen der Stadt Mittwoch, 12. Januar 2022 Nr. 1-2 / 33. Jahrgang und der Ortsverwaltungen in Bechingen, Daugendorf, Grüningen, Neufra, Pflummern, Zell, Zwiefaltendorf Verantwortlich für Redaktionelles: Bürgermeister M. Schafft · Tel. 0 73 71 / 1 83 12 · Fax 1 83 55 · E-Mail cbarth@riedlingen.de (s. Impressum) · www.riedlingen.de ANZEIGE Stadt Riedlingen Aufhebung der Allgemeinverfügung Zum Corona bedingten Alkohol- und Feuerwerksverbot in der Innenstadt in Riedlingen in der Alarmstufe II Aufgrund § 17b der Corona-Verordnung Baden-Württemberg i.V.m. den §§ 32, 28 Abs. 1 S.1 und 2, 28a Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.V.m. §§ 1, 3, 4, 5, 6, 9, 30, 63, 65, 66, 105, 113, 114 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) i.V.m §§31, 35 Landes-verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sowie § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 2, 18, 19, 20 und 24 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) jeweils in den derzeit geltenden Fassungen ergeht folgende TRAUMKÜCHEN Küchen sind unsere Leidenschaft VOM PROFI: KWB der kompetente Küchenspezialist garantiert beste Beratung und Premium-Qualität A l l g e m e i n v e r f ü g u n g: 1. Die von der Stadt Riedlingen erlassene Allgemeinverfügung vom 15. Dezember 2021 zum coronabedingten Alkohol- und Feuerwerksverbot in der Innenstadt in Riedlingen in der Alarmstufe II wird hiermit widerrufen. 2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Begründung: Gemäß § 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (in der ab 24. November 2021 geltenden Fassung) war das Kreisgesundheitsamt für Maßnahmen nach § 25 Infektionsschutzgesetzes bis zum 23.12.2021 zuständig. Die Allgemeinverfügung der Stadt Riedlingen ist daher zu widerrufen. Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bürgermeisteramt Riedlingen, Markplatz 1, 88499 Riedlingen erhoben werden. Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetzt haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung. Es besteht die Möglichkeit beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu stellen. Riedlingen, den 12. Januar 2022 gez. Marcus Schafft, Bürgermeister _______________________________________________________ Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 20.12.2021 TOP 1: Zusatzbezeichnung „Hochschulstadt“ für die Stadt Riedlingen Bericht über die öffentliche Sitzung Die Stadt Riedlingen beantragte beim Innenministerium die Führung der des Gemeinderates am 20.12.2021 Zusatzbezeichnung „Hochschulstadt“, TOP 1: Zusatzbezeichnung die von „Hochschulstadt“ Minister Thomas für Strobl die Stadt genehmigt Riedlingen wurde und ab Beginn des neuen Jahres auf den Ortstafeln angebracht werden darf. In der Sitzung waren der Rektor der SRH Fernhochschule, Prof. Dr. Ottmar Schneck sowie Dezernent Bernd Schwarzendorfer vom Landratsamt Biberach anwesend, um die symbolische Übergabe eines Ortsschildes zu begleiten. Die Stadt Riedlingen beantragte beim Innenministerium die Führung der Zusatzbezeichnung „Hochschulstadt“, die von Minister Thomas Strobl genehmigt wurde und ab Beginn des neuen Jahres auf den Ortstafeln angebracht werden darf. In der Sitzung waren der Rektor der SRH Fernhochschule, Prof. Dr. Ottmar Schneck sowie Dezernent Bernd Schwarzendorfer vom Land ratsamt Biberach anwesend, um die symbolische Übergabe eines Ortsschildes zu begleiten. Foto: Waltraud Wolf Foto: Von links: Waltraud Prof. Dr. Wolf; Ottmar von Schneck, links: Prof. Bürgermeister Dr. Ottmar Marcus Schneck, Schafft, Bürgermeister Dezernent Bernd Schwarzendorfer Marcus Schafft, Dezernent Bernd Schwarzendorfer TOP 2: Aufbau eines Schülerforschungszentrums in Riedlingen Damit Schülerinnen und Schüler aus Riedlingen in ihrer Freizeit im MINT-Bereich forschen entwickeln und erfinden können, soll in Riedlingen ein Standort des Vereins Schülerforschungs zentrum Südwürttemberg (SFZ e.V.) entstehen. Der Hauptsitz des Vereins befindet sich in Bad Saulgau, teilnehmende Schülerinnen und Schüler müssen bisher dorthin fahren, um das Ange bot zu nutzen. Für den Aufbau des SFZ-Standortes in Riedlingen wird die Stadt Mitglied des Vereins, der Beitrag beträgt 1.000 €/Jahr. Zusätzlich sind von der Stadt als Hauptunterstützerin Spenden in Höhe von 4.000 €/Jahr zu entrichten. Die inhaltliche Koordination und Umsetzung des Projekts werden vom SFZ Südwürttemberg und von der SRH geleistet. Weitere Projekt partner sind Schulen und ansässige Wirtschaftsunternehmen. Überzeugen Sie sich bei einem Besuch bei KÜCHEN LIVE ERLEBEN KWB in Riedlingen oder Bad Saulgau in Ihre einer der Wünsche schönsten nehmen Küchenausstellungen durch unsere Oberschwabens. individuelle Küchenplanung Gestalt an. info@kwb-riedlingen.de RIEDLINGEN BAD SAULGAU oder 07371 909050 in Riedlingen Gammertinger Str. 25/1 Paradiesstr. 27 info@kwb-badsaulgau.de Tel. 0 73 71 - 9 09 05-0 Tel. 0 75 81 - oder 22 76 07581 www.kwb-riedlingen.de 2276 in Bad www.kwb-badsaulgau.de Saulgau Der Gemeinderat fasste einstimmig den Beschluss: 1. Die Stadt Riedlingen wird Mitglied des Schülerforschungszentrums Südwürttemberg e.V. und unterstützt damit den Aufbau eines Standortes des Vereins in Riedlingen. 2. Die finanziellen Mittel für den Mitgliedsbeitrag von 1.000 Euro sowie die erforderli chen Zuschüsse von 4.000 Euro werden im Haushalt 2022 und in den darauf folgen den Jahren eingestellt. TOP 3: Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren – Lebendige Donaustadt Nach einem entsprechenden Interessenbekundungsverfahren zum Programm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ wurde der Antrag „Lebendige Donaustadt“ zur Förderung ausgewählt Bei Gesamtkosten von 1.377.500,00 € von 2021 – 2025 beträgt die Co-Finanzierung des Bun

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