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Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen 10.03.2021

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Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 10 /20 Mittwoch, 10. März 2021 | 4 Wahlschein / Briefwahlunterlagen Der Wahlschein ist insbesondere zur Durchführung der Briefwahl erforderlich. Der Wahlschein und die weiteren Briefwahlunterlagen können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, 12. März 2021, 18.00 Uhr, (§ 19 Abs. 2 Satz 1 LWO) beim Bürgermeisteramt schriftlich (Vordruck auf der Wahlbenachrichtigung) oder bis Donnerstag, 11. März 2021, 12.00 Uhr online über die Homepage www.riedlingen.de – Politik und Verwaltung – Wahlen – Landtagswahl – Landtagswahl 2021 beantragt werden. Sogar am Samstag vor der Wahl zwischen 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr (§ 20 Abs. 12 LWO) und am Tag der Wahl ab 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr (§ 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LWO) kann noch ein Wahlschein beantragt werden. Dies ist jedoch nur im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung oder bei Vorliegen einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, vorgesehen. Für diese Notfälle kann über eine Rufnummer, die am Rathaus Riedlingen aushängt und auf der Homepage der Stadtverwaltung eingestellt wird, mit einem Mitarbeiter des Wahlamts Kontakt aufgenommen werden. Wahllokale Wähler/innen, die ihre Stimme persönlich abgeben wollen, müssen am Sonntag in der Kernstadt für den Wahlbezirk 001 das Rathaus, für den Wahlbezirk 002 die Realschule, für den Wahlbezirk 003 die Stadthalle, für den Wahlbezirk 004 den Kindergarten Regenbogen auf der Klinge und im Wahlbezirk 005 die Cafeteria Sporthalle Realschule aufsuchen. In den Teilorten befinden sich die Wahllokale Grüningen und Zwiefaltendorf in den jeweiligen Rathäusern, in Daugendorf in der Gemeindehalle, in Neufra in der Donauhalle und in Pflummern im Mörikehaus. Wahlberechtigte aus Zell und Bechingen müssen das Wahllokal im Bürgerhaus in Zell aufsuchen. Persönliche Stimmabgabe Bei welchem Wahlvorstand zu wählen ist, ist aus der Wahlbenachrichtigung ersichtlich. Der Wahlberechtigte, der einen Wahlschein besitzt, kann entweder durch Briefwahl wählen oder seine Stimme vor einem Wahlvorstand eines beliebigen Wahlbezirks persönlich abgeben. Im zuletzt genannten Fall ist der Wahlschein dem Wahlvorstand zu übergeben. Briefwahl Briefwähler/innen werden gebeten, die Stimmzettel entsprechend dem mit den Briefwahlunterlagen ausgelieferten Merkblatt zu verpacken. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses können nur die Wahlbriefe berücksichtigt werden, die am Wahlsonntag bis spätestens 18.00 Uhr bei einem der Briefwahlvorstände im Rathaus in Riedlingen eingegangen sind. Später eingehende Wahlbriefe müssen zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für Briefe, die nicht im Rathaus Riedlingen eingehen. Der Wähler hat dafür Sorge zu tragen, dass sein mit der Deutschen Post AG beförderter Wahlbrief spätestens am Donnerstag vor dem Wahlsonntag in den Post-Briefkasten geworfen wird. Wahlbriefe, die am Freitag, Samstag oder gar am Sonntag in den Briefkasten geworfen werden, kommen möglicherweise beim Briefwahlvorstand nicht mehr rechtzeitig an! Jeder Briefwähler ist selbst dafür verantwortlich, dass sein Wahlbrief beim Briefwahlvorstand rechtzeitig eintrifft. Deshalb sollten Wahlbriefe am Samstag oder Wahlsonntag zweckmäßigerweise direkt in den Briefkasten des Bürgermeisteramts in der Passage des Gebäudes Zwiefalter Straße 2 eingeworfen werden. Der Briefwahlvorstand I tagt am Wahltag im Büro des Bürgermeister des Rathauses in Riedlingen. Der Briefwahlvorstand II tagt am Wahltag im Kleinen Sitzungssaal des Rathauses in Riedlingen. Der Briefwahlvorstand III tagt am Wahltag im Besprechungsraum Bauamt, 2. OG des Rathauses in Riedlingen. Ab 14.00 Uhr entscheiden sie über die Zulassung der Wahlbriefe. Die Sitzungen der Briefwahlvorstände sind – wie die der übrigen Wahlvorstände – öffentlich. Stimmzettel Jeder Wähler hat bei der Landtagswahl eine Stimme. Den Stimmzettel erhalten Sie im Wahllokal. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Ab 18.00 Uhr wird bei allen Wahlvorständen das Wahlergebnis in den Wahlräumen in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Präsentation der Ergebnisse Ab 18:30 Uhr werden die Ergebnisse im Foyer des Rathauses mittels Beamer-Präsentation angezeigt. Das Wahlergebnis kann zu gegebener Zeit auch auf der Startseite der Homepage der Stadt abgerufen werden. Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch! – Jede Stimme zählt! Bleiben Sie gesund! – Bitte beachten Sie die am Wahltag geltenden Hygieneregelungen in den Wahllokalen (FFP2- / medizinische Maske, Abstände, etc) Stadt Riedlingen Landkreis Biberach Die Stadt Riedlingen ist Träger von neun Kindertageseinrichtungen. Diese arbeiten in einem aufgeschlossenen Team zusammen. Die freigestellte pädagogische Gesamtleitung fördert und unterstützt die Einrichtungen bei ihrer Arbeit. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir in Voll- und Teilzeit mehrere Erzieher/-innen / pädagogische Fachkräfte gemäß § 7 KiTaG (m/w/d) Ihr Profil • eine Ausbildung als staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in oder als pädagogisch qualifizierte Fachkraft gemäß § 7 KiTaG • Freude, Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen • Engagement in der konzeptionellen Weiterentwicklung und in der Zusammenarbeit mit den Eltern • Reflexionsvermögen und Teamfähigkeit Wir bieten • leistungsgerechte Bezahlung nach dem TVöD • die Möglichkeit zur Fortbildung • betriebliche Altersvorsorge (ZVK) Sind Sie interessiert? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung bis zum 26.03.2021 per E-Mail an personalamt@riedlingen.de oder schriftlich an Stadt Riedlingen, Personalamt, Marktplatz 1, 88499 Riedlingen. Für einen ersten Kontakt und Austausch stehen Ihnen gerne Eva-Maria Moser, Leiterin Hauptamt (Tel. 07371/183-31, emoser@riedlingen.de) sowie Pia Reich, Leiterin Sachgebiet Bildung und Betreuung (Tel. 07371/183-64, preich@riedlingen.de) zur Verfügung. Die Bewerbungsgespräche sind für die KW 15 (14. April 2021) vorgesehen. Persönliche Beratung beim unabhängigen Energieberater der Verbraucherzentrale Die Energieagentur Biberach bietet Beratungsgepräche bzw. Entscheidungshilfen zu den Themen Bauen und Sanieren, Energieeinsparung, erneuerbare Energien, neue Technologien, kommunales Energiemanagement und Förderprogramme an. Die Dienstleistungen der Energieagentur sind unabhängig und produktneutral. Die Erstberatung ist für die Interessenten aus Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft sowie der Stadt Riedlingen mit ihren Teilgemeinden kostenlos. Die persönliche Beratung der Energieagentur für Bürgerinnen und Bürger kann aus gegebenem Anlass zurzeit nur telefonisch stattfin-

Mitteilungsblatt der Stadt Riedlingen KW 10/20 Mittwoch, 10. März 2021 | 5 den. Der erste Beratungstermin erfolgt unentgeltlich. Eine Voranmeldung ist zwingend erforderlich und kann unter der Telefonnummer: 07371/183-21 oder mernst@riedlingen.de vereinbart werden. _______________________________________________________ Kunst und Kultur Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“ – Fördertranche 2021 Mit dem Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“ stellt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst weitere Mittel aus den Corona-Nothilfen für Kunst und Kultur zur Verfügung, um den Spielund Veranstaltungsbetrieb unter coronabedingten Auflagen zu ermöglichen. Mit weiteren 3,5 Mio. Euro werden Kultureinrichtungen, Vereine der Breitenkultur sowie freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern dabei unterstützt, ihre künstlerische Arbeit fortzusetzen, sobald die coronabedingten Einschränkungen dies erlauben. Schwerpunkte: Gefördert werden insbesondere Kultureinrichtungen und Vereine der Breitenkultur, die auf Open Air-Veranstaltungen, alternative Formate oder größere Räumlichkeiten ausweichen oder Kosten für Hygienemaßnahmen oder das Testen der Mitwirkenden und des Publikums tragen müssen. Für die Darstellenden Künste (Kommunal- und Landestheater, Privattheater, Kinder- und Jugendtheater, Figurentheater, Mitglieder des Landesverbandes Freie Tanz- und Theaterschaffende sowie Theaterund Opernfestivals) stehen bis zu 2 Mio. Euro zur Verfügung. Weitere 1,5 Mio. Euro sind für die weiteren Sparten wie Musik, Literatur, Bildende Kunst und Soziokultur sowie die Vereine der Breitenkultur reserviert. Antragsteller: Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Kultureinrichtungen sowie Vereine der Breitenkultur mit Sitz in Baden-Württemberg, die inhaltlich dem Ressort der Kunstabteilung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeordnet sind und deren Gründungsdatum vor dem 1. Januar 2019 liegt. Der Antragsteller muss rechtlich eigenständig sein (e.V., gGmbH, Stiftung, GbR, Einzelunternehmen etc.) oder in der Trägerschaft einer Kommune oder des Landes liegen. Fördervolumen: Die Fördersumme liegt zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro. Ein Eigenanteil in Höhe von in der Regel mindestens 20 % der Projektkosten wird erwartet. Er kann in Form von Eintrittsgeldern, Eigenoder Drittmitteln erbracht werden. Um eine bedarfsgerechte Ausschüttung der Mittel zu garantieren, sollten die beantragten Projekte so dimensioniert sein wie vergangene Projekte des jeweiligen Antragstellers vor der Corona-Pandemie. Als Nachweis soll dem Antrag der Jahresabschluss 2019 beigefügt werden. Gefördert werden • Auftritts- und Ausstellungshonorare sowie Produktionskosten für freiberufliche Künstlerinnen und Künstler aller Sparten sowie Abgaben an die KSK • Kosten für nicht anderweitig finanziertes Personal • Honorarkosten für freie Mitarbeiter und Leistungen Dritter • Reise- und Transportkosten • Technik- und Mietkosten • Kosten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit • Material- und Sachkosten • Gema Förderzeitraum: Gefördert werden können nur befristete Projekte, Dauerförderungen oder institutionelle Förderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung kommt grundsätzlich nur für noch nicht begonnene Projekte in Betracht. Die Durchführung der Projekte darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beginnen. Zur Durchführung zählen auch die Unterzeichnung von Verträgen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Planungsgespräche, Künstleranfragen und weitere vorbereitende Maßnahmen dürfen bereits vor dem offiziellen Projektbeginn erfolgen. Frühester Projektbeginn ist der 1. Juni 2021, der Abschluss des Projektes muss spätestens am 28. Februar 2022 erfolgt sein. Antragstellung: Eine Antragstellung ist bis 18. April 2021 möglich. Hierzu muss der Online-Antrag unter www.mwk-kunstfoerderung.de/kunsttrotzabstand ausgefüllt werden. Pro Antragsteller kann nur ein Antrag eingereicht werden. Antragsteller, die bereits mehr als einmal im Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“ gefördert wurden, sind nicht antragsberechtigt. Ebenso ist eine gleichzeitige Durchführung von zwei Projekten im Impulsprogramm „Kunst trotz Abstand“ nicht möglich. Vollständige Projektanträge, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, werden nach Eingang durch eine unabhängige Jury bewertet. Mit der Förderentscheidung und der Erstellung des Bewilligungsbescheids ist Ende Mai 2021 zu rechnen. Dies ist bei der Planung des Projektzeitraums zu berücksichtigen. Weitere Informationen sind in den FAQs enthalten. Förderkriterien: Die Bewertung durch die Jury erfolgt insbesondere nach folgenden Kriterien: • Realisierbarkeit des Projektes • Corona-Bezug des Projektes • Angemessenheit und Plausibilität der Kosten • Künstlerische Qualität des Antragstellers bzw. Projektes • Qualität der Zielgruppenansprache Bei der Auswahl der Projektanträge achtet die Jury zudem auf die regionale Ausgewogenheit und eine verhältnismäßige Förderung unterschiedlicher Sparten. _______________________________________________________ Projektaufruf für neue LEADER-Vorhaben aus der Übergangsverordnung Grundvoraussetzung für eine Förderung aus LEADER für die Jahre 2021 und 2022 ist eine hinreichende Projektreife. Das Projekt soll deshalb bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der LEADER-Aktionsgruppe (LAG) konzeptionell soweit fortgeschritten sein, dass unmittelbar nach einer Förderzusage durch die LAG eine Antragstellung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde möglich ist. Das heißt, dass bereits die für eine Bewilligung notwendigen Vorbereitungen weitgehend abgeschlossen sein sollen (zum Beispiel je 3 Angebote zur Kostenplausibilisierung, evtl. Baugenehmigungen, finaler Kosten- und Finanzierungsplan/Finanzierungszusagen der Hausbank, usw.). Wir weisen darauf hin, dass die mit diesem Aufruf zu vergebenden EU-Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Jahre 2021 und 2022 der LEADER-Aktionsgruppe derzeit noch nicht zur Verfügung stehen. Deshalb beschließt die Aktionsgruppe in der o.g. Auswahlrunde, ohne über eigene Fördermittel zu verfügen. Antragsteller können im Falle eines positiven Beschlusses über ihr Vorhaben insofern keinen Anspruch auf Förderung (Bewilligung) herleiten, auch dann nicht, wenn alle Förderfähigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein sollten. Unsere LEADER-Aktionsgruppe wird jedoch nach der Auswahlentscheidung alle positiv beschlossenen Vorhaben dem Land vorlegen und unmittelbar nach Zuteilung der EU-Fördermittel und positiver Prüfung der Förderfähigkeit zur Bewilligung vorschlagen. Details zum Projektaufruf: Stichtag für die Einreichung der Anträge: 15. April 2021 Voraussichtlicher Auswahltermin: 20. Mai 2021 Adresse für die Einreichung der Anträge und Auskünfte zum Aufruf: LEADER-Aktionsgruppe Oberschwaben, Leopoldstr. 4, 72488 Sigmaringen

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