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Freitag, 19. Mai 2023 MONTFORT BOTE 6 Satzung der Gemeinde Langenargen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindeeigener Parkplätze (Parkgebührenordnung) Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden‐Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581), in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden‐Württemberg, in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), sowie §§ 4, 13 und 15 des Landesdatenschutzgesetzes für Baden‐Württemberg, in der Fassung vom 12. Juni 2018 (GBl. 2018, 173), sowie in Verbindung mit §§ 6, 6a des Straßenverkehrsgesetzes, in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. 2003, 310), und § 45 der Straßenverkehrsordnung, in der Fassung vom 6. März 2013 (BGBl. 2013, 367), hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenargen am 24. April 2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindeeigener Parkplätze beschlossen: § 1 - Geltungsbereich Für das Parken im öffentlichen Verkehrsraum der Gemeinde Langenargen werden nach Maßgabe der Zuständigkeitsregelung in § 6a Absatz 6 StVG, sofern die Bedienung von Parkuhren oder Parkscheinautomaten vorgeschrieben ist, zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung von Parkplätzen Gebühren (Parkgebühren) nach dieser Satzung erhoben. Dies gilt auch für sonstige Flächen, auf denen tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet, sofern Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte nicht widersprechen oder abweichende Regelungen treffen. § 2 - Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der verantwortliche Fahrer, welcher das Fahrzeug im parkgebührenpflichtigen Verkehrsraum zum Zweck des Parkens abstellt oder der Fahrzeughalter. Fahrer und Halter haften als Gesamtschuldner. § 3 - Gebührenhöhe, Dauer der Gebührenpflicht und Höchstparkdauer (1) Die Höhe der Gebühren, die Dauer der Gebührenpflicht und die Höchstparkdauer richten sich nach der Anlage (Parkgebührenverzeichnis). Die Anlage ist vollgültiger Bestandteil der Satzung. Die Parkgebühr bemisst sich dabei je Stunde. (2) Ist nach der Anlage das Parken nur für einen bestimmten Zeitraum gebührenfrei, so muss der Parkende den Beginn des Parkvorganges, durch deutlich sichtbaren Aushang eines Parkscheins hinter der Frontscheibe anzeigen (Brötchentaste). (3) Besteht die Möglichkeit zum Erwerb einer Saison/Monatsparkkarte, so gewährt diese keinen Anspruch auf einen freien Parkplatz. Saisonparkkarten gelten darüber hinaus nur während der Öffnungszeiten der zugehörigen öffentlichen Einrichtung. (4) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 4 - Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Parkvorgangs und wird sofort fällig. (2) Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch Kauf von Parkscheinen. Die Gebühr kann, soweit entsprechende Vorrichtungen am Parkplatz vorhanden sind, auch auf elektronischem Wege entrichtet werden. § 5 - Gebührenbefreiung (1) Von der Entrichtung der Parkgebühren sind befreit: 1. Dienstfahrzeuge des Bundes, des Landes, des Bodenseekreises oder einer Gemeinde des Bodenseekreises sowie Dienstfahrzeuge der Gemeinde Langenargen, des Abwasserzweckverbandes Kressbronn a. B.‐Langenargen und des Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch‐Kressbronn a. B.‐Langenargen; 2. Fahrzeuglenker, die eine von der Gemeinde Langenargen ausgestellte Parkberechtigung besitzen; 3. Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis. (2) Ein Anspruch auf einen freien Parkplatz besteht nicht. § 6 - Absehen von einer Gebührenerhebung Bei traditionellen Veranstaltungen, außergewöhnlichen Ereignissen oder bei Unzumutbarkeit einer Gebührenerhebung kann der Bürgermeister die Gebührenerhebung für einzelne, mehrere oder für alle Parkplätze aussetzen. § 7 - Datenschutz (1) Die Gemeinde darf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung benötigt werden, erheben, speichern und verarbeiten. Die personenbezogenen Daten unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Die Gemeinde gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. (2) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Gemeinde ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung vorliegt. § 8 - Ordnungswidrigkeiten Die Vorschriften der StVO, des StVG und des BKatV bleiben unberührt. Insbesondere richten sich Ordnungswidrigkeiten wegen Verstoß gegen die Höchstparkdauer, Parken ohne gültigen Parkschein oder Parkscheibe nach diesen Gesetzen. § 9 - Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Benutzung gemeindeeigener Parkplätze vom 17. Mai 2011 außer Kraft Ausgefertigt: Langenargen, 25. April 2023 Ole Münder Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind.
Freitag, 19. Mai 2023 MONTFORT BOTE 7 Anlage Parkgebührenverzeichnis Parkplatz, Straße Argenweg (70 Parkflächen) Bahnhof (40 Parkflächen) Kirch- und Amthausstraße, Turn- und Festhalle (40 Parkflächen) Obere Seestraße (28 Parkflächen) Schlossgarage (188 Parkflächen) Strandbad (140 Parkflächen) Uhlandplatz (26 Parkflächen) Zeitraum und Höchstparkdauer Gebühr pro Stunde Tageshöchstgebühr Saison/Monatsparkkarte 8.00 bis 22.00 Uhr ohne 1,50 € 10,00 € 60,00 €/Monat 8.00 bis 22.00 Uhr ohne 1,50 € Brötchentaste* 10,00 € 60,00 €/Monat 8.00 bis 22.00 Uhr ohne 1,50 € Brötchentaste* keine nicht vorhanden 8.00 bis 22.00 Uhr ohne 2,00 € keine nicht vorhanden ganztägig ohne 2,00 € Brötchentaste*² 15,00 € 60,00 €/Monat (Mo.-Fr.) 90,00 €/Monat (Mo.-So.) 10,00 €/Tag/Gästekarte 8.00 bis 22.00 Uhr ohne 1,50 € 6,00 € 120,00 €/Saison (nur i. V. m. Saisonkarte, Geltung nur während der Öffnungszeiten des Strandbades) ganztägig Höchstparkdauer 4 Stunden 2,00 € Brötchentaste* keine nicht vorhanden * Brötchentaste = erste 30 Minuten gebührenfrei *² Brötchentaste = erste 60 Minuten gebührenfrei Gemeindenachrichten Seniorennachmittag im Münzhof Langenargen Rechtliche Vorsorge - Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, waren die Themen des Seniorennachmittages im Münzhof am Montag, 8. Mai 2023. Jürgen Göbel vom Betreuungsverein SKM Bodenseekreis informierte über die verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten, die nicht nur für ältere Menschen wichtig sind, damit im Notfall Entscheidungen den eigenen Wünschen entsprechend getroffen werden können. Weitere Infos dazu gibt es im Seniorenbüro der Gemeinde, Tel. 07543/499028 Bitte jetzt schon den Termin vom nächsten Seniorennachmittag festhalten: Er findet statt am Montag, 05. Juni 2023 um 14.30 Uhr. Zu Gast sind Marlies Grötzinger und Bernhard Bitterwolf mit ihrem Programm in schwäbischer Mundart. Jürgen Göbel (links) informiert beim Seniorennachmittag über Möglichkeiten der Vorsorge. Bild: Gemeinde Langenargen Kanalsanierungen im Bereich Oberdorf Ab Montag, 22. Mai 2023, führt die Gemeinde Langenargen in Zusammenarbeit mit der Firma Koßmann Kanal- und Umwelttechnik GmbH aus Kappel-Grafenhausen Kanalsanierungen im Bereich Oberdorf durch. Bei den Sanierungsmethoden handelt es sich um Inliner- und Roboter-Verfahren, so dass auf Straßenaufgrabungen verzichtet werden kann. Die Gemeindeverwaltung bittet die Anwohner um Verständnis dafür, dass es in dem oben genannten Bereich aufgrund von Baufahrzeugen zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen kann. Hinweis auf Beflaggung am Rathaus Das Rathaus wird am Dienstag, 23. Mai 2023 aufgrund des Jahrestags der Verkündung des Grundgesetzes mit der Deutschlandflagge beflaggt. Ausbildung beim Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen Der Gemeindeverwaltungsverband Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen hat vor Kurzem die Eignung nach dem Berufsbildungsgesetz als Ausbildungsbetrieb für den Beruf Fachinformatiker für Systemintegration (m/w/d) erlangt. Während der Ausbildung beim Gemeindeverwaltungsverband werden u. a. Kenntnisse bei der Integration von Hard- und Software, das Verwalten und Betreiben von Netzen sowie das Beheben von Störungen vermittelt. Zudem ist die IT-Sicherheit ein wichtiger Baustein während der Ausbildung. Der Gemeindeverwaltungsverband betreut die IT-Infrastruktur aller Einrichtungen ihrer Mitgliedsgemeinden. Besonders das umfangreiche Tätigkeitsfeld in den Rathäusern, den Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, den Bauhöfen, den Bibliotheken sowie der kritischen Infrastruktur und weiterer Einrichtungen der Mitgliedsgemeinden macht die Ausbildung interessant, abwechslungsreich und spannend. Die Ausbildung dauert drei Jahre, Ausbildungsbeginn ist der 1. September. Die theoretischen Inhalte werden hauptsächlich in der Berufsschule an der Elektronikschule Tettnang vermittelt. Bei Interesse an einer Ausbildung als Fachinformatiker bzw. Fachin-
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