Gemeindeblätter

Hier finden Sie die Gemeindeblätter mit den wichtigsten Informationen aus vielen Orten der Region - mit Vereinsinformationen, Veranstaltungen, Gottesdiensten und vielem mehr. Klicken Sie einfach das passende Gemeindeblatt an und blättern Sie direkt durch die digitale Ausgabe.

Magazine

Außerdem finden Sie hier die digitale Ausgabe unserer Schwäbischen Märkte - mit Immobilienanzeigen, Stellen- und Automarkt und vielem mehr. Aktuelle Nachrichten aus Wirtschaft, Gesundheit und zum Thema Bauen und Wohnen gibt es zusätzlich in unseren kostenlosen Magazinen.

Aufrufe
vor 1 Jahr

22.11.2023 Die kleine See-Post

  • Text
  • Kressbronn
  • Gemeinde
  • Oktober
  • Seniorenrates
  • Seniorenrat
  • Bodensee
  • Mitglieder
  • Seepost
  • Sitzung
  • Kressbronner

Nummer 41

Nummer 41 Die kleine Seepost Seite 4 Voraussetzungen zur Wahl: Gewählt werden können Personen, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben und die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) besitzen. Des Weiteren müssen sie am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Wahlverfahren: Die Mitglieder des Seniorenrates werden alle fünf Jahre in geheimer Wahl vom Gemeinderat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Gemeinderäte erhalten hat. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend. Kressbronn a.B., 5. Oktober 2023 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister Organisationsstatut des Seniorenrates Kressbronn a. B. Der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. hat am 27. September 2023 folgendes Organisationsstatut für den Seniorenrat Kressbronn a. B. beschlossen: Präambel Seniorinnen und Senioren sind ein wichtiger Bestandteil der Gesellschaft. Es ist daher Aufgabe der Gemeinde, die Teilhabe der Senioren in der Gemeinde am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und weiterzuentwickeln. Zur Vertretung der Interessen von Seniorinnen und Senioren bildet die Gemeinde Kressbronn a. B. als Bindeglied zu Verwaltung und Gemeindeorganen daher einen Seniorenrat. Dieses Organisationsstatut regelt den Aufbau und die Arbeitsweise. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Der Seniorenrat führt den Namen „Seniorenrat Kressbronn am Bodensee“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Kressbronn a. B. am Standort des Kapellenhofes, Friedhofweg 1, 88079 Kressbronn a. B. Der Namenszusatz „am Bodensee“ kann auch abgekürzt werden. (2) Der Seniorenrat ist ein rechtlich und wirtschaftlich unselbständiger Teil der Gemeinde Kressbronn a. B. Er genießt im Rahmen dieses Organisationsstatuts grundsätzlich organisatorische und programmatische Freiheit. § 2 Aufgaben und Gemeinnützigkeit (1) Der Aufgabenkreis des Seniorenrates wird durch dieses Organisationsstatut bestimmt. (2) Aufgaben des Seniorenrates sind insbesondere: 1. Vertretung der Interessen von Senioren gegenüber Gemeindeverwaltung und Gemeindeorganen; 2. Förderung des gesellschaftlichen Lebens von Senioren in der Gemeinde Kressbronn a. B.; 3. Förderung der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches unter Senioren; 4. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für Senioren; 5. Information von Senioren über sie betreffende Angelegenheiten aus Gesellschaft und Politik. (3) Der Seniorenrat verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. (4) Der Seniorenrat ist Mitglied des Kreisseniorenrates des Bodenseekreises. II. Zusammensetzung und Mitglieder § 3 Zusammensetzung Der Seniorenrat besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten keine Aufwandsentschädigung. § 4 Wahl der Mitglieder (1) Die Mitglieder des Seniorenrates werden alle fünf Jahre vom Gemeinderat in geheimer Wahl gewählt. Hierzu ist auf die Wahl der Mitglieder des Seniorenrates drei Monate vor der Wahl öffentlich im Amtsblatt der Gemeinde hinzuweisen. (2) Gewählt werden kann, wer: 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat; 2. in Kressbronn a. B. das Bürgerrecht besitzt; 3. sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt. (3) Für die Wahl der Mitglieder des Seniorenrates im Gemeinderat gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung. § 5 Ausscheiden von Mitgliedern (1) Mitglieder scheiden aus dem Seniorenrat aus durch: 1. Tod; 2. Rücktritt; 3. Abwahl durch den Gemeinderat. (2) Bei einem Rücktritt nach Nr. 2 hat das Mitglied dem Vorsitzenden des Seniorenrates oder dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch den Rücktritt zu erklären. Eine Abwahl durch den Gemeinderat bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Die Abwahl hat in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen. § 6 Vorstand (1) Der Seniorenrat wählt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden; 2. einem stellvertretenden Vorsitzenden; 3. einem Finanzreferenten; 4. einem Schriftführer. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Seniorenrates erhält. (2) Zur konstituierenden Sitzung des Seniorenrates lädt der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Vertreter ein. Ihm obliegt die Wahlleitung und Leitung der konstituierenden Sitzung bis zur Wahl eines Vorsitzenden. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied des Seniorenrates vorzeitig aus, wählt der Seniorenrat innerhalb von zwei Monaten ein

Nummer 41 Die kleine Seepost Seite 5 anderes Mitglied auf die freiwerdende Vorstandsposition oder wählt den Vorstand neu. (4) Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse des Seniorenrates und für die Vornahme der Verwaltungsgeschäfte verantwortlich. § 7 Sitzungen (1) Der Seniorenrat kommt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen können öffentlich oder nichtöffentlich abgehalten werden. Die Leitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. (2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einberufen. Der Seniorenrat ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn der Bürgermeister oder drei Mitglieder des Seniorenrates dies verlangen. (3) Der Seniorenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse des Seniorenrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich. (4) Über die Sitzungen des Seniorenrates wird vom Schriftführer, im Verhinderungsfall von einem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied, eine Niederschrift gefertigt. Über die Sitzungen und Tagesordnungen des Seniorenrates ist die Gemeinde zu informieren. Die Niederschriften sind der Gemeinde zuzuleiten. Der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Vertreter kann jederzeit an einer Sitzung des Seniorenrates mit Redeund Antragsrecht teilnehmen und nach eigenem Ermessen die Sitzungsleitung, jedoch ohne Stimmrecht, übernehmen. (5) Der Seniorenrat kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen. Der Sitzungsleiter kann Gästen ein Rederecht einräumen. (6) Der Bürgermeister kann für den Seniorenrat bei Bedarf eine Geschäftsordnung erlassen. § 8 Geschäftsführung Im Kapellenhof wird für den Seniorenrat ein Büro eingerichtet. Das Büro ist zugleich auch Geschäftsstelle des Seniorenrates. Leiter der Geschäftsstelle ist der Vorsitzende des Seniorenrates. Die Geschäftsstelle untersteht der Aufsicht der Gemeinde. § 9 Kassen- und Finanzgeschäfte (1) Der Finanzreferent ist für die finanziellen Mittel verantwortlich, die dem Seniorenrat im Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. (2) Grundsätzlich sind alle Einzahlungen und Auszahlungen von der Gemeindekasse Kressbronn a. B. zu tätigen. Bei Bedarf kann der Finanzreferent des Seniorenrates vom Bürgermeister zum Zahlstelleninhaber bestellt werden. Es sind die maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften für das Kassenwesen einzuhalten. Zahlstelleninhaber sind berechtigt, einen Handvorschuss an Bargeld für die Zwecke des Seniorenrates zu verausgaben. (3) Alle Einnahmen und Ausgaben der Geschäftsstelle müssen vom Vorsitzenden oder Finanzreferenten geprüft und als „sachlich, rechnerisch richtig“ unterzeichnet und freigegeben werden. Alle Rechnungen sind beim Amt für Gemeindefinanzen (Kämmerei) der Gemeinde zeitnah einzureichen. (4) Es werden im Haushaltsplan der Gemeinde Kressbronn a. B. für die Aufgaben der Geschäftsstelle des Seniorenrates Haushaltsstellen angelegt und durch Beschlussfassung des Gemeinderates finanzielle Mittel bereitgestellt. Das Amt für Gemeindefinanzen der Gemeinde hat jederzeit Auskunft über den Stand des Budgets zu erteilen. Der Finanzreferent des Seniorenrates hat die Budgetverantwortung; er muss Abweichungen erläutern und begründen. IV. Schlussbestimmungen § 10 Inkrafttreten Dieses Organisationsstatut tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Kressbronn a. B., 28. September 2023 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister Heilunghinweise Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieses Organisationsstatutes wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Organisationsstatutes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Klimaschutz und Nachhaltigkeit Regionale Produkte kaufen Kaufen Sie regionale und saisonale Produkte – das spart überflüssige Transportwege. Weniger Tierprodukte konsumieren In Deutschland wird über die Hälfte des Getreides verfüttert, ein großer Teil dieses Getreides wäre auch für die direkte menschliche Ernährung nutzbar. Zusätzlich wird täglich Regenwald abgeholzt, um Platz für neue Soja-Plantagen und Rinderweiden zu schaffen. Soja dient vorwiegend als Tierfutter. Bei der Entwaldung wird Kohlendioxid freigesetzt, die Rinder stoßen eine nicht unbeträchtliche Menge Methan aus und die Aufbringungen von zu hohen Düngermengen setzt ebenfalls Treibhausgase frei. Deshalb sollten der Fleischkonsum und der Konsum anderer tierischer Produkte deutlich reduziert werden. Versuchen Sie daher, sich beim Konsum von Fleisch- und Milchprodukten einzuschränken. Auch hier gilt es regionale Produkte zu kaufen, um das Klima zu schonen. Molkereiprodukte aus Weidehaltung kaufen Weiden tragen zum Klimaschutz bei, da Gräser ihre Wurzelmasse vor allem unter der Erde haben. Beim Absterben dieser Gräser entsteht Humus, wodurch Kohlenstoff gebunden und somit der Atmosphäre CO2 entzogen wird. Kaufen Sie daher Molkereiprodukte aus Weidehaltung zurück. Quelle: https://www.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/klimaund-luft/klimawandel/06740.html#1

Isny aktuell

Laichinger Anzeiger

Leutkirch hat was

Montfort-Bote

Die kleine See-Post

Der Kißlegger

Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen