Gemeindeblätter

Hier finden Sie die Gemeindeblätter mit den wichtigsten Informationen aus vielen Orten der Region - mit Vereinsinformationen, Veranstaltungen, Gottesdiensten und vielem mehr. Klicken Sie einfach das passende Gemeindeblatt an und blättern Sie direkt durch die digitale Ausgabe.

Magazine

Außerdem finden Sie hier die digitale Ausgabe unserer Schwäbischen Märkte - mit Immobilienanzeigen, Stellen- und Automarkt und vielem mehr. Aktuelle Nachrichten aus Wirtschaft, Gesundheit und zum Thema Bauen und Wohnen gibt es zusätzlich in unseren kostenlosen Magazinen.

Aufrufe
vor 1 Jahr

20.09.2023 Die kleine See-Post

  • Text
  • Kressbronn
  • Gemeinde
  • August
  • Kinder
  • Einrichtung
  • Satzung
  • Bodensee
  • Kressbronner
  • Gemeinderat
  • Voranmeldung

Nummer 32/33

Nummer 32/33 Die kleine Seepost Seite 24 Einrichtung an die tätigen Betreuungskräfte und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. (4) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Festen, Ausflügen) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde. § 14 Regelung in Krankheitsfällen (1) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. (2) Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte zu belehren. (3) Bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber, ansteckenden Hauterkrankungen und ähnlichem sowie bei Weinerlichkeit und starker Anhänglichkeit sind die Kinder zu Hause zu behalten. Insbesondere sind Kinder zu Hause zu behalten: 1. bei Fiebererkrankungen: bis sie 24 Stunden fieberfrei sind; von Fieber in diesem Sinne ist ab einer Körpertemperatur von 38° C auszugehen; 2. bei Magen-Darm-Erkrankungen: bis sie 24 Stunden von Erbrechen und Durchfall befreit sind; 3. bei ansteckenden Hauterkrankungen: bis die Hauterkrankung so weit abgeheilt ist, dass die Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht; 4. bei Bindehautentzündung: bis die Bindehautentzündung von einem Arzt begutachtet und behandelt worden ist; 5. bei Pedikulose (Lausbefall): bis die Pedikulose vollständig abgeheilt ist; 6. bei allen übrigen Erkrankungen: bis keine Gefahren mehr für andere Kinder oder Betreuungskräfte von der Erkrankung des Kindes ausgehen. Die Einrichtung kann in Zweifelsfällen ein schriftliches ärztliches Attest einfordern, wenn für die Einrichtung unklar ist, ob eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat bzw. die Krankheitserscheinungen abgeheilt sind. (4) Erkrankt ein Kind während des Betreuungsaufenthaltes in der Einrichtung, so muss das Kind von den Personensorgeberechtigten sofort abgeholt werden. (5) Erkranken mehrere Kinder in der Einrichtung an derselben Erkrankung und bzw. oder ist von einer erheblichen Ansteckungsgefahr für andere Kinder und pädagogische Fachkräfte bzw. Betreuungskräfte auszugehen, so kann der Bürgermeister: 1. Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit einem erkrankten Kind leben, vom Besuch der Einrichtung bis zur vollständigen Abheilung der Erkrankung ausschließen; 2. die vorübergehende Schließung der Einrichtung anordnen. (6) In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und Betreuungskräften verabreicht. V. Benutzungsgebühren § 15 Erhebungsgrundsatz (1) Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Benutzung des Familientreffs Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren sind für die aufgenommenen Kinder unabhängig davon zu entrichten, ob diese im Erhebungszeitraum (Kalendermonat) den Familientreff tatsächlich besucht haben oder nicht. Bei vorübergehendem Fehlen (z. B. bei Krankheit, Urlaub) eines Kindes ist die volle Benutzungsgebühr so lange weiter zu zahlen, wie der Betreuungsplatz für das Kind freigehalten werden soll. (3) Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten, eine Abmeldung ausschließlich für diesen Zeitraum ist nicht möglich. Insbesondere werden die Gebühren bei vorübergehender Schließung wegen eines Arbeitskampfes, krankheitsbedingtem Personalmangel oder krankheitsbedingter Schließung der Einrichtung zum Schutz der Kinder und der pädagogischen Fachkräfte nicht erstattet. Eine Gebührenrückerstattung erfolgt ebenfalls nicht, wenn diese im Einzelfall pro Monat einen Betrag von 15 Euro nicht überschreitet. § 16 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Benutzer des Familientreffs. Bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen die gesetzlichen Vertreter. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 17 Gebührenhöhe Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der Anlage (Familientreffgebührenverzeichnis). § 18 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Benutzung und wird zur sofortigen Zahlung fällig. Die Erhebung erfolgt durch Abbuchung auf Grundlage eines SEPA-Basislastschriftmandats. § 19 Sanktionsgebühren Werden Kinder im Familientreff entgegen den Betreuungszeiten abgegeben oder belassen, so sind vom Gebührenschuldner Sanktionsgebühren an die Gemeinde Kressbronn a. B. zu entrichten. Die Höhe der Sanktionsgebühren richtet sich nach der Anlage. Sanktionsgebühren werden sofort fällig. VI. Schlussbestimmungen § 20 Datenschutz (1) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Die Gemeinde gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. (2) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt. (3) Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation dürfen nur mit der schriftlichen Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten erfasst werden. (4) Fotos von Kindern in Druckmedien oder im Internet dürfen nur mit der schriftlichen Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten veröffentlicht werden. § 21 Haftung und Schadensfälle (1) Die Gemeinde haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch schadhafte Einrichtungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. (2) Die Benutzer haben die Gemeinde von allen Forderungen freizustellen, die auf der Verletzung von Rechten Dritter beruhen.

Nummer 32/33 Die kleine Seepost Seite 25 (3) Die Benutzer haften der Gemeinde für alle von ihnen verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen des Familientreffs. (4) Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Gemeinde unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann. § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Absatz 1 Nr. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. sich entgegen § 6 außerhalb der durch den Bürgermeister festgelegten Öffnungszeiten unberechtigt im Familientreff aufhält; 2. entgegen § 9 Absatz 2 Hunde oder sonstige Tiere mitbringt oder sie als Halter bzw. sonstiger Verantwortlicher im Familientreff frei herumlaufen lässt; in störender Lautstärke Musikgeräte abspielt, Instrumente spielt oder sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm verursacht; ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde Waren oder Leistungen aller Art feilhält bzw. anbietet bzw. für die Lieferung von Waren sowie für Leistungen aller Art wirbt; sich in einem Anstoß erregendem Zustand im Familientreff aufhält; im Familientreff raucht; 3. entgegen § 9 Absatz 3 sich nicht an die Hausordnung hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 Euro geahndet werden. § 23 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. September 2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kleinkinderspielgruppe innerhalb des Familientreffs vom 22. Juli 2020 außer Kraft. Ausgefertigt: Kressbronn a. B., 27. Juli 2023 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister Heilungshinweise Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anlage FAMILIENTREFFGEBÜHRENVERZEICHNIS Nr. Benutzungsart Gebühr/ Faktor 1000 Benutzungsgebühr für Kinder mit Wohnsitz in Kressbronn a. B. (pro Monat und Kind) 2000 Benutzungsgebühr für Kinder ohne Wohnsitz in Kressbronn a. B. (pro Monat und Kind) 3000 Sanktionsgebühren (pro angefangene 0,5 Stunden) 70,00 € 90,00 € 15,00 € Erneute Bekanntmachung Gemeindeverwaltungsverband zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans Eriskirch-Kressbronn im Bereich „Irisstraße a. B.-Langenargen West“ Die Versammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) Eriskirch – Kressbronn a. B. - Langenargen hat in ihrer öffentlichen Sitzung Bekanntmachung am 29.11.2022 zur 2. Änderung den Entwurf des Flächennutzungsplans zur 2. Änderung des Erneute im Flächennutzungsplanes Bereich "Irisstraße West" im Bereich „Irisstraße West“ in der Fassung Versammlung vom 12.10.2022 des Gemeindeverwaltungsverbandes gebilligt und für die öffentliche (GVV) Auslegung Eriskirch - Die Kressbronn gem. § 3 Abs. a. B. 2 - BauGB Langenargen bestimmt. hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.11.2022 den Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Aufgrund "Irisstraße eines West" Fehlers in der bei Fassung der Berechnung vom 12.10.2022 der gebilligt Wochenfrist und für die ist öffentliche ein ergänzendes Auslegung Verfahren gem. § 3 Abs. gem. 2 § BauGB 214 Abs. bestimmt. 4 BauGB ab der förmlichen Beteiligung eines Fehlers durchzuführen. bei der Berechnung der Wochenfrist ist ein ergän- Aufgrund zendes Das Plangebiet Verfahren befindet gem. § 214 sich Abs. im 4 BauGB Süden ab von der Kressbronn förmlichen Beteiligung a. B und durchzuführen. umfasst folgende Grundstücke mit den Fl. St. Nrn. 1779 (Teilfläche), Plangebiet 1780 (Teilfläche), befindet sich 1781, im Süden 1782, von 1783, Kressbronn 1788 (Teilfläche), a. B und umfasst 1790, Das folgende Grundstücke mit den Fl. St. Nrn. 1779 (Teilfläche), 1780 (Teilfläche), 1800/3, 1781, 1800/5, 1782, 1802, 1783, 1802/2, 1788 (Teilfläche), 1802/4, 1802/5, 1790, 1800/3, Gemarkung 1800/5, Kressbronn a. 1802/4, B.. Der 1802/5, räumliche Gemarkung Geltungsbereich Kressbronn a. B.. ist Der im räumliche abgebildeten Gel- 1802, 1802/2, tungsbereich Lageplan dargestellt. ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 12.10.2022 und die nach Einschätzung des Gemeindeverwaltungsverbandes bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegen in der Seite Zeit 1 von vom4 21.08.2023 bis 22.09.2023 wie folgt aus. Gemeinde Eriskirch: Im Rathaus der Gemeinde Eriskirch (Schussenstraße 18, 88097 Eriskirch), Zimmer 15, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo/Di/Do/Fr 8:00-12:00 Uhr sowie Di 15:30-18:30 Uhr und Do 14:00-16:00 Uhr). Gemeinde Kressbronn a. B.: Im Rathaus der Gemeinde Kressbronn a. B. (Hauptstraße 19, 88079 Kressbronn a. B.), Zimmer 20 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo/Di/Do/Fr 8:00-12:00 Uhr sowie Di 14:00- 17:00 Uhr und Do 14:00-18:00 Uhr). Gemeinde Langenargen: Im Rathaus der Gemeinde Langenargen (Obere Seestraße 1, 88085 Langenargen), Zimmer 26, 27 oder 28, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr sowie Mi 14:00-17:00 Uhr und Do 14:00-18:00 Uhr).

Isny aktuell

Laichinger Anzeiger

Leutkirch hat was

Montfort-Bote

Die kleine See-Post

Der Kißlegger

Amtliches Mitteilungsblatt Riedlingen